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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1318
BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56 (https://dejure.org/1956,1318)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1956 - VIII ZR 3/56 (https://dejure.org/1956,1318)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1956 - VIII ZR 3/56 (https://dejure.org/1956,1318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-wussow.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht für Fahrstühle in Bezug auf fehlende Bodenbündigkeit - Ältere Krankenhausfahrstühle (§ 823 BGB)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 57
  • MDR 1957, 468
  • DB 1956, 1208
  • JR 1957, 138
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56
    Schon das Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung entschieden; daß der Erwerber eines Grundstücks, der Beschlagnahnegläubiger und auch der Zwangsverwal ter eine Vorauserhebung (Vorauszahlung) des Mietzinses gelten lassen müssen; die im Mietvertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis vcrgenommen wurde (RGZ 94, 279; 136, 407 /fl 3, 414/; SeuffArch 79 Nr. 23; BGHZ 6, 202 /05/).

    In Ergänzung dieser Rechtsprechung' hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Juni 1952 ausgesprochen, daß eine schon im Mietvertrag vereinbarte Mietvorauszahlung, die zum Aufbau eines Hauses verwendet wurde, auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vermieters dem Konkursverwalter gegenüber unbeschränkt wirksam ist (BGHZ 6, 202 /?06/) In Bestätigung dieser Entscheidung hat der VI. Zivilsenat eine als Baukostenzuschuß geleistete Mietvorauszahlung dem Zwangsverwalter gegenüber als wirksam bezeichnet (MDR 53; 473) Das gleiche ist für den Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsrsteigenng vom V- Zivilsenat entschieden (BGHZ 15; 296).

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56
    Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es allerdings keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder auf jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 5/).
  • RG, 14.01.1919 - III 336/18

    Bestimmung der rechtlichen Natur eines Vertrags über die Einräumung eines …

    Auszug aus BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56
    Schon das Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung entschieden; daß der Erwerber eines Grundstücks, der Beschlagnahnegläubiger und auch der Zwangsverwal ter eine Vorauserhebung (Vorauszahlung) des Mietzinses gelten lassen müssen; die im Mietvertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis vcrgenommen wurde (RGZ 94, 279; 136, 407 /fl 3, 414/; SeuffArch 79 Nr. 23; BGHZ 6, 202 /05/).
  • RG, 06.06.1932 - VIII 91/32

    1. Erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung auch …

    Auszug aus BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56
    Schon das Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung entschieden; daß der Erwerber eines Grundstücks, der Beschlagnahnegläubiger und auch der Zwangsverwal ter eine Vorauserhebung (Vorauszahlung) des Mietzinses gelten lassen müssen; die im Mietvertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis vcrgenommen wurde (RGZ 94, 279; 136, 407 /fl 3, 414/; SeuffArch 79 Nr. 23; BGHZ 6, 202 /05/).
  • RG, 19.09.1922 - III 625/21

    Pacht; Rücktritt nach § 326 BGB

    Auszug aus BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56
    Es kann auch der zum Teil vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, daß nach Beginn des Mistverhältnisses der Rücktritt ausgeschlossen sei (…so Roquette Mietrecht 3. Aufl S 233, 4. Aufl, S 264, 265) oder anders 0 ausgedrückt, daß für die Präge, ob ein Rücktritt noch erfolgen könne, bei der Miete (oder Pacht) darauf abzustellen sei, ob die Überlassung der Mietsache schon er folgt, das Mietverhältnis mithin schon.verwirklicht ist oder nicht (…so Mittelstein 3. Aufl, S 171)- Diese mit Recht schon vom Reichegericht in RGZ 105, 167 /T697 ab gelehnte Meinung ist nicht haltbar- Mitteilstein, dessen 5. Auflage in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts angeführt war, hat im übrigen inzwischen seine Auffassung in seiner 4. Auflage 8 222 aufgegeben.
  • LG Dessau-Roßlau, 29.12.2016 - 5 S 141/16

    Wohnraummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; …

    Rn. 25 Auch der BGH geht in MDR 1957, 468, 469 (mit Anm. von Bettermann) zu § 554 a.F. davon aus, dass § 554 BGB a.F. den Verzug mit wiederkehrenden Miet(zins)raten voraussetzt.
  • OLG Koblenz, 26.07.1984 - 4 W RE 386/84

    Fristlose Kündigung; Kündigung; Vermieter; Verzug; Nebenkosten

    Auch der BGH geht in MDR 1957, 468, 469 (mit Anm. von Bettermann) davon aus, daß § 554 BGB den Verzug mit wiederkehrenden Mietzinsraten voraussetzt.
  • BGH, 10.07.1968 - VIII ZR 120/66

    Rücktritt vom Mietvertrag

    Die Erwägungen, die der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Miet- und Pachtrecht zugrundeliegen und denen der erkennende Senat gefolgt ist (Urt. vom 13. November 1956 - VIII ZR 3/56 = LM BGB § 326 (A) Nr. 6 = NJW 1957, 57), treffen indessen heute nicht mehr zu (…Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. § 83 Nr. 5; ebenso im Ergebnis Roquette, Das Mietrecht des BGB, Vorbem. 14 vor §§ 537-542, § 570 a Anm. 3).
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 128/58
    Der Vortrag des Beklagten könnte im übrigen auch zur Erwägung Anlaß geben, ob der Beklagte, falls etwa der Kläger durch sein Verhalten schuldhaft den Vertragszweck gefährdet hätte, vom Vertrage wegen positiver Vertragsverletzung hätte zurücktreten können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1956 - VIII ZR 3/56 - LM BGB § 326 (A) Nr. 6 = NJW 1957, 57).
  • BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 67/59

    Rechtsmittel

    Das folge daraus, daß der Kläger das Mietverhältnis zur vorzeitigen Beendigung wegen eines Verhaltens der Beklagten habe bringen wollen, das den in § 553 BGB umschriebenen Tatbestand erfülle, und daß ihn deshalb nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1956 - VIII ZR 3/56 - (NJW 1957, 57) nur zur Kündigung nach dieser Bestimmung befuge.
  • BGH, 16.01.1963 - VIII ZR 83/61
    sich im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennen den Senats, der in einem ähnlich liegenden Falle die Auffassung vertreten hat, ein Unterpächter könne, obwohl der Haupt Pächter.- den Hauptpachtvertrag noch nicht gekündigt hatte, sein Unterpachtverhältnis aus wichtigem Grunde kündigen, wenn die für ihn nötige Gewißheit über die Fortdauer des Hauptvertrages fehlt, weil er größere Investitionen vornehmen will (Urt vom 3 0 Juni 1959 - VIII ZR 128/58 - LK BGB § 5+2 Nr, l) , Bei dieser Sachlage kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten möglicherweise ein Rücktrittsrecht zustehen könnte (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 13, November 1956 - VIII ZR 3/56 - LM BGB § 326 (A) Nr, 6 ) "WH.
  • BGH, 10.07.1961 - VIII ZR 181/60

    Rechtsmittel

    Die Anwendung der Vorschriften der §§ 325, 326 BGB ist zwar auch im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, es muß sich aber, wenn dem Vermieter- oder Verpächter ein Rücktrittsrecht wegen einer Vertragswidrigkeit des anderen Teiles erwachsen soll, um eine wesentliche Vertragsverpflichtung handeln, durch deren Verletzung die Abwicklung des Vertrags in Frage gestellt oder doch zum mindesten ernsthaft gefährdet wird (vergl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1956 - VIII ZR 3/56 = NJW 1957, 57).
  • BGH, 23.01.1961 - VIII ZR 97/60

    Rechtsmittel

    Auch der erkennende Senat hat zwar in Bestätigung der genannten Entscheidung (RGZ 149, 88, 92) ausgesprochen, der Ausschluß des Rücktrittsrechts nach § 326 BGB mit Rücksicht auf mietrechtliche Sondervorschriften, die ein Recht zur vorzeitigen Lösung des Mietvertrages geben, gelte nicht für die Verletzung sonstiger Verpflichtungen aus dem Mietvertrag von wesentlicher Bedeutung wie z.B. für die Vereinbarung, daß ein Mieter darlehnsweise einen Baukostenzuschuß zur Herstellung oder Instandsetzung der Mieträume zu leisten hat (Urt. v. 13. November 1956 - VIII ZR 3/56 - NJW 1957, 57).
  • BGH, 18.11.1958 - VIII ZR 183/57

    Rechtsmittel

    Unter den angeführten Umständen ist die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung auf den Mietvertrag nicht durch § 554 BGB ausgeschlossen (Urt. des erkennenden Senats vom 13. November 1956 - VIII ZB 3/56 - NJW 1957, 57 mit weiteren Nachweisen).
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