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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 255/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12516
BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 255/14 (https://dejure.org/2015,12516)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2015 - VIII ZR 255/14 (https://dejure.org/2015,12516)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 255/14 (https://dejure.org/2015,12516)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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  • lexetius.com

    EEG 2009 § 20, § 21, § 27 Abs. 5, § 66 Abs. 1 Nr. 4a; BIMSchG § 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Einspeisevergütung für Strom aus einer Biomasseanlage: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung des Formaldehydbonus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 1 EEG 2009, § 3 Nr 4 EEG 2009, § 20 EEG 2009, § 21 EEG 2009, § 27 Abs 5 EEG 2009
    Einspeisevergütung für Strom aus einer Biomasseanlage: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung des Formaldehydbonus

  • IWW

    § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, § 67 Abs. 2 BImSchG, § 17 BImSchG, § 1 der 4. BImSchV, § 18 Abs. 2 BImSchG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung des Anspruchs auf den Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom bzgl. nachträglicher Genehmigungsbedürftigkeit; Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Anspruch des Betreibers einer Biogasanlage auf Vergütung des Formaldehyd-Bonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 18 Abs. 2
    Entstehung des Anspruchs auf den Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom bzgl. nachträglicher Genehmigungsbedürftigkeit; Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1315
  • WM 2015, 1347
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 262/12

    Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Weiter Anlagenbegriff nach …

    Auszug aus BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 255/14
    Entscheidend sind vielmehr die mit der Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 1, 5 EEG 2009) in der Regel (…vgl. Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 21) identischen Zeitpunkte der jeweiligen Inbetriebnahmen der in den Blockheizkraftwerken eingesetzten Generatoren (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und der Einspeisung/des Verbrauchs des hierbei erstmals erzeugten Stroms (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 EEG 2009; ferner Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, ZNER 2014, 76 Rn. 59).

    Ebenso hat der Gesetzgeber teilweise abweichend in Fällen angeknüpft, in denen sich an der Anlage nachträglich relevante Änderungen ergeben haben (vgl. zur Anlagenerweiterung Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, ZNER 2014, 76 Rn. 59) oder in denen der Gesetzgeber die Bonusgewährung davon abhängig macht, dass der Anlagenbetreiber vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage hinsichtlich ihres (technischen) Zustandes oder des Stromerzeugungsvorgangs bestimmte Voraussetzungen herbeigeführt hat, herbeiführt und/oder beibehält.

    Allenfalls bei einer über § 21 Abs. 3 EEG 2009 hinausgehenden, hier allerdings nicht in Rede stehenden Erweiterung einer Anlage um zusätzliche Generatoren hat der Gesetzgeber für die Bemessung des Vergütungszeitraums auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des neuen Generators abstellen wollen (…BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO).

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 110/14

    Stromerzeugung in einer Biomasseanlage zur Stromeinspeisung und zum …

    Auszug aus BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 255/14
    So hat schon das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) einen Anspruch auf Zusatzvergütung für Strom aus Biomasse sowohl für den sogenannten Nawaro-Bonus (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) als auch als für den sogenannten KWK-Bonus (§ 8 Abs. 3 EEG 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§ 8 Abs. 1 EEG 2004) eingeräumt, sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindestvergütung (Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, juris Rn. 33).

    Die in § 27 EEG 2009 geregelten Vergütungserhöhungen werden vielmehr nur kumulativ zu der Grundvergütung des Absatzes 1 als zusätzliche Vergütung gewährt und hängen dabei vom Bestand eines Anspruchs auf die Grundvergütung ab (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 36 mwN).

  • BGH, 25.06.2024 - XIII ZR 10/22

    Anfall des Formaldehydbonus bei Veränderungen an einer Biogasanlage - …

    Die Beklagte geht infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 255/14, WM 2015, 1347) davon aus, dass jedenfalls bis Dezember 2016 kein Anspruch auf den Formaldehydbonus besteht.

    Der Formaldehydbonus dient dazu, die Kosten auszugleichen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstehen und die nicht in der Grundvergütung abgebildet sind (…Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften, BT-Drucks. 16/9477 vom 4. Juni 2008, S. 26, 30; siehe BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14, WM 2015, 1347 Rn. 24, 35).

    Er ist vielmehr für unterschiedliche Auslegungen zur zeitlichen Anknüpfung einer Genehmigungsbedürftigkeit offen (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 19).

    Rn. 27 (2) Tritt nach dem Beginn der zwanzigjährigen Vergütungsdauer, die gemäß der Regelung in § 21 Abs. 1 und 2 EEG 2009 ab dem Zeitpunkt zu laufen begann, an dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ein, ohne dass sich an der Anlage selbst oder dem Verhalten des Anlagebetreibers etwas ändert, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 33).

    Der Anlagenbetreiber wäre noch nicht einmal in der Lage, eine fortdauernde Gewährung dieses Vergütungsbestandteils durch Maßnahmen zu beeinflussen, die auch künftig eine Einhaltung der Grenzwerte und damit eine Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sicherstellen (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 35).

    Rn. 29 (a) Der Entstehung von Bonusansprüchen, die durch technische sowie bauliche Änderungen an der Anlage begründet werden, steht nicht die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 6. Mai 2015 angestellte systematische Erwägung entgegen, dass sich der Formaldehydbonus aus Gründen der Investitionssicherheit nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Anfalls der Grundvergütung richten müsse (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 27 ff.).

    Im Übrigen hat die Klägerin auch keinen übergangenen Vortrag dahin aufgezeigt, dass die Grenzwerte vor dem 16. Oktober 2013 eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14, WM 2015, 1347 Rn. 20).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 2 U 104/21

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Formaldehydbonus nach dem EEG

    In diesem Musterverfahren hat der Senat die Klage vollumfänglich abgewiesen, weil die Anlage bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich noch nicht genehmigungsbedürftig gewesen sei und eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit den Bonusanspruch nicht zur Entstehung bringe (Senat, Urteil vom 17.05.2018, 2 U 129/17, unter Berufung auf BGH, Urteil vom 06.05.2015, VIII ZR 255/14).

    Hierfür sprächen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 23.10.2013, VIII ZR 262/12, Rn. 59, und im Urteil vom 06.05.2015, VIII ZR 255/14, Rn. 30, und zudem die amtliche Begründung zu § 21b Abs. 2 und 3 EEG 2009 (…BT-Drs. 16/8148, S. 52 f.), auf die der Bundesgerichtshof jeweils verweise.

    Beide Zeitpunkte können zusammenfallen, müssen es aber nicht (vgl. BGH…, Urteil vom 23.10.2013, VIII ZR 262/12, Rn. 59 und Urteil vom 06.05.2015, VIII ZR 255/14, Rn. 16 [nur "in der Regel identisch"]).

    Rn. 117 - dass die entsprechenden Formaldehydgrenzwerte nach der TA Luft eingehalten werden - und zwar zum Zeitpunkt der jeweiligen Stromerzeugung (BGH, Urteil vom 06.05.2015, VIII ZR 255/14, Rn. 20) - und.

    Rn. 121 Mit seinem Urteil vom 6.5.2014 zum Formaldehydbonus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit nach dem bei Inbetriebnahme der Anlage geltenden Recht ankomme; entscheidend seien die mit der Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 1, 5 EEG 2009) in der Regel identischen Zeitpunkte der jeweiligen Inbetriebnahmen der in den Blockheizkraftwerken eingesetzten Generatoren und der Einspeisung/des Verbrauchs des hierbei erstmals erzeugten Stroms (BGH, Urteil vom 06.05.2014, VIII ZR 255/14, Rn. 16).

    Auch der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil vom 06.05.2015, VIII ZR 255/14, auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in dem Blockheizkraftwerk eingesetzten Generators ab (…a.a.O., Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2017 - 11 A 1222/14

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Zulassung des …

    Rn. 63 Vgl. zu dieser Konstellation: BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14 -, ZNER 2015, 345.

    Rn. 109 Vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14 -, ZNER 2015, 345 (346), m. w. N.

    Rn. 111 Vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14 -, ZNER 2015, 345 (348); ebenso zum Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen: Rostankowski/Vollprecht, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Kommentar, 3. Auflage 2011, Anlage 2 Rn. 84.

    Rn. 113 Vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14 -, ZNER 2015, 345 (346 f.); Rostankowski/Vollprecht, in: Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, Kommentar, 3. Auflage 2011, § 27 Rn. 176; von Bredow, in: Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Auflage 2013, § 20 Rn. 16.

  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 167/18

    Anforderungen an eine Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer Neuregelung im …

    Zum anderen übersieht die Anhörungsrüge, dass der Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 für unterschiedliche Auslegungsalternativen Raum lässt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 255/14, WM 2015, 1347 Rn. 19) ausgeführt hat.
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