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Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44330
BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10 (https://dejure.org/2012,44330)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2012 - VIII R 49/10 (https://dejure.org/2012,44330)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2012 - VIII R 49/10 (https://dejure.org/2012,44330)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, EStG § 12 Nr 5, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1
    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • rechtsinformationen.bund.de

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1997, § 12 Nr 1 EStG 1997, § 12 Nr 5 EStG 2009, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO
    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • Betriebs-Berater

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Absetzbarkeit der Kosten für Facharztausbildung des Praxisnachfolgers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Facharztausbildung keine Sonderbetriebsausgaben

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kosten für Facharztausbildung keine Sonderausgabe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten der Facharztausbildung für Kind keine Sonderbetriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 338
  • NJW 2013, 1550
  • BB 2013, 341
  • DB 2013, 848
  • BStBl II 2013, 309
  • NZG 2013, 438
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (21)

  • BFH, 14.12.1990 - III R 92/88

    Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 27 Das generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (§ 12 Nr. 1 EStG; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

    Rn. 29 cc) Nach dieser Rechtsprechung kommen als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG solche Ausbildungskosten ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind (BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vgl. auch Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz E 1200 "Ausbildungskosten").

    Rn. 31 Entsprechendes gilt für ein betriebliches Interesse an der Fortbildung von Arbeitnehmern, wenn die daraus gewonnenen Erkenntnisse für den Betrieb nutzbar gemacht werden sollen und dies durch eine Vereinbarung gesichert wird, nach der der Betriebsinhaber die Kosten der Weiterbildung übernimmt und sich der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichtet, für eine gewisse Zeit nach seiner Rückkehr von den Fortbildungsveranstaltungen im Betrieb zu bleiben und bei Nichterfüllung dieser Pflicht die Fortbildungskosten vollständig oder teilweise zurückzuzahlen (BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

    Rn. 33 Denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.I.1.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, unter 2.;… zur entsprechenden Zuordnung von Schuldzinsen zur Privatsphäre bei Schenkungen und Darlehen an Angehörige im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge: BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26).

    Sie müssen demnach klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).

    Rn. 36 Ein entsprechender betrieblicher Anlass kann nach dem BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 vorliegen, wenn Kosten aufgewendet werden, um einen betrieblichen Nachfolger auszubilden (einschränkend H 4.8 der Einkommensteuerhinweise 2010: nur bei im Betrieb mitarbeitenden Kindern).

    Überdies war nach dem vom FG in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag vom 27. Mai 2004 ein Entgelt für die Übernahme des Gesellschafteranteils durch den Sohn des Beigeladenen zu 1. nicht vorgesehen und damit ersichtlich ein unentgeltlicher Übergang des Anteils auf den Begünstigten der Ausbildung angestrebt, so dass eine betriebliche Veranlassung der Ausbildungskosten auch nicht aus einer beabsichtigten Unternehmensnachfolge (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) oder der Altersversorgung des weichenden Gesellschafters hergeleitet werden kann.

  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Sie müssen demnach klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).

    Rn. 35 Danach ist ein Betriebsausgabenabzug nur gerechtfertigt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der streitige Aufwand --im nach außen hin erkennbaren Unterschied zu den im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung üblichen Ausbildungsleistungen-- ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse des Betriebs (Berufs) geleistet wurde (BFH-Urteil in BFHE 184, 369, BStBl II 198, 149, m.w.N.).

    Daran bestehen nach dem BFH-Urteil in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 dann Zweifel, wenn keine Umstände erkennbar sind,.

    Überdies war nach dem vom FG in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag vom 27. Mai 2004 ein Entgelt für die Übernahme des Gesellschafteranteils durch den Sohn des Beigeladenen zu 1. nicht vorgesehen und damit ersichtlich ein unentgeltlicher Übergang des Anteils auf den Begünstigten der Ausbildung angestrebt, so dass eine betriebliche Veranlassung der Ausbildungskosten auch nicht aus einer beabsichtigten Unternehmensnachfolge (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) oder der Altersversorgung des weichenden Gesellschafters hergeleitet werden kann.

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97

    Schulgeldzahlungen bei vorübergehendem Inlandsaufenthalt

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 25 Sie gehören vielmehr --unabhängig davon, ob sie in der Person des Kindes zu abziehbaren Ausbildungs- oder Fortbildungskosten gehören (BFH-Urteil vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490)-- grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132, m.w.N; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2007 X B 142/06, juris).

    Rn. 26 Sie dürfen mithin allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und …

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 33 Denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.I.1.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, unter 2.;… zur entsprechenden Zuordnung von Schuldzinsen zur Privatsphäre bei Schenkungen und Darlehen an Angehörige im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge: BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches …

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 49 b) Vielmehr sind die Aufwendungen allenfalls in der Einkommensteuerveranlagung des Sohnes für das Streitjahr zu erfassen, sofern die Ausbildungskosten nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderungen der §§ 4, 9 und 12 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) aufgrund des BFH-Urteils vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 (BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561, mit Anmerkung Ismer, Finanz-Rundschau 2011, 846) als Werbungskosten zu beurteilen sind und dem Sohn des Beigeladenen zu 1. die Aufwendungen seines Vaters unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragsweges zugerechnet werden könnten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. September 2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567, BStBl II 2011, 271).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 47 Danach können grundsätzlich Aufwendungen von Personen, die im Feststellungszeitraum nicht an einer bereits werbend tätigen Gesellschaft beteiligt sind, nicht Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte dieser Gesellschaft sein (so zu vor dem Feststellungszeitraum ausgeschiedenen Gesellschaftern BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; zu dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer vollbeendeten Gesellschaft und nachträglicher Einkünfte ihrer Gesellschafter i.S. von § 24 Nr. 2 EStG s. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 33 Denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.I.1.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, unter 2.;… zur entsprechenden Zuordnung von Schuldzinsen zur Privatsphäre bei Schenkungen und Darlehen an Angehörige im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge: BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26).
  • BFH, 28.09.2010 - IX R 42/09

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg - Verdeckte Gewinnausschüttung …

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 49 b) Vielmehr sind die Aufwendungen allenfalls in der Einkommensteuerveranlagung des Sohnes für das Streitjahr zu erfassen, sofern die Ausbildungskosten nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderungen der §§ 4, 9 und 12 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) aufgrund des BFH-Urteils vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 (BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561, mit Anmerkung Ismer, Finanz-Rundschau 2011, 846) als Werbungskosten zu beurteilen sind und dem Sohn des Beigeladenen zu 1. die Aufwendungen seines Vaters unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragsweges zugerechnet werden könnten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. September 2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567, BStBl II 2011, 271).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 48 Dementsprechend können weder nachträgliche gewerbliche Einkünfte eines früheren Gesellschafters Gegenstand des einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens sein noch sind eintretenden Gesellschaftern --wie hier-- Ergebnisse früherer Feststellungszeiträume zuzurechnen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538).
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 18/92

    Zum Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe des …

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10
    Rn. 47 Danach können grundsätzlich Aufwendungen von Personen, die im Feststellungszeitraum nicht an einer bereits werbend tätigen Gesellschaft beteiligt sind, nicht Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte dieser Gesellschaft sein (so zu vor dem Feststellungszeitraum ausgeschiedenen Gesellschaftern BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; zu dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer vollbeendeten Gesellschaft und nachträglicher Einkünfte ihrer Gesellschafter i.S. von § 24 Nr. 2 EStG s. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 130/90

    Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Unternehmensbeteiligung

  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen; …

  • BFH, 30.11.1967 - IV 1/65

    Betriebsübertragung - Eltern - Kinder - Kaufpreisrente

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches …

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 75/98

    Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

  • FG Münster, 20.04.2010 - 15 K 2184/07

    Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

  • BFH, 14.12.1994 - X R 215/93

    Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

  • BFH, 06.06.2007 - X B 142/06

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz

  • BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98

    Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 10.05.1966 - I 290/63
  • FG Münster, 25.05.2023 - 5 K 3577/20

    Abzugsfähigkeit übernommener Studienkosten für die Kinder des Steuerpflichtigen …

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des BFH vom 06.11.2012 (VIII R 49/10) sei nicht anwendbar, da es einen abweichenden Sachverhalt betreffe.

    Entsprechendes gelte für ein betriebliches Interesse an der Fortbildung von Arbeitnehmern, wenn die daraus gewonnenen Erkenntnisse für den Betrieb nutzbar gemacht werden sollen und dies durch eine Vereinbarung gesichert werde, nach der der Betriebsinhaber die Kosten der Weiterbildung übernehme und sich der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichte, für eine gewisse Zeit nach seiner Rückkehr von den Fortbildungsveranstaltungen im Betrieb zu bleiben und bei Nichterfüllung dieser Pflicht die Fortbildungskosten vollständig oder teilweise zurückzuzahlen (BFH, Urteil vom 14.12.1990 III R 92/88, BStBl II 1991, 305; vgl. hierzu auch Urteil vom 06.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309).

    Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig auch dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149; vom 6.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309).

    Dort war jeweils nur die Frage einer betrieblichen Veranlassung von übernommenen Fortbildungskosten, für die grundsätzlich keine gesetzliche Einstandspflicht besteht, streitig (u.a. Kosten für die Facharztausbildung eines bereits als Zahnarzt ausgebildeten Kindes [BFH, Urteil vom 6.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309]; Kosten für einen Fleischermeisterlehrgang eines bereits als Gesellen tätigen Kindes [BFH, Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149]).

  • FG Münster, 15.01.2016 - 4 K 2091/13

    Einkommensteuerliche Bewertung der Übernahme der Kosten für ein Studium der im …

    Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig auch dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149; vom 6.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309).

    Dort war (soweit ersichtlich) stets nur die Frage einer betrieblichen Veranlassung von übernommenen Fortbildungskosten, für die grundsätzlich keine gesetzliche Einstandspflicht besteht, streitig (u.a. Kosten für die Facharztausbildung eines bereits als Zahnarzt ausgebildeten Kindes [BFH-Urteil vom 6.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309]; Kosten für einen Fleischermeisterlehrgang eines bereits als Gesellen tätigen Kindes [BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149]).

  • BFH, 23.04.2013 - VIII R 4/10

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein …

    Rn. 17 a) Aufwendungen sind als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie gemäß § 4 Abs. 4 EStG durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind und der Gesellschafter sie persönlich getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2012 VIII R 49/10, BFHE 239, 338, BStBl II 2013, 309).
  • BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21

    Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer …

    Denn grundsätzlich können Aufwendungen von Personen, die im Feststellungszeitraum (noch) nicht an einer bereits werbend tätigen Gesellschaft beteiligt sind, nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte dieser Gesellschaft sein (BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 49/10, BFHE 239, 338, BStBl II 2013, 309, Rz 47; zu vor dem Feststellungszeitraum ausgeschiedenen Gesellschaftern BFH-Urteile vom 01.10.1992 - IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574; vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; zum Ausnahmefall einer vollbeendeten Gesellschaft und nachträglichen Einkünften ihrer Gesellschafter s. BFH-Urteil vom 13.02.1996 - VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291).
  • FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19

    Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

    Es fehlt im Streitjahr an der gemäß § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO für die gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlichen gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung, weil der Kläger zu 2. an der GbR noch nicht beteiligt war (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 06.11.2012 VIII R 49/10, BFHE 239, 338, BStBl II 2013, 309, m. w. N.).
  • FG München, 12.08.2024 - 12 V 1261/24

    Folgen des Ausscheidens des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer für die …

    2021] m.w.N.; BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532), denn es fehlt an der Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften (BFH-Urteile vom 6. November 2012 VIII R 49/10, BFHE 239, 338, BStBl II 2013, 309, Rn. 47;… vom 22. Januar 2003 X R 60/99, BFH/NV 2003, 900).
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