Rechtsprechung
| BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Nießbrauch: Sonderkündigungsrecht des Grundstückseigentümers als Alleinerbe des Nießbrauchsberechtigten; Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1056 Abs 2 BGB
Nießbrauch: Sonderkündigungsrecht des Grundstückseigentümers als Alleinerbe des Nießbrauchsberechtigten; Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrags zulasten Dritter bei Abschluss eines Wohnungsmietvertrags zwischen einem Nießbraucher und einem Dritten
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 1056
Kein Sonderkündigungsrecht des Erben des vermietenden Nießbrauchers; Mietvertrag auf Lebenszeit; Kündigung bei Beendigung des Nießbrauchs; Vertrag zu Lasten Dritter; Abschluss oder Erschwerung der ordentlichen Kündigung; Eigenbedarfskündigung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrags zulasten Dritter bei Abschluss eines Wohnungsmietvertrags zwischen einem Nießbraucher und einem Dritten
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vermietung über Dauer eines Nießbrauchs hinaus und Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)
Das Sonderkündigungsrecht gem. § 1056 Abs. 2 BGB nach Beendigung des Nießbrauchs gilt nicht, wenn der Nießbrauchnehmer (auch) Alleinerbe des Vermieters geworden ist
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mietvertrag: Kein Vertrag zulasten Dritter
Verfahrensgang
- AG München, 01.02.2010 - 463 C 19931/09
- LG München I, 12.01.2011 - 15 S 3210/10
- BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11
Papierfundstellen
- NZM 2012, 558
- FamRZ 2011, 1941
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.10.1989 - V ZR 341/87
Vermietung einer Sache durch den Nießbraucher
Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11
Rn. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, ist dem Eigentümer jedoch nach Treu und Glauben eine Kündigung nach § 1056 Abs. 2 BGB verwehrt, wenn er unabhängig von § 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, beispielsweise, wenn er ihn vor der Bewilligung des Nießbrauchs noch als Eigentümer selbst abgeschlossen hatte, wenn er dem Mietvertrag beigetreten oder wenn er Alleinerbe des Vermieters geworden ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1989 - V ZR 341/87, BGHZ 109, 111, 117 f., …sowie vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09, NJW 2011, 61 Rn. 16 f.).In einem solchen Fall muss sich der Eigentümer an einer vereinbarten bestimmten Laufzeit des Mietvertrages oder einer sonstigen Erschwerung der ordentlichen Kündigung festhalten lassen, denn anderenfalls würde die den Schutz des Mieters bezweckende Vorschrift des § 1056 BGB in ihr Gegenteil verkehrt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1989 - V ZR 341/87, aaO S. 118).
- BGH, 20.10.2010 - XII ZR 25/09
Nießbrauch: Kündigung eines von dem Nießbraucher geschlossenen Mietvertrages nach …
Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11
Rn. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, ist dem Eigentümer jedoch nach Treu und Glauben eine Kündigung nach § 1056 Abs. 2 BGB verwehrt, wenn er unabhängig von § 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, beispielsweise, wenn er ihn vor der Bewilligung des Nießbrauchs noch als Eigentümer selbst abgeschlossen hatte, wenn er dem Mietvertrag beigetreten oder wenn er Alleinerbe des Vermieters geworden ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1989 - V ZR 341/87, BGHZ 109, 111, 117 f., sowie vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09, NJW 2011, 61 Rn. 16 f.). - BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06
Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines …
Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11
Träfe dies zu, würde der Mietvertrag gemäß § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und wäre - unabhängig von einem Sonderkündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB - eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB zulässig, frühestens zum Ablauf eines Jahres seit der Zusatzvereinbarung (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 - VIII ZR 253/85, BGHZ 99, 54, 58 ff. und vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742, Rn. 14 ff.). - BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03
Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von …
Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11
Ein unzulässiger und deshalb unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326 unter II 2 mwN). - BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 253/85
Berechnung des Zeitpunkts der frühestmöglichen Kündigung eines Mietvertrages; …
Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11
Träfe dies zu, würde der Mietvertrag gemäß § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und wäre - unabhängig von einem Sonderkündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB - eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB zulässig, frühestens zum Ablauf eines Jahres seit der Zusatzvereinbarung (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 - VIII ZR 253/85, BGHZ 99, 54, 58 ff. …und vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742, Rn. 14 ff.).
- BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts
- BGH, 15.09.2021 - VIII ZR 76/20
Ausübung des Sonderkündigungsrechts des ordentlichen Erstehers …
Zwar ist der Wortlaut des § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB nahezu mit demjenigen des § 57a ZVG identisch und ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist - anerkannt, dass der nach § 1056 Abs. 1, § 2135 BGB eintretende Eigentümer beziehungsweise Nacherbe an vertragliche Kündigungsbeschränkungen, die der Nießbraucher beziehungsweise der Vorerbe mit dem Mieter vereinbart hat, nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, WuM 2011, 690 Rn. 12;… vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650 Rn. 24). - BGH, 23.02.2022 - VIII ZR 305/20
Zulässigkeit von "differenzierten Preisabreden" in Kaufverträgen über eine mit …
Rn. 25 (1) Ein unzulässiger und deshalb unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (…vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18, NJW 2019, 2538 Rn. 29; vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, WuM 2011, 690 Rn. 15; vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326 unter II 2).
- BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 278/13
Wohnraummiete: Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben; Vereinbarung …
Dem Nacherben ist nach Treu und Glauben eine Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB allerdings verwehrt, wenn er entweder unabhängig von §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist oder er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vorerben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hat, so dass der Nacherbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuzustimmen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12. Oktober 2011, VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rn. 13 mwN).Für den vergleichbaren Fall des Eigentümers, auf den das Mietverhältnis nach Beendigung des Nießbrauchs gemäß § 1056 Abs. 1 BGB übergeht, hat der Senat dies bereits entschieden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rn. 12).
Rn. 25 Allerdings ist dem in das Mietverhältnis gemäß § 1056 Abs. 1 BGB eintretenden Eigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Treu und Glauben eine Kündigung nach § 1056 Abs. 2 BGB verwehrt, wenn er unabhängig von § 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, etwa wenn er ihn vor der Bewilligung des Nießbrauchs noch als Eigentümer selbst abgeschlossen hatte, wenn er dem Mietvertrag beigetreten war oder Alleinerbe des Vermieters geworden ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, aaO Rn. 13 mwN).
- LG München I, 28.02.2020 - 14 S 12060/19
Räumung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfskündigung nach Zwangsversteigerung
Rn. 45 So ist bei § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB anerkannt, dass der Eigentümer an die Beschränkungen, die der Nießbraucher oder Vorerbe in den Mietvertrag aufgenommen hat, nicht gebunden ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650, BGH, Urt. v. 12.10.2011 - VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558).Rn. 50 Wie vom Erstgericht gleichermaßen richtig erkannt, führt auch die von der Beklagtenpartei zitierte Entscheidung des BGH vom 12.10.2011 - VIII ZR 50/11, ZEV 2012, 160 zu keinem anderen Ergebnis.
- KG, 27.04.2023 - 10 U 80/22
Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Zahlungsanspruch nach Ausübung des …
Rn. 16 Ein unzulässiger und deshalb unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (…vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2019 - VI ZR 141/18, NJW 2019, 2538 Rn. 29; v. 12.10.2011 - VIII ZR 50/11, WuM 2011, 690 Rn. 15; v. 29.06.2004 - VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326 unter II 2). - AG München, 02.08.2019 - 461 C 1123/19
Erfolgreiche Räumung wegen Eigenbedarf
Bei § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist es anerkannt, dass der Eigentümer an die Beschränkungen, die der Nießbraucher oder Vorerbe in den Mietvertrag aufgenommen hat, nicht gebunden ist (vgl. etwa BGH vom 01.07.2015, VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650, BGH vom 12.10.2011, VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558).Die von der Beklagtenpartei zitierte Entscheidung des BGH vom 12.10.2011, VIII ZR 50/11, ist ebenfalls unbehelflich.
- OLG München, 05.09.2022 - 32 U 2545/22
Sonderkündigungsrecht eines Mietvertrags bei Beendigung des Nießbrauchs
Dadurch wird dem Eigentümer grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen; dies ermöglicht dem Eigentümer eine (vorzeitige) Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mietvertrag, in den er gemäß § 1056 Abs. 1 BGB eintritt, auf bestimmte Zeit geschlossen oder die ordentliche Kündigung erschwert oder ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11 -, Rn. 12, juris).In einem solchen Fall muss sich der Eigentümer an einer vereinbarten bestimmten Laufzeit des Mietvertrages oder einer sonstigen Erschwerung der ordentlichen Kündigung festhalten lassen, denn anderenfalls würde die den Schutz des Mieters bezweckende Vorschrift des § 1056 BGB in ihr Gegenteil verkehrt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11 -, Rn. 13, juris).
- BGH, 18.09.2025 - V ZR 162/24 Rn. 11 a) Ein unzulässiger und deshalb unwirksamer Vertrag zulasten Dritter liegt vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Februar 2022 - VIII ZR 305/20, BGHZ 233, 54 Rn. 25; Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rn. 15; Urteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326, 3327).
- AG Köln, 03.08.2026 - 148 C 370/25
Sachverständigenkosten, Regress der Haftpflichtversicherer
Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zulasten Dritter liegt vor, wenn ein Vertrag einen an diesem nicht beteiligten Dritten ungefragt (also ohne dessen Autorisierung) unmittelbar einer rechtlichen Verpflichtung unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 50/11 = BeckRS 2011, 25103, Rn. 15).
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