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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14955
BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07 (https://dejure.org/2009,14955)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2009 - VIII ZR 92/07 (https://dejure.org/2009,14955)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - VIII ZR 92/07 (https://dejure.org/2009,14955)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage in der Berufungsinstanz, verspätetes Vorbringen, Präklusion, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einfacher Verfahrensfehler

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen; …

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07
    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei der Umstellung des Klageantrags von der Feststellungs- auf eine Leistungsklage nicht um eine nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Klageänderung (§§ 263, 533 ZPO), sondern lediglich um eine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) handelt und eine solche auch im Berufungsverfahren zulässig ist (§§ 525, 264 ZPO; vgl. BGHZ 158, 295, 306; Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, unter 2 b aa; BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296, unter II 2;… Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 264 Rdnr. 1, 3).

    Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, die die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll; ebenso steht § 533 ZPO einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren weder nach den Intentionen des Gesetzgebers noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen (vgl. im Einzelnen BGHZ 158, 295, 306 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob neuer Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, VersR 2006, 1361, Tz. 26, und VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, 390, Tz. 19; BGHZ 158, 295, 308).

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf …

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07
    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei der Umstellung des Klageantrags von der Feststellungs- auf eine Leistungsklage nicht um eine nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Klageänderung (§§ 263, 533 ZPO), sondern lediglich um eine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) handelt und eine solche auch im Berufungsverfahren zulässig ist (§§ 525, 264 ZPO; vgl. BGHZ 158, 295, 306; Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, unter 2 b aa; BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296, unter II 2;… Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 264 Rdnr. 1, 3).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage eine Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO darstellt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (…Senatsurteil, aaO, m.w.N; BGH, Urteil vom 12. Mai 1992, aaO, unter II;… Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 264 Rdnr. 3b).

  • BGH, 09.06.2005 - V ZR 271/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Zulassung von in der ersten …

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07
    Bei dem aufgezeigten Verfahrensfehler des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um einen einfachen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften, der für sich genommen noch nicht zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624, unter II 2 b).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des auf den Leistungsantrag bezogenen Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005, aaO, unter II 2 c).

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 138/04

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über den Abschluss …

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob neuer Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, VersR 2006, 1361, Tz. 26, und VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, 390, Tz. 19; BGHZ 158, 295, 308).

    Jedenfalls soweit neuer Vortrag den unbeschränkt zulässigen erweiterten Klageantrag betrifft, beruht er nicht auf Nachlässigkeit (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005, aaO).

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 191/04

    Geltendmachung von Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung im Bauprozess

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob neuer Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, VersR 2006, 1361, Tz. 26, und VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, 390, Tz. 19; BGHZ 158, 295, 308).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das …

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07
    Verletzt ist Art. 103 Abs. 1 GG jedoch dann, wenn ein Gericht bei der Zurückweisung entscheidungserheblichen Vortrags Präklusionsvorschriften offenkundig rechtsfehlerhaft anwendet (BVerfG NJW 1995, 2980; BVerfGE 69, 145, 149; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.06.1994 - VIII ZR 178/93

    Umfang der Hemmung der Rechtskraft durch Einlegung der Berufung; Beseitigung der …

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07
    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei der Umstellung des Klageantrags von der Feststellungs- auf eine Leistungsklage nicht um eine nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Klageänderung (§§ 263, 533 ZPO), sondern lediglich um eine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) handelt und eine solche auch im Berufungsverfahren zulässig ist (§§ 525, 264 ZPO; vgl. BGHZ 158, 295, 306; Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, unter 2 b aa; BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296, unter II 2;… Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 264 Rdnr. 1, 3).
  • BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 1068/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07
    Verletzt ist Art. 103 Abs. 1 GG jedoch dann, wenn ein Gericht bei der Zurückweisung entscheidungserheblichen Vortrags Präklusionsvorschriften offenkundig rechtsfehlerhaft anwendet (BVerfG NJW 1995, 2980; BVerfGE 69, 145, 149; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; …

    Rn. 69 aa) Soweit der Kläger im Lauf der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 erstmals auch Rückzahlung des für das Jahr 2019 geleisteten Wärmeentgelts in Höhe von weiteren 476, 52 EUR nebst Zinsen verlangt hat, handelt es sich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - bei diesem (teilweisen) Übergang von seinen Feststellungsklagen zu einer Leistungsklage um eine auch im Berufungsverfahren nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009 - VIII ZR 92/07, juris Rn. 8).
  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum …

    Rn. 47 a) Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz mit ihren Schriftsätzen vom 27. November 2020 und vom 6. August 2021 erstmals auch Rückzahlung des für die Jahre 2019 und 2020 geleisteten Wärmeentgelts in Höhe von 269, 69 EUR beziehungsweise 207, 37 EUR nebst Zinsen verlangt haben, handelt es sich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - um auch im Berufungsverfahren nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterungen (…vgl. Senatsurteil vom 31. August 2022 - VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 69; Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009 - VIII ZR 92/07, juris Rn. 8).
  • BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 20/22

    Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

    Rn. 38 a) Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz mit ihrem Schriftsatz vom 9. August 2021 erstmals auch die Rückzahlung des für das Jahr 2020 geleisteten Wärmeentgelts in Höhe von weiteren 772, 94 EUR nebst Zinsen verlangt haben, handelt es sich um eine auch im Berufungsverfahren nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung (…vgl. Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 69;… vom 18. Januar 2023 - VIII ZR 357/21, juris Rn. 47; Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009 - VIII ZR 92/07, juris Rn. 8).
  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZR 301/08

    Beachtung des Gebots des rechtlichen Gehörs durch ein Berufungsgericht bezüglich …

    Deshalb ist das Gericht gehalten, sich mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinanderzusetzen und erhebliche Beweisanträge nach Maßgabe der hierfür in den jeweiligen Verfahrensordnungen bestehenden Grundsätze zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009 - VIII ZR 92/07, juris, Tz. 6; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 16/07, TranspR 2009, 410, Tz. 23 m. w. N.).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des auf die Auswertung der Stromverbrauchswerte von Juli 2001 bis Juli 2004 bezogenen Vorbringens der Klägerin zu einem anderen, der Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009, aaO, Tz. 14 m. w. N.).

  • OLG München, 15.04.2021 - 21 U 5664/20

    Erst zweitinstanzlich hilfsweise gestellter Zahlungsantrag in einem Diesel-Fall

    Dazu verweist der Kläger insbesondere auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 26.05.1994, Az: III ZB 17/94, vom 08.12.2009, Az. VIII ZR 92/07 und vom 02.05.2017, Az. VI ZR 85/16.

    Rn. 18 c) Der Senat sieht wie das vom Kläger zitierte OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2020, Az. 4 U 104/19, in den neu gestellten Anträgen des Klägers eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, vgl. Hinweisbeschluss Seite 7, Ziffer 7 und auch BGH, Beschluss vom 08.12.2009, Az. VIII ZR 92/07, Rdnr. 8. Allerdings geht es hier nicht primär um die in der zuletzt genannten BGH-Entscheidung erörterte Frage der Zulassung des neuen Vorbringens nach §§ 529, 531 ZPO, sondern um das Spannungsverhältnis zwischen § 522 Abs. 2 ZPO und der Zulassung neuen Vorbringens bei einer Klageerweiterung.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2020 - 5 Sa 283/19

    Schadensersatz - Maßregelungsverbot - Befristung

    Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, die die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll; ebenso steht § 533 ZPO einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren weder nach den Intentionen des Gesetzgebers noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen (vgl. BGH 08.12.2009 - VIII ZR 92/07 - Rn. 8 mwN).
  • VG Gera, 19.09.2023 - 6 K 222/23

    Psychiatrische Übergangswohneinrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. …

    Hierin liegt keine Klageänderung (§ 91 VwGO), sondern lediglich eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne weiteres zulässige Klageerweiterung bei gleichbleibenden Klagegrund (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - VIII ZR 92/07 - BeckRS 2010, 1090 Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2026 - 3 U 20/25

    Unterlassen des Betretens der Steganlage und der Nutzung des innegehaltenen …

    Bei der Umstellung des Klageantrags von der negativen Feststellungs- auf eine Unterlassungsklage (unter Aufrechterhaltung des Feststellungsantrags als Hilfsantrag) handelt es sich - zumindest in diesem Fall - nicht um eine nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Klageänderung (§§ 263, 533 ZPO), sondern lediglich um eine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO), die auch im Berufungsverfahren zulässig ist (§§ 525, 264 ZPO; vgl. zur Umstellung einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage nur BGH, Beschl. v. 08.12.2009, Az.: VIII ZR 92/07, m.w.N., juris).
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