Rechtsprechung
| BGH, 08.11.2022 - VIII ZB 61/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit der Richter als unzulässig
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Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit der Richter als unzulässig
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.07.2022 - IV ZR 137/21
Zurückweisung der Gegenvorstellung
Auszug aus BGH, 08.11.2022 - VIII ZB 61/22
Er trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die Richter beziehen, die an dem von ihm angegriffenen Senatsbeschluss mitgewirkt haben, sondern legt ihnen nur angebliche Verfahrensfehler (unterbliebene Unterzeichnung des zugestellten Beschlusses) zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN).Der Senat ist daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in seiner regulären Besetzung zur Entscheidung berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, aaO mwN).
- BGH, 07.05.2024 - VIII ZA 5/24 Zum anderen trägt der Kläger keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die an dem vorgenannten Beschluss beteiligten Richter beziehen, sondern legt diesen lediglich zur Last, eine fehlerhafte Entscheidung getroffen zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 1;… vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN).
- BGH, 08.08.2023 - VIII ZA 17/22
Verwerfung der Anhörungsrüge
Rn. 2 Soweit der Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4). - BGH, 04.07.2023 - VIII ZB 25/23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig
Rn. 6 3. Wenn der Antragsteller weiter beanstandet, der vorgenannte Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
- BGH, 14.03.2023 - VIII ZA 17/22
Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts
Der Beklagte trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die Richter beziehen, die an dem von ihm angegriffenen Senatsbeschluss mitgewirkt haben (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 1), sondern begründet seine "Besorgnis der Befangenheit des Spruchkörpers" nur mit einer seiner Ansicht nach nicht erfolgten "Gesamtbetrachtung der Umstände". - BGH, 13.06.2023 - VIII ZB 6/23
Verwerfung der Gegenvorstellung
Rn. 3 Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4). - BGH, 25.06.2024 - VIII ZB 13/24
Unterzeichnete Originalentscheidung verbleibt beim Gericht!
Soweit die Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt sie, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4;… vom 8. August 2023 - VIII ZA 17/22, juris Rn. 2). - BGH, 18.07.2023 - VIII ZB 14/23
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Soweit der Beklagte mit der von ihm persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter und der Urkundsbeamtin, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
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| BGH, 06.03.2023 - VIII ZB 61/22 |
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Verwerfung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unzulässig
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GKG § 66 Abs. 1 S. 1
Verwerfung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unzulässig - datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.02.2021 - IX ZR 93/20
Erinnerung gegen den Kostenansatz: Zulässigkeit trotz bereits bezahlter …
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| BGH, 25.10.2022 - VIII ZB 61/22 |
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