Rechtsprechung
| BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 7g, EStG VZ 2009, EStG VZ 2013, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 81, FGO § 96 Abs 1 S 1
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG
- rechtsinformationen.bund.de
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2009, § 7g EStG 2009, EStG VZ 2009, EStG VZ 2013, § 76 Abs 1 S 1 FGO
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG - IWW
- Wolters Kluwer
Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung eines Pkw; Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs; Vernehmung von Zeugen zum Beweis für eine betriebliche Fahrzeugnutzung
- Betriebs-Berater
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung eines Pkw; Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs; Vernehmung von Zeugen zum Beweis für eine betriebliche Fahrzeugnutzung
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Investitionsabzugsbetrag | Fahrtenbuch für Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht stets erforderlich
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nachweis der betrieblichen und außerbetrieblichen Pkw-Nutzung durch Fahrtenbuch und andere Beweismittel
- anwalt.de (Kurzinformation)
Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Pkw-Nutzung
- Privatfahrten
- Listenpreismethode für Privatfahrten
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 7g Abs 4, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 6 Nr 2
Investitionsabzugsbetrag, PKW-Nutzung, Fahrtenbuch, Sonderabschreibung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Auf welche Weise kann der für Zwecke des § 7g EStG geforderte Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW erbracht werden?
Verfahrensgang
- FG Münster, 10.07.2019 - 7 K 2862/17
- BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
- FG Münster, 11.11.2022 - 7 K 2862/17
Papierfundstellen
- BFHE 276, 127
- DB 2022, 1487
- BStBl II 2022, 450
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (19)
- BFH, 15.07.2020 - III R 62/19
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der …
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.07.2020 - III R 62/19, BFHE 271, 71).Rn. 20 b) Nach der neueren Rechtsprechung des III. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 15.07.2020 - III R 62/19, BFHE 271, 71), der sich der erkennende Senat anschließt, ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung jedoch nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anknüpft, stellt damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar, so dass deren Anwendung ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Rahmen des § 7g EStG nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 271, 71, Rz 29 ff. und 34).
- BFH, 29.06.2011 - X B 242/10
Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des …
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Rn. 22 a) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).Denn das FG verstößt insbesondere dann gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es --wie hier-- erhebliche Beweisantritte eines Beteiligten mit der Begründung übergeht, von der Erhebung des Beweises sei kein zweckdienliches Ergebnis zu erwarten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 02.10.2013 - III B 56/13, BFH/NV 2014, 62, und in BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).
- BFH, 02.10.2013 - III B 56/13
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags - …
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Denn das FG verstößt insbesondere dann gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es --wie hier-- erhebliche Beweisantritte eines Beteiligten mit der Begründung übergeht, von der Erhebung des Beweises sei kein zweckdienliches Ergebnis zu erwarten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 02.10.2013 - III B 56/13, BFH/NV 2014, 62, und in BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).Es genügt daher insoweit bereits die --hier von den Klägern erhobene-- schlichte Rüge der Nichtvernehmung der Zeugin den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 62, Rz 8, m.w.N.).
- FG Münster, 10.07.2019 - 7 K 2862/17
Kein Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines PKW durch …
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.07.2019 - 7 K 2862/17 E aufgehoben.das Urteil des FG Münster vom 10.07.2019 - 7 K 2862/17 E aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2013, jeweils vom 08.06.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2017, dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer für das Streitjahr 2009 unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags von 20.000 EUR und die Einkommensteuer für das Streitjahr 2013 unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 8.000 EUR und einer Sonderabschreibung in Höhe von 9.496 EUR, jeweils bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit, festgesetzt wird.
- BFH, 19.03.2009 - IV R 59/06
Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen weiteren Betrieb des Steuerpflichtigen …
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellen Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar (BFH-Urteil vom 19.03.2009 - IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617). - BFH, 14.01.2011 - III B 96/09
Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot …
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Rn. 25 bb) Das Beweismittel war nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.01.2011 - III B 96/09, BFH/NV 2011, 788) nicht unerheblich. - BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens; …
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (…BFH-Urteil vom 17.03.1994 - V R 92/91, BFH/NV 1995, 314;… BFH-Beschlüsse vom 03.01.2006 - IX B 56/05, BFH/NV 2006, 954, …und vom 27.10.2004 - XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.1980 - 4 C 34/79, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 241). - BFH, 27.10.2004 - XI B 182/02
Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (…BFH-Urteil vom 17.03.1994 - V R 92/91, BFH/NV 1995, 314;… BFH-Beschlüsse vom 03.01.2006 - IX B 56/05, BFH/NV 2006, 954, und vom 27.10.2004 - XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.1980 - 4 C 34/79, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 241). - BFH, 21.08.2012 - VIII R 12/11
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21. 08. 2012 VIII R 11/11 - …
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Dementsprechend kann auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen die erforderliche mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nicht allein durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen belegt werden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 - VIII R 12/11, juris, Rz 21). - BFH, 03.01.2006 - IX B 56/05
NZB: Ablehnung von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19
Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (…BFH-Urteil vom 17.03.1994 - V R 92/91, BFH/NV 1995, 314; BFH-Beschlüsse vom 03.01.2006 - IX B 56/05, BFH/NV 2006, 954, …und vom 27.10.2004 - XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.1980 - 4 C 34/79, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 241). - BFH, 17.03.1994 - V R 92/91
Revision wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung
- BFH, 16.03.2006 - VI R 87/04
Erforderliche Angaben in ordnungsgemäßem Fahrtenbuch
- BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form
- BFH, 03.07.2014 - III R 30/11
Überschreitung der KMU-Schwelle durch verbundene Unternehmen
- BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem …
- BFH, 03.01.2006 - XI B 106/05
1%-Regelung - Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw
- BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g …
- FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 K 1191/12
Kein Investitionsabzugsbetrag für ein der 1%-Regelung unterliegendes …
- FG München, 15.12.2014 - 7 K 2748/13
Investitionsabzug nach § 7g EStG
- FG Münster, 18.02.2020 - 6 K 46/17
Rückgängigmachung eines seitens des Klägers gebildeten Investitionsabzugsbetrages …
Rn. 17 Die Kläger haben beantragt, das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer die Instanz abschießenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Verfahren VIII R 24/19 anzuordnen.Soweit die Kläger das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Verfahren VIII R 24/19 beim BFH beantragt haben, war seitens des Gerichts dem Antrag nicht nachzukommen, da der Beklagte seine Zustimmung zum Ruhen nicht erteilt hat und insoweit keine übereinstimmenden Anträge auf Ruhen des Verfahrens vorlagen.
Soweit die Kläger hilfsweise die Zulassung der Revision im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Verfahren (Az. VIII R 24/19) zur Frage, auf welche Weise der für Zwecke des § 7g EStG geforderte Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW erbracht werden kann, beantragt haben, sieht der Senat im konkret zu entscheidenden Fall keine Vorgreiflichkeit der anhängigen Rechtsfrage.
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
Verzichten kann das FG auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder wenn das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 24/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz 22, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 08.04.2022 - IX B 10/21, Rz 5 und vom 16.12.2016 - X B 41/16, Rz 16, m.w.N.;… Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, m.w.N.). - BFH, 24.03.2025 - V B 57/23
Verfahrenstrennung bei einem einzigen Klagegegenstand
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 24/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz 25).Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (BFH-Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 24/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz 27).
- BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20
Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes …
Zu den der Bindung unterliegenden Feststellungen gehören auch die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, wenn das FG weder gegen Denkgesetze verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 28.02.2008 - V R 44/06, BFHE 221, 415, BStBl II 2008, 586; vom 03.07.2014 - III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz 33, m.w.N.; vom 16.03.2022 - VIII R 24/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz 17). - BFH, 20.09.2022 - VIII B 82/21
Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Rahmen der …
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.; BFH-Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 24/19, BFHE 276, 127, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2022, 1147, Rz 22, 25).Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (BFH-Urteil in DStR 2022, 1147, Rz 27).
- FG Münster, 11.11.2022 - 7 K 2862/17
Rückgängigmachung der für PKW gebildeten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
Der Bundesfinanzhof hat das klageabweisende Urteil aufgehoben und hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen (Urteil vom 16.03.2022 VIII R 24/19).Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis Abs. 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich (BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 24/19, BStBl II 2022, 450).
Er kann - entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze - auch durch andere Beweismittel geführt werden (BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 24/19, BStBl II 2022, 450).
- FG Hessen, 22.10.2025 - 10 K 162/24
Nicht unerheblicher privater Eigenverbrauch bei einer PV-Anlage schädlich für …
aa) Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert einen Anteil der betrieblichen Nutzung von mindestens 90 Prozent (BFH-Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 24/19, BStBl II 2022, 450 Rn. 14).
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