Rechtsprechung
| VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- oeffentliche-auftraege.de
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Bundeskartellamt
Beschaffung von aufsaugenden Inkontinenzartikeln - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtliche Ausgestaltung einer Auftragsvergabe durch eine gesetzliche Krankenkasse als juristische Person des öffentlichen Rechts; Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergabe eines Auftrags zur Beschaffung von aufsaugenden Inkontinenzartikeln; ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auch Rahmenvereinbarungen sind öffentliche Aufträge!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06
Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
Auszug aus VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08
Sie ist juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V, § 29 Abs. 1 SGB IV), die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (§§ 1, 2, SGB V), und wird über die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung der Krankenkassenmitglieder (§§ 3, 5, 220 ff. SGB V) mittelbar überwiegend durch den Bund finanziert (siehe hierzu 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 9. Mai 2007, VK 1-26/07, 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 14. November 2007, VK 3 -124/07; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, VII- Verg 50/06; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, Rs. C-337/06.).dd) Der Zuständigkeit der Vergabekammern steht § 51 SGG nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, VII-Verg 50/06).
- EuGH, 13.12.2007 - C-337/06
Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche …
Auszug aus VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08
Sie ist juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V, § 29 Abs. 1 SGB IV), die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (§§ 1, 2, SGB V), und wird über die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung der Krankenkassenmitglieder (§§ 3, 5, 220 ff. SGB V) mittelbar überwiegend durch den Bund finanziert (siehe hierzu 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 9. Mai 2007, VK 1-26/07, 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 14. November 2007, VK 3 -124/07; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, VII- Verg 50/06; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, Rs. C-337/06.). - OLG Düsseldorf, 19.02.2002 - Verg 33/01
Kostenentscheidung im Nachprüfungsverfahren
Auszug aus VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08
Dies reicht für einen für die Kostenerstattung erforderlichen Interessengegensatz nicht aus (Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2002, Verg 33/01, und vom 29. Juni 2004, VII - Verg 21/04).
- OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - Verg 12/03
Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
Auszug aus VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08
Sie hat daher kein Prozessrechtsverhältnis zur ASt begründet und somit kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. Mai 2004, VII - Verg 12/03 m.w.N.). - VK Bund, 27.03.2007 - VK 2-18/07
Eingliederungsmaßnahmen nach § 421i SGB III
Auszug aus VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08
Auch diese sind aber als vergaberechtskonform zu erachten, da sie die Grundlagen des Wettbewerbs und der Preisbildung nicht entscheidend verändert haben (vgl. 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 27. März 2007, VK 2 - 18/07). - VK Bund, 09.05.2007 - VK 1-26/07
Vertrag über die Versorgung mit wieder verwendbaren Hilfsmitteln
Auszug aus VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08
Sie ist juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V, § 29 Abs. 1 SGB IV), die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (§§ 1, 2, SGB V), und wird über die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung der Krankenkassenmitglieder (§§ 3, 5, 220 ff. SGB V) mittelbar überwiegend durch den Bund finanziert (siehe hierzu 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 9. Mai 2007, VK 1-26/07, 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 14. November 2007, VK 3 -124/07; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, VII- Verg 50/06; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, Rs. C-337/06.). - OLG Düsseldorf, 25.02.2004 - Verg 12/00
Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters für öff. AG notwendig?
Auszug aus VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08
Schließlich spricht auch das Gewicht und die Bedeutung des Auftrags sowie der Gesichtspunkt der Waffengleichheit hier dafür, die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten durch die Ag hier für notwendig zu erachten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25. Februar 2004, Verg 12/00). - VK Bund, 14.11.2007 - VK 3-124/07
Rabattvereinbarungen für die Belieferung der Vertragsarztpraxen gemäß § 130 a …
Auszug aus VK Bund, 05.02.2008 - VK 3-17/08
Sie ist juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V, § 29 Abs. 1 SGB IV), die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (§§ 1, 2, SGB V), und wird über die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung der Krankenkassenmitglieder (§§ 3, 5, 220 ff. SGB V) mittelbar überwiegend durch den Bund finanziert (siehe hierzu 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 9. Mai 2007, VK 1-26/07, 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 14. November 2007, VK 3 -124/07; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, VII- Verg 50/06; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, Rs. C-337/06.).
- VK Sachsen-Anhalt, 25.09.2018 - 3 VK LSA 58/18
Öffentliche Auftragsvergabe: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung; …
Rn. 59 Aus den Grundsätzen der Selbstbindung des Auftraggebers und des Vertrauensschutzes für die Bewerber lässt sich ableiten, dass die Vergabeunterlagen nach ihrer Bekanntgabe grundsätzlich unverändert bleiben müssen (3. VK Bund, B. v. 07.02.2008 - Az.: VK 3 - 169/07; B. v. 05.02.2008 - Az.: VK 3 - 17/08).
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