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Rechtsprechung
   BFH, 23.12.2005 - VIII R 10/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18901
BFH, 23.12.2005 - VIII R 10/04 (https://dejure.org/2005,18901)
BFH, Entscheidung vom 23.12.2005 - VIII R 10/04 (https://dejure.org/2005,18901)
BFH, Entscheidung vom 23. Dezember 2005 - VIII R 10/04 (https://dejure.org/2005,18901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4a; ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2; ; FGO § 48 Abs. 1; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 123 Abs. 2 Satz 2 n.F.; ; StBerG § 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG , Beiladung betroffener Mitunternehmer

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG; Beiladung der Mitunternehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4 a, EStG § 52 Abs 1 S 2
    Rückwirkung; Schuldzinsen; Überentnahme; Unterentnahme; Zinsen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97

    Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 23.12.2005 - VIII R 10/04
    Da diese in der Steuerbilanz zu passivieren und in den Sonderbilanzen der Kommanditistinnen betragskongruent zu aktivieren waren, sind im anhängigen Verfahren die steuerrechtlichen Folgen von Entnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 78/97, BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163, zu II.2.b;… unklar Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. November 2005, Der Betrieb --DB-- 2005, 2549 Rdnr. 32d, letzter Satz) und damit Fragen zu beurteilen, die die Kommanditistinnen i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angehen (…Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, BFH/NV 1987, 768).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 77/84

    Beurteilung einer Betriebsaufspaltung als Entnahmehandlung

    Auszug aus BFH, 23.12.2005 - VIII R 10/04
    Da diese in der Steuerbilanz zu passivieren und in den Sonderbilanzen der Kommanditistinnen betragskongruent zu aktivieren waren, sind im anhängigen Verfahren die steuerrechtlichen Folgen von Entnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 78/97, BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163, zu II.2.b;… unklar Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. November 2005, Der Betrieb --DB-- 2005, 2549 Rdnr. 32d, letzter Satz) und damit Fragen zu beurteilen, die die Kommanditistinnen i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, BFH/NV 1987, 768).
  • BFH, 21.04.2026 - VIII R 27/23

    Zur Revision einer bereits während des Klageverfahrens vollbeendeten …

    Für die Feststellung des Sonderbetriebsgewinns des B ist hingegen allein dieser prozessualer Rechtsnachfolger der Klägerin, da nur er hinsichtlich dieser gesellschafterbezogenen Feststellung im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO beschwert ist (und eigenständig klagebefugt im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist; vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.12.2005 - VIII R 10/04, BFH/NV 2006, 790, unter II.1. [Rz 3]).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02

    Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an …

    Das in der Rechtsprechung diskutierte Problem, ob der die Über- und Unterentnahmen betreffende Anfangsbestand zum 01.01.1999 mit 0 DM anzusetzen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 06. Februar 2002, Az.: VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647 und dort anhängige Revisionen unter Az. III R 34/02, X R 40/02 sowie VIII R 10/04), ist angesichts der sich aus den Bilanzen der Vorjahre ergebenden Überentnahmen für den Streitfall nicht relevant; denn insoweit hat der Beklagte den Anfangsbestand mit 0 DM zugunsten der Klägerin angesetzt.
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