Rechtsprechung
| BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 111/64 |
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Entstehung des Lohnanspruchs des Maklers, Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, HM, Bedingungsverteitelung, Courtagevereitelung
Papierfundstellen
- NJW 1966, 1404
- MDR 1966, 752
- DB 1966, 695
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.06.1951 - II ZR 107/50
Mäklerprovision
Auszug aus BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 111/64
Es stellt dabei darauf ab, beim Mäklervertrag habe der Auftraggeber - unbeschadet der durch § 162 3GB gezogenen Grenzen - dem Makler gegenüber freie Hand, ob er das Geschäft ausführen wolle oder nicht, möge er auch dem Geschäftsgegner gegenüber dazu verpflichtet sein den Unternehmer verbinde dagegen mit dem Handelsvertreter ein auf Dauer abgostelltes, besonderes Vertrauensverhältnis, wie es zwiechen Auftraggeber und Makler nicht bestehe" Der Bundesgerichtshof hat sich in BGHZ 2, 281 ff der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, jedoch eine eigene Begründung für seinen Standpunkt gegeben. - RG, 17.03.1919 - VI 362/18
Aufmerksamkeit des Fußgängers auf der Straße
Auszug aus BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 111/64
Diese Begründung trägt, wie der Revision zuzugeben ist, die Verurteilung des Beklagten nicht" 2" Nach § 652 BGB ist der Auftraggeber zur Entrichtung des Maklerlohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag (mit dem Geschäftsgegner) infolge der Tätigkeit des Maklers zustande kommt" Im vorliegenden Fall hatten die Parteien nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts den Anspruch der Klägerin auf das "Äquivalent' (Einschaltung als Makler bei der Vermietung der Wohnungen) von einer zweiten Bedingung, nämlich der Durchführung des Bauvorhabens abhängig gemachts Der Anspruch der Klägerin auf den Maklerlohn sollte erst entstehen, wenn der Beklagte die Wohnungen gebaut hatte" Demnach hing dieser Anspruch davon ab, daß nicht nur der Kaufvertrag mit der Stadt zustande kam, sondern daß dieser Vertrag vollständig, d«ho auch insoweit durchgeführt wurde, als der Beklagte die ihm auferlegte Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen, erfüllte" Für Maklerverträge, durch die der Lohnanspruch des Maklers zusätzlich von der Ausführung des mit seiner Hilfe zustande gebrachten Vertrages abhängig gemacht wird, ist in der Rechtsprechung vereinzelt (OLG Hamburg MDR 1951, 35) die Auffassung vertreten worden, es sei § 88 Abs" 2 (jetzt § 87 a Abs" 5) HGB entsprechend anzuwenden, nach den der Handelsvertreter auch bei unterbliebener Ausführung des Geschäfts einen Provisionsanspruch dann hat, wenn der Unternehmer die Ausführung des Geschäfts ohne wichtigen Grund unterlassen hat" Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (RGZ 95, 154, 156; 101, 209, 211; JW 1922, 487; Recht 1924 Nr. 1224) eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs, 2 a.F. HGB auf den Maklervertrag abgelehnt. - RG, 12.01.1921 - V 391/20
Widerruflichkeit des Handelsmäkler-Auftrags
Auszug aus BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 111/64
Diese Begründung trägt, wie der Revision zuzugeben ist, die Verurteilung des Beklagten nicht" 2" Nach § 652 BGB ist der Auftraggeber zur Entrichtung des Maklerlohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag (mit dem Geschäftsgegner) infolge der Tätigkeit des Maklers zustande kommt" Im vorliegenden Fall hatten die Parteien nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts den Anspruch der Klägerin auf das "Äquivalent' (Einschaltung als Makler bei der Vermietung der Wohnungen) von einer zweiten Bedingung, nämlich der Durchführung des Bauvorhabens abhängig gemachts Der Anspruch der Klägerin auf den Maklerlohn sollte erst entstehen, wenn der Beklagte die Wohnungen gebaut hatte" Demnach hing dieser Anspruch davon ab, daß nicht nur der Kaufvertrag mit der Stadt zustande kam, sondern daß dieser Vertrag vollständig, d«ho auch insoweit durchgeführt wurde, als der Beklagte die ihm auferlegte Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen, erfüllte" Für Maklerverträge, durch die der Lohnanspruch des Maklers zusätzlich von der Ausführung des mit seiner Hilfe zustande gebrachten Vertrages abhängig gemacht wird, ist in der Rechtsprechung vereinzelt (OLG Hamburg MDR 1951, 35) die Auffassung vertreten worden, es sei § 88 Abs" 2 (jetzt § 87 a Abs" 5) HGB entsprechend anzuwenden, nach den der Handelsvertreter auch bei unterbliebener Ausführung des Geschäfts einen Provisionsanspruch dann hat, wenn der Unternehmer die Ausführung des Geschäfts ohne wichtigen Grund unterlassen hat" Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (RGZ 95, 154, 156; 101, 209, 211; JW 1922, 487; Recht 1924 Nr. 1224) eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs, 2 a.F. HGB auf den Maklervertrag abgelehnt. - OLG Hamburg, 24.08.1950 - 3 U 157/50
Provisionsanspruch des HM bei Nichtausführung des Geschäftes
Auszug aus BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 111/64
Diese Begründung trägt, wie der Revision zuzugeben ist, die Verurteilung des Beklagten nicht" 2" Nach § 652 BGB ist der Auftraggeber zur Entrichtung des Maklerlohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag (mit dem Geschäftsgegner) infolge der Tätigkeit des Maklers zustande kommt" Im vorliegenden Fall hatten die Parteien nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts den Anspruch der Klägerin auf das "Äquivalent' (Einschaltung als Makler bei der Vermietung der Wohnungen) von einer zweiten Bedingung, nämlich der Durchführung des Bauvorhabens abhängig gemachts Der Anspruch der Klägerin auf den Maklerlohn sollte erst entstehen, wenn der Beklagte die Wohnungen gebaut hatte" Demnach hing dieser Anspruch davon ab, daß nicht nur der Kaufvertrag mit der Stadt zustande kam, sondern daß dieser Vertrag vollständig, d«ho auch insoweit durchgeführt wurde, als der Beklagte die ihm auferlegte Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen, erfüllte" Für Maklerverträge, durch die der Lohnanspruch des Maklers zusätzlich von der Ausführung des mit seiner Hilfe zustande gebrachten Vertrages abhängig gemacht wird, ist in der Rechtsprechung vereinzelt (OLG Hamburg MDR 1951, 35) die Auffassung vertreten worden, es sei § 88 Abs" 2 (jetzt § 87 a Abs" 5) HGB entsprechend anzuwenden, nach den der Handelsvertreter auch bei unterbliebener Ausführung des Geschäfts einen Provisionsanspruch dann hat, wenn der Unternehmer die Ausführung des Geschäfts ohne wichtigen Grund unterlassen hat" Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (RGZ 95, 154, 156; 101, 209, 211; JW 1922, 487; Recht 1924 Nr. 1224) eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs, 2 a.F. HGB auf den Maklervertrag abgelehnt.
- BGH, 22.02.1967 - VIII ZR 215/64
Voraussetzungen des Anspruchs eines Maklers auf Zahlung einer Provision - …
Er braucht keine Rücksicht darauf zu nehmen, daß der Makler nur beim Zustandekommen des Geschäftes seinen lohn verdient (Urteile des Senats vom 18. April 1966 - VIII ZR 111/64 = NJW 1966, 1404 und vom 9. November 1966 - VIII ZR 170/64 = NJW 1967, 198). - BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 121/83
Auslegung scheinbar widerspruchsvoller Vertragsbestimmungen
In der Regel wird man annehmen können, daß der Provisionsanspruch nach Ablauf der Zeitspanne fällig wird, innerhalb derer die Ausführung des Hauptvertrages erwartet werden konnte (BGH Urteil vom 18. April 1966 - VIII ZR 111/64 - LM BGB § 652 Nr. 18 = NJW 1966, 1404). - BGH, 14.06.1984 - IX ZR 83/83
Zeitbürgschaft
Sein rechtlicher Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. April 1966 - VIII ZR 111/64 = NJW 1966, 1404, 1405).
- BGH, 19.06.1980 - IVa ZR 11/80
Anspruch auf Provision durch die Vermittlung eines Gesellschaftsvertrages - …
In Maklerverträgen wird verhältnismäßig häufig vereinbart, daß die Provision erst nach Ausführung des Geschäfts, insbesondere nach Eingang des Kaufpreises zu zahlen sei (vgl. dazu aus der Rechtsprechung RGZ 95, 134; RG LZ 1921, 61; RG JW 1922, 487; BGH LM BGB § 652 Nr. 18 = NJW 1966, 1404; OLG Hamburg OLG 34, 51).In der Regel wird der Maklerlohn nach Ablauf der Zeitspanne als fällig angesehen werden können, innerhalb derer die Ausführung des Hauptvertrages erwartet werden konnte (BGH LM BGB § 652 Nr. 18 = NJW 1966, 1404).
- OLG München, 18.04.1997 - 21 U 5793/96
Auslegung der Fälligkeitsklausel im Maklervertrag
Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1966, 1404/1405; 1986, 1035).Für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, die häufig - und im Rahmen eines angemessenen Zeitraums auch hier - dem Willen der Vertragsparteien und ihrer Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1966, 1404/1405), sprechen vor allem der Worlaut und objektive Sinn (vgl. BGH, NJW 1995, 3258 ) der von den Parteien unter dem 08.04.1992 getroffenen Vereinbarung (Anlage K 2 zu Bl. 1/5 d. A.).
Verzögert der Auftraggeber in einem solchen Fall die Ausführung, oder führt er den Vertrag überhaupt nicht aus, so wird gemäß § 242 BGB der Maklerlohnanspruch in der Regel nach Ablauf einer Zeitspanne fällig, innerhalb derer die Ausführung des Vertrages erwartet werden konnte; der Zeitpunkt der Fälligkeit ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens zu bestimmen (BGH NJW 1966, 1404/1405; 1986, 1035).
- OLG Frankfurt, 25.08.2025 - 19 U 163/24
Hinausschieben Maklerlohnanspruchs durch Individualvereinbarung im Maklervertrag
Knüpfen die Parteien dabei den Lohnanspruch des Maklers daran, dass der Auftraggeber den Vertrag mit dem Dritten ausführt, was grundsätzlich zulässig und möglich ist, so ist es eine Frage der Auslegung, ob damit nur die Fälligkeit des Lohnanspruchs hinausgeschoben, oder ob seine Entstehung durch die Vertragsausführung bedingt sein soll (BGH, Urteil vom 18. April 1966 - VIII ZR 111/64 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Juni 1980 - IVa ZR 11/80 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Juni 2002 - 1 U 3/02 - 1 -, juris;… Fischer in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage, 9/2023, § 652 BGB, Rd-Nr. 42;… Marco Tyarks in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, 4. Aufl., Kapitel 5: Maklerrecht Rn. 105 f.;… Hamm, Maklerrecht, 8. Aufl., Rn. 732).Der Kunde des Maklers braucht nämlich auf das Provisionsinteresse des Maklers keine Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 18. April 1966 - VIII ZR 111/64 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1999 - 7 U 127/98 -, juris).
- OLG Köln, 17.06.1993 - 10 U 8/93
Vereinbarung der Zahlung einer Provision bei Darlehensgeschäft
Deshalb sind wiederholt Provisionsbegehren zurückgewiesen worden, die sich darauf beriefen, der Maklerkunde habe das Zustandekommen oder die Durchführung des Hauptvertrages treuwidrig vereitelt und schulde deshalb die Provision als Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung (BGH NJW 1966, 1404; MDR 1968, 405; WM 1977, 1049). - BGH, 08.04.1987 - IVa ZR 17/86
Tätigkeitspflicht des alleinbeauftragten Maklers
Die Kläger hatten der Beklagten einen Makleralleinauftrag erteilt; das hierdurch begründete Rechtsverhältnis hatte daher den Charakter eines Maklerdienstvertrages (BGH Urteile vom 21. März 1966 - VIII ZR 111/64 - NJW 1966, 1404 = LM BGB § 652 Nr. 17; vom 9. November 1966 - VIII ZR 170/64 - NJW 1967, 198 = LM BGB § 652 Nr. 21; vom 6. Mai 1977 - IV ZR 40/76 - WM 1977, 871). - AG Erfurt, 05.11.2018 - 4 C 1268/17
- Tippgeber -, Abgrenzung Tippgebertätigkeit / Versicherungsvermittlung, …
Dabei ist zwar § 87a Abs. 3 HGB weder direkt noch analog anwendbar (BGH NJW 1966, 1404; 2011, 1590; OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 1315; a.A. OLG Hamm BeckRS 2005, 08775). - OLG Köln, 10.10.2006 - 9 U 209/05
Anspruch eines Versicherungsmaklers mit dem Spezialgebiet Sportversicherung auf …
Treuwidrig handelt grundsätzlich nicht, wer aus wirtschaftlich anerkennenswerten Gründen handelt und sich so verhält, wie es von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden kann (…Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl., § 162 Rn. 7, 9, BGH DB 1960, 1262; NJW 1966, 1404). - BGH, 14.07.1976 - IV ZR 36/75
Begründung eines Anspruchs auf Maklerprovision; Eine bauordnungsrechtliche …
- OLG Düsseldorf, 01.02.2011 - 7 U 150/10
Ansprüche eines Maklers bei Nichtzustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts
- LG Frankfurt/Main, 12.10.2023 - 17 O 191/22
- BGH, 20.06.1969 - IV ZR 796/68
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Maklervertrages bei Aufhebung des zugrunde …
- BGH, 23.06.1969 - VIII ZR 21/69
Schadensersatz wegen Verletzung einer Bierbezugsverpflichtung - Verstoß gegen …
- BGH, 05.12.1979 - IV ZR 49/78
Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages - Bewertung einer …
- BGH, 10.06.1968 - VIII ZR 48/66
Klage auf Zahlung eines Maklerlohns - Umwandlung eines Maklervertrag in einen …
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