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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1083
BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61 (https://dejure.org/1964,1083)
BVerwG, Entscheidung vom 04.03.1964 - VIII C 64.61 (https://dejure.org/1964,1083)
BVerwG, Entscheidung vom 04. März 1964 - VIII C 64.61 (https://dejure.org/1964,1083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 872
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten …

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61
    Das Bundesverfassungsgericht erklärt - in Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG - diese Rechtsnachteile als eine Folge von "politischer Unwürdigkeit" (BVerfGE 13, 46 [50]) und rechtfertigt sie mit der "in Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck gekommenen Grundentscheidung des Verfassungsgebers für eine Bekämpfung der aktiven Feinde der demokratischen Wertordnung"; Bestimmungen dieser Art müßten "unter Beachtung der grundgesetzlichen Wertordnung und der zu ihrem Schütze geschaffenen verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften interpretiert werden" (…a.a.O., S. 50 f.).

    Dieser Hinweis des Bundesverfassungsgerichts betrifft zwar in erster Linie das Verfahren, das in Art. 18 GG für den Ausspruch der Verwirkungsfolge vorgesehen ist, er betrifft aber auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Sachverhalts, der auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts den Schluß rechtfertigt, jemand habe die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft (vgl. BVerfGE 13, 46 [53]).

    Der Umstand, daß der Kläger in der Nachkriegszeit der KPD erneut beigetreten ist und dieser Partei bis zu ihrer Auflösung angehört hat, muß außer Betracht bleiben, sofern er nicht unabhängig von seinen organisatorischen Bindungen an die seinerzeit noch nicht aufgelöste Partei die freiheitliche demokratische Ordnung bekämpft hat: "Das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162 [165]) erstreckt sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei" (BVerfGE 13, 46 [52]).

    Hat der Kläger als Mitglied der KPD oder auch als ein Amtsträger dieser Partei im Zeitraum vor ihrer Auflösung Propaganda für die Zwecke dieser Partei betrieben, so gilt auch bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD der folgende - die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BBG betreffende - Satz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 46 [53]): "Die Verfassung schränkt zwar den Grundsatz politischer Toleranz um seiner Erhaltung willen ein, begegnet aber auch den Feinden der Freiheit, deren politische Tätigkeit sie beschneiden muß, nur mit rechtsstaatlichen Mitteln, soll sich die freiheitliche Demokratie nicht selbst untreu werden".

    Bei der Verteilung der Flugblätter erschöpfte sich die Tätigkeit des Klägers im Sinne der Entscheidung BVerfGE 13, 46 [53] darin, "im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen".

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61
    Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 - BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] - stehe die Verfassungswidrigkeit der nach dem Kriege neugegründeten KPD fest.

    Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt als der Inbegriff der obersten Grundwerte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wertordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]), als eine Ordnung, "die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt" (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12 f.]) sie ist durch das Grundgesetz vorgezeichnet als "Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen willens zur Lösung des Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung" (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [139] und 10, 118 [123]).

    Bei Anwendung des ebenfalls dem Schütze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienenden Art. 21 Abs. 2 GG auf politische Parteien fordert das Bundesverfassungsgericht im Urteil BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] in subjektiver Einsicht eine Ablehnung der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie in der bereits angegebenen Bedeutung (…a.a.O., S. 140); in objektiver Einsicht fordert es "eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung" gegenüber dem freiheitlichen Staat, der im Wege der vorgesehenen Sanktionen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehrt (…a.a.O., S. 141).

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61
    Auch der Umstand ist unerheblich, daß der Kläger zeitweise das Amt eines Kreissekretärs der KPD hatte, als sie noch nicht aufgelöst war (vgl. dazu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63 -.

    JZ 1964 S. 365).

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61
    Dem Mißbrauch des Rechts der freien politischen Betätigung zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfGE 10, 118 [123]) sind auch die genannten wiedergutmachungsrechtlichen Ausschließungsvorschriften von § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD und von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG entgegengetreten.

    Die zum Schütze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgesehenen Sanktionen fordern zugleich besondere Rechtsgarantien dafür, daß sie nicht leichthin verhängt werden können (BVerfGE 10, 118 [123]).

  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54

    Hochverrat ohne Parteienverbot

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61
    Der Umstand, daß der Kläger in der Nachkriegszeit der KPD erneut beigetreten ist und dieser Partei bis zu ihrer Auflösung angehört hat, muß außer Betracht bleiben, sofern er nicht unabhängig von seinen organisatorischen Bindungen an die seinerzeit noch nicht aufgelöste Partei die freiheitliche demokratische Ordnung bekämpft hat: "Das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162 [165]) erstreckt sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei" (BVerfGE 13, 46 [52]).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61
    Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt als der Inbegriff der obersten Grundwerte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wertordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]), als eine Ordnung, "die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt" (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12 f.]) sie ist durch das Grundgesetz vorgezeichnet als "Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen willens zur Lösung des Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung" (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [139] und 10, 118 [123]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61
    Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt als der Inbegriff der obersten Grundwerte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wertordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]), als eine Ordnung, "die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt" (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12 f.]) sie ist durch das Grundgesetz vorgezeichnet als "Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen willens zur Lösung des Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung" (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [139] und 10, 118 [123]).
  • BVerwG, 20.03.1958 - II C 125.57

    Anspruch auf Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht - …

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61
    Hier werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Handlungen von einem erheblichen Gewicht gefordert, die auf eine der bekämpften Herrschaft gegnerische Grundeinstellung zurückzuführen sind (vgl. Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG II C 125.57 -, Buchholz BVerwG 233, P 8 Nr. 8 = DVBl. 1958 S. 584 = NJW/RzW 1958 S. 333 = RiA 1958 S. 262 = ZBR 1959 S. 61).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte - …

    In dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.1964 - BVerwG VIII C 64.61 - (MDR 1964, 872) ging es um § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23.12.1955 (BGBl. I S. 822) - BWGöD -, der bestimmt, daß von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die nach dem 23.05.1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft haben.
  • BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 105.64

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 18, 187;Urteile vom 4. März 1964 - BVerwG VIII C 64.61 -, MDR 1964 S. 872 = NJW/RzW 1965 S. 89, undvom 9. April 1964 - BVerwG VIII C 90.61 -) meint § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD nur solche Handlungen, die unmittelbar dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins dienten; es müssen Bekämpfungshandlungen vorgelegen haben, die ein gewisses Gewicht hatten.

    Die Zugehörigkeit zu einer im Geltungsbereich des Gesetzes nicht verbotenen Partei bleibt nach dem genannten Urteil BVerwG VIII C 64.61 bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD außer Betracht, wenn keine Tätigkeit von Gewicht feststellbar ist, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung unmittelbar zu gefährden geeignet war.

  • BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 67.65

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat nämlich auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen mit Recht die Frage verneint, ob die Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat (vgl. BVerwGE 18, 187 , Urteile vom 4. März 1964 - BVerwG VIII C 64.61 -, MDR 1964 S. 872 = NJW/RzW 1965 S. 89, und vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 105.64 -).
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