Rechtsprechung
| BFH, 19.03.1985 - VIII R 4/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheids nach Ergehen eines Grundlagenbescheids
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 11.10.1983 - VIII R 11/82
Beginn der Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Hemmung der Verjährung
Auszug aus BFH, 19.03.1985 - VIII R 4/81
Wie im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82 (BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125) ausgesprochen wurde, sind Gegenstand einer Betriebsprüfung bei einer Personenhandelsgesellschaft nur solche Sachverhalte, die für die einheitliche Gewinnfeststellung dieser Gesellschaft von Bedeutung sind.
- BFH, 04.11.1992 - XI R 32/91
Reichweiter der Festsetzungsfrist-Hemmung durch Außenprüfung
Der sachliche Umfang der Ablaufhemmung während einer Prüfung ergibt sich bis 1976 aus den Sachverhalten, die für die durch die Betriebsprüfungsanordnung bezeichneten Steuerarten und Besteuerungszeiträume von Bedeutung sind und auf die sich die Prüfung tatsächlich erstreckt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. März 1985 VIII R 4/81, BFH/NV 1986, 3). - BFH, 04.04.1989 - VIII R 265/84
Keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Folgesteueransprüche bei Hemmung …
Da nach § 143 AO nur Ansprüche des Abgabenberechtigten, nicht hingegen die einheitlichen Gewinnfeststellungen der Verjährung unterlagen (vgl. hierzu bereits Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 20. Oktober 1937 VI 341/37, RStBl 1937, 1209;… Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 143 AO Anm. 2 mit weiteren Nachweisen), war mit der Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft, die sich auf die einheitliche Gewinnfeststellung (Grundlagenbescheid; vgl. § 218 Abs. 2 bis 4 AO) erstreckte, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist auch im Hinblick auf die Einkommensteueransprüche verbunden, d.h., auch die infolge einer Berichtigungsfeststellung zu ändernden Steuerbescheide (§ 218 Abs. 4 AO) waren im Sinne von § 146a Abs. 3 AO als Steuerbescheide anzusehen, die "auf Grund" der Betriebsprüfung ergingen (Urteile des BFH vom 19. März 1985 VIII R 4/81, BFH/NV 1986, 3; vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; vom 10. Dezember 1971 III R 35/71, BFHE 104, 282, BStBl II 1972, 331).Nach § 194 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 umfaßt die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft nicht nur die für den Gewinn der Gesellschaft maßgebenden Sachverhalte, sondern darüber hinaus auch die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind (vgl. hierzu Urteile des BFH vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125; vom 19. März 1985 VIII R 4/81, a.a.O.).
- BFH, 10.08.1989 - III R 5/87
Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft hemmt auch die Verjährung von …
Deshalb wird mit dem Beginn einer Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft, die zu einer einheitlichen Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft führt, auch der Ablauf der Frist der auf der Gewinnfeststellung beruhenden Einkommensteueransprüche gehemmt (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 10. Dezember 1971 III R 35/71, BFHE 104, 282, BStBl II 1972, 331; vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, und vom 19. März 1985 VIII R 4/81, BFH/NV 1986, 3).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".