Rechtsprechung
| BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfechtbar
- openjur.de
Streitwerterhöhung wegen Zinsen; Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfechtbar
- Bundesfinanzhof
GKG § 43 Abs 1, GKG § 69a, FGO § 128
Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfechtbar - rechtsinformationen.bund.de
Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfechtbar
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 43 Abs 1 GKG, § 69a GKG, § 128 FGO
Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfechtbar - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 69a; GKG § 43 Abs. 1
Erhöhung des Streitwerts durch Berücksichtigung von Zinsforderungen - datenbank.nwb.de
Erhöhung des Streitwerts wegen Zinsen; keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Erhöhung des Streitwerts durch Berücksichtigung von Zinsforderungen
Verfahrensgang
- BFH, 31.05.2012 - VIII E 4/12
- BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.12.2011 - VIII B 136/11
Kein Vertrauensschutz bei offenbarer Unrichtigkeit - Verzinsung von …
Auszug aus BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12
Rn. 1 I. Durch Beschluss vom 31. Mai 2012 VIII E 4/12 hat der Senat die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25. Januar 2012 KostL …/12 (VIII B 136/11) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 136/11) hätten die Zinsen zu Recht den Streitwert erhöht. - BFH, 11.01.2006 - IV S 17/05
Anhörungsrüge
Auszug aus BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12
Rn. 11 Gerichtsgebühren fallen nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 IV S 17/05, BFH/NV 2006, 956); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). - BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09
Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH über Erinnerung im …
Auszug aus BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12
Gegen eine Entscheidung des BFH über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Beschwerde nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 968) und auch kein anderes Rechtsmittel.
- FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des …
Sie hat eine eigenständige Rechtsverletzung durch die Zinsfestsetzung vorgetragen und das Finanzgericht hierüber entschieden (BFH-Beschluss vom 17. August 2012 VIII S 15/12, BeckRS 2012, 96072;… Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, Vor § 135 Rn. 106). - BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren
Rn. 23 Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). - FG Bremen, 15.08.2018 - 1 K 69/18
Verzinsung von Erstattungsansprüchen für den Zeitraum zwischen Zahlung von …
Die Klägerinnen meinen offenbar den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. August 2012 (VIII S 15/12; BeckRS 2012, 96072); zumindest decken sich die darin enthaltenen Ausführungen mit denen, auf die die Klägerinnen Bezug nehmen und Teile des angegebenen Datums, des angegebenen Geschäftszeichens und der angegeben Fundstelle sind übereinstimmend.Der Bundesfinanzhof hat in dem vorstehend genannten Beschluss vom 17. August 2012 ( VIII S 15/12) zutreffend ausgeführt, dass Zinsen dann im Rahmen der Streitwertberechnung streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung betroffen sind.
- FG Hamburg, 20.03.2015 - 3 K 218/14
Rechtsanwaltsvergütung: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen …
Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.08.2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). - VGH Hessen, 19.12.2024 - 10 B 1560/24
Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine …
Verwaltungsgebühren und -auslagen, die dazu dienen, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten, sind demnach keine Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG (so auch BVerwG…, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, juris Rn. 1 hinter Rn. 27; Hess. VGH…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 6 A 2755/16 -, juris nach Rn. 35 ; a. A. Nds. OVG…, Beschluss vom 12. März 2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 17. August 2012 - VIII S 15/12 -, juris Rn. 8 f., der jedoch explizit angegriffene Zinsen als Nebenforderung betrifft und gerade keine Festsetzung von Verwaltungskosten). - OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20
Fahrlehrerlaubnis; Kostenbescheid; Streitwert; Widerruf, Fahrlehrerlaubnis
Denn dieser Kostenbescheid bleibt gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt, weil er sich auf eine Nebenforderung bezieht, die nicht mit eigenen Angriffsmitteln in Frage gestellt worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2016 - 12 LB 130/15 -, und BFH, Beschl. v. 17.8.2012 - VIII S 15/12 -, BFH/NV 2012, 1822 f., hier zitiert nach juris, Rn. 8 f.). - FG Hamburg, 19.03.2015 - 3 K 157/14
Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden für …
Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.08.2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). - FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 276/13
Investitionszulage: Unternehmen, die Erdwärmesonden herstellen bzw. verlegen, …
Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und wenn das Gericht darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Beschluss vom 17.08.2012, VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). - FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16
Kostengesetze: Keine Berücksichtigung von "Folgesteuern" desselben Streitjahrs …
Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Zinsen und "Folgesteuern" nur dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn sie mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt werden und das Finanzgericht in der Hauptsache darüber entschieden hat (BFH-Beschluss vom 17.08.2012 VIII S 15/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1822;… BFH-Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.XS22.16.0, juris, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. - Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2015, Vor § 135 FGO Randnummer - Rn. - 111 und 184 m. w. N. zu sonstigen "Folgesteuern"; anderer Ansicht - a. A. - wohl Just, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 2481 [2483]). - OVG Sachsen, 03.06.2020 - 5 E 6/20
Streitwertbeschwerde; Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber Erben; …
Rn. 6 In einem solchen Fall sind die steuerlichen Nebenleistungen, um deren Zahlungsverjährung gestritten wird, nicht nur als Nebenforderung i. S. v. § 43 GKG betroffen, sondern ebenso zu behandeln wie steuerliche Nebenleistungen, die neben dem Steueranspruch mit eigenständigen Angriffsmitteln so in Frage gestellt werden, dass darüber in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 17. August 2012 - VIII S 15/12 -, juris Rn. 8). - FG Düsseldorf, 15.01.2015 - 4 K 450/14
Berücksichtigung von Zuschlagsteuern bei der Streitwertfestsetzung einer Klage …
- OVG Sachsen, 13.11.2014 - 5 A 195/14
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Zustellung, GbR in Liquidation, …
- VG Düsseldorf, 05.12.2012 - 13 K 3741/11
Streitwert Zinsen Nebenforderung
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