Rechtsprechung
| BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnraummiete: Anspruch auf Wohnungsbesichtigung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 242 BGB, § 558 Abs 2 S 1 BGB, § 558a Abs 2 Nr 3 BGB
Wohnraummiete: Anspruch auf Wohnungsbesichtigung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung - IWW
§ 552a ZPO, § ... 558 BGB, § 242 BGB, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG, § 558 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 2 BGB, § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 552a Satz 1 ZPO, § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, Art. 13 Abs. 1 GG, § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 558a Abs. 1 BGB, § 558a BGB
- Wolters Kluwer
Betretungsrecht eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung
- mietrechtsiegen.de
Besichtigungsrecht des Vermieters zur Vorbereitung einer Mieterhöhung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 242, 558
Anspruch auf Wohnungsbesichtigung durch Sachverständigen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 ; BGB § 558
Betretungsrecht eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung - datenbank.nwb.de
Wohnraummiete: Anspruch auf Wohnungsbesichtigung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vermieter hat zur Vorbereitung der Mieterhöhung ein Besichtigungsrecht
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Besichtigungsrecht des Vermieters für Vorbereitung einer Mieterhöhung?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mieterhöhung geplant - Vermieter hat Zutritts- und Besichtigungsrecht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mietrecht: Muss ein Mieter dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zutrittsrecht des Vermieters zur Wohnung zwecks Gutachtenerstellung zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete - Beschaffenheit der Wohnung maßgeblich für ortsübliche Vergleichsmiete
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mieterhöhung: Der Vermieter hat zur Vorbereitung der Erhöhung ein Besichtigungsrecht (IMR 2024, 92)
Verfahrensgang
- AG Erding, 31.10.2022 - 107 C 1097/22
- LG Landshut, 22.03.2023 - 15 S 2916/22
- BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 357
- NZM 2024, 235
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (16)
- BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 420/21
Pflicht des Mieters zur Zugangsgewährung bei sachlichem Grund; Berücksichtigung …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Durch die Rechtsprechung des Senats sind die Voraussetzungen, unter denen einem Vermieter das Recht zum Betreten des Mietobjekts zusteht, dem Grunde nach bereits seit längerem geklärt (…vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 20) und jüngst - nach Erlass des Berufungsurteils - nochmals bekräftigt worden (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2023 - VIII ZR 420/21, NZM 2023, 542 Rn. 15 ff.), so dass die Anwendung dieser Grundsätze (auch) auf Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgezeichnet ist.Rn. 14 a) Den Mieter trifft eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt (…vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 20; vom 26. April 2023 - VIII ZR 420/21, NZM 2023, 542 Rn. 15; jeweils mwN).
Die Tatgerichte sind insofern gehalten, die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2023 - VIII ZR 420/21, aaO Rn. 17 mwN).
- BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Durch die Rechtsprechung des Senats sind die Voraussetzungen, unter denen einem Vermieter das Recht zum Betreten des Mietobjekts zusteht, dem Grunde nach bereits seit längerem geklärt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 20) und jüngst - nach Erlass des Berufungsurteils - nochmals bekräftigt worden (…vgl. Senatsurteil vom 26. April 2023 - VIII ZR 420/21, NZM 2023, 542 Rn. 15 ff.), so dass die Anwendung dieser Grundsätze (auch) auf Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgezeichnet ist.Rn. 14 a) Den Mieter trifft eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 20;… vom 26. April 2023 - VIII ZR 420/21, NZM 2023, 542 Rn. 15; jeweils mwN).
- BGH, 11.07.2018 - VIII ZR 136/17
Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Wohnraummiete: Anforderungen an das …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Rn. 19 Zwar verweist die Revision insoweit zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 BGB nicht deshalb formell unwirksam ist, weil sich der Vermieter zur Begründung der Mieterhöhung auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) stützt, welcher die Wohnräume nicht besichtigt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 190/17, juris Rn. 19 ff. und VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 20 ff.).Rn. 21 Zudem sind die Quellen der Sachkunde des Sachverständigen für die Beurteilung der Qualität des Gutachtens bedeutsam und handelt es sich bei der Besichtigung der Wohnung vor Gutachtenerstellung auch deshalb um eine im Interesse des Vermieters liegende Maßnahme, weil sie aufgrund der Berücksichtigung etwaiger besonderer Eigenheiten des konkreten Mietobjekts geeignet ist, überflüssige Prozesse zu vermeiden, indem sie die Bereitschaft des Mieters zu einer außergerichtlichen Einigung fördert (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 190/17, aaO Rn. 20 f. und VIII ZR 136/17, aaO Rn. 21 f.; Fleindl, NZM 2018, 744).
- BGH, 11.07.2018 - VIII ZR 190/17
Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens unter Hinzufügung eines …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Rn. 19 Zwar verweist die Revision insoweit zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 BGB nicht deshalb formell unwirksam ist, weil sich der Vermieter zur Begründung der Mieterhöhung auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) stützt, welcher die Wohnräume nicht besichtigt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 190/17, juris Rn. 19 ff. und VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 20 ff.).Rn. 21 Zudem sind die Quellen der Sachkunde des Sachverständigen für die Beurteilung der Qualität des Gutachtens bedeutsam und handelt es sich bei der Besichtigung der Wohnung vor Gutachtenerstellung auch deshalb um eine im Interesse des Vermieters liegende Maßnahme, weil sie aufgrund der Berücksichtigung etwaiger besonderer Eigenheiten des konkreten Mietobjekts geeignet ist, überflüssige Prozesse zu vermeiden, indem sie die Bereitschaft des Mieters zu einer außergerichtlichen Einigung fördert (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 190/17, aaO Rn. 20 f. und VIII ZR 136/17, aaO Rn. 21 f.; Fleindl, NZM 2018, 744).
- BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291;… vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9;… vom 9. November 2021 - VIII ZR 362/19, NJW-RR 2022, 336 Rn. 12;… vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). - BGH, 09.11.2021 - VIII ZR 362/19
"Kaufvertrag über den Patientenstamm" verstößt gegen bayerische Berufsordnung für …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291;… vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9; vom 9. November 2021 - VIII ZR 362/19, NJW-RR 2022, 336 Rn. 12;… vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). - BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
Nichtzulassungsbeschwerde nach Klageabweisung für ein Nacherfüllungsverlangen …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9;… vom 9. November 2021 - VIII ZR 362/19, NJW-RR 2022, 336 Rn. 12;… vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). - BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
Vergleichsmiete I
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Es hat zutreffend angenommen, dass das Interesse der Klägerin, die Mietsache zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB) durch einen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu besichtigen, einen sachlichen Grund im vorgenannten Sinne darstellt und dass die mit dieser Besichtigung einhergehenden lediglich geringfügigen Beeinträchtigungen der von Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des beklagten Mieters hinter die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Klägerin, als Eigentümerin eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Mietsache regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. hierzu BVerfGE 37, 132, 140, 142; 53, 352, 357; 79, 80, 85;… Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 12 mwN), zurücktreten. - BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20
Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Anhaltspunkte dafür, dass die Frage des Betretungsrechts eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung (§ 558 BGB) klärungsbedürftig ist, mithin ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17;… vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 14 mwN), hat das Berufungsgericht weder genannt noch sind solche ersichtlich. - BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn sich die ortsübliche …
Auszug aus BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
Es hat zutreffend angenommen, dass das Interesse der Klägerin, die Mietsache zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB) durch einen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu besichtigen, einen sachlichen Grund im vorgenannten Sinne darstellt und dass die mit dieser Besichtigung einhergehenden lediglich geringfügigen Beeinträchtigungen der von Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des beklagten Mieters hinter die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Klägerin, als Eigentümerin eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Mietsache regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. hierzu BVerfGE 37, 132, 140, 142; 53, 352, 357; 79, 80, 85; Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 12 mwN), zurücktreten. - BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77
Vergleichsmiete III
- BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
- BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87
Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen
- BGH, 24.09.2013 - II ZR 396/12
Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersvorsorge: Unverfallbare …
- BGH, 25.04.2023 - VIII ZR 184/21
Anforderung an Berufungsbegründung in Sachen Mieterhöhung
- BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichtzulassung der Revision …
- BGH, 15.07.2025 - VIII ZB 69/24
Kein selbständiges Beweisverfahren zur ortsüblichen Vergleichsmiete!
Rn. 32 So hat der Vermieter, der das Mieterhöhungsverlangen - wie hier - mit Hilfe eines Sachverständigen begründen möchte, zunächst die Möglichkeit, die vermietete Wohnung gemeinsam mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen - oder auch alleine - zu besichtigen, damit die Beschaffenheit der Wohnung im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB möglichst realitätsnah in die Begutachtung und damit in die durch den Sachverständigen zu ermittelnde ortsübliche Vergleichsmiete einfließen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2023 - VIII ZR 77/23, NJW-RR 2024, 357 Rn. 20).Bereits hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die aufgrund der Berücksichtigung etwaiger besonderer Eigenheiten des konkreten Mietobjekts geeignet ist, überflüssige Prozesse zu vermeiden, indem sie die Bereitschaft des Mieters zu einer außergerichtlichen Einigung fördert (…vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 190/17, WuM 2018, 509 Rn. 20 f.;… und VIII ZR 136/17, NJW 2018, 742 Rn. 21 f.; Senatsbeschluss vom 28. November 2023 - VIII ZR 77/23, aaO Rn. 21).
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 - 2 U 10/24
Diesel; Dieselskandal; spanisches Recht; internationales Privatrecht; …
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - VIII ZR 77/23, NJW-RR 2024, 357 Rn. 9 mwN).Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage nicht schon dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof nicht entschieden ist (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - VIII ZR 77/23, NJW-RR 2024, 357 Rn. 10), sondern erst dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 396/12, juris Rn. 2).
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