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   OLG Jena, 10.11.2004 - 1 Ss 264/04   

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https://dejure.org/2004,6470
OLG Jena, 10.11.2004 - 1 Ss 264/04 (https://dejure.org/2004,6470)
OLG Jena, Entscheidung vom 10.11.2004 - 1 Ss 264/04 (https://dejure.org/2004,6470)
OLG Jena, Entscheidung vom 10. November 2004 - 1 Ss 264/04 (https://dejure.org/2004,6470)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    StVG § 24 Abs. 2, 25; OWiG § 17 Abs. 1-3; BKatV § 4
    Ordnungswidrigkeit, Verkehr, Fahrverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Abweichen von der gesetzlichen Regelfolge beim Fahrverbot; Vollständiges bzw. teilweises Absehen von der Anordnung einer Nebenfolge - Fahrverbot; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters einer Ordnungswidrigkeit; Aufklärung der ...

  • Judicialis

    StVG § 24 Abs. 2; ; StVG § 25; ; OWiG § 17 Abs. 1; ; OWiG § 17 Abs. 2; ; OWiG § 17 Abs. 3; ; BKatV § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24 Abs. 2 § 25; OWiG § 17; BKatV § 4
    Begründungspflicht bei bloßer Verkürzung der Zeitdauer des Regelfahrverbots - Höchstmaß angedrohter Geldbuße für fahrlässiges Handeln auch bei reduziertem Fahrverbot - Mitteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Überschreitung der Regelgeldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 108, 220
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Bremen, 19.07.2019 - 1 SsBs 4/19

    Zur Verhängung eines Fahrverbots nach den §§ 24 , 25 StVG , § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

    Nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG könnten im Fall der Geringfügigkeit, die bis zu einer Grenze von EUR 250,- angenommen wird (siehe KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13, juris Rn. 10, VRS 126, 103; Beschluss vom 18.06.2019 - 3 Ws (B) 140/19, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2015 - 2 Ss (OWi) 263/15, juris Rn. 28, OLGSt StVO 3 § Nr. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2003 - 2 Ss-OWi 288/03, juris Ls., ZfSch 2004, 283; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2004 - 1 Ss 264/04, juris Rn. 20, VRS 108, 220; OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2005 - 81 Ss-OWi 31/05, juris Rn. 15, DAR 2005, 699; KK-Mitsch, 5. Aufl., § 17 OWiG Rn. 92; so auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09, juris Rn. 15, NZV 2010, 42; Beschluss vom 18.06.2014 - 1 SsBs 51/13, juris Rn. 42, NStZ-RR 2014, 257) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben und auch bei einer die Festsetzung einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Regelgeldbuße kann eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen entbehrlich sein, wenn sie erkennbar nicht vom "Durchschnitt" abweichen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13, juris Rn. 10, VRS 126, 103; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.03.2019 - 2 Ss (OWi) 49/19, BeckRS 2019, 5111, DAR 2019, 403; so auch die die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11, juris Rn. 10, Blutalkohol 50, 89).
  • OLG Jena, 22.12.2004 - 1 Ss 282/04

    Ordnungswidrigkeit, Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse

    Demgemäß beträgt der Sanktionsrahmen bei fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie das Amtsgericht hier angenommen hat, 5,- EUR bis 500,- EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04).

    Das ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats bei Ordnungswidrigkeiten, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,- EUR geahndet werden, der Fall (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04; vom 04.11.2004, 1 Ss 21/03, vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03).

    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise auch bei einer Geldbuße bis 500,- EUR entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute Wirtschaftsverhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (siehe Senatsbeschlüsse vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03; vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04).

  • OLG Bremen, 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

    Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG , bis zu deren Höhe bei der Bemessung der Geldbuße in der Regel die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unberücksichtigt bleiben können, ist nach überwiegender Rechtsprechung derzeit bei 250,-- Euro anzusetzen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2006 - Ss (B) 51/05 - OLG Köln DAR 2005, 699 ; BayObLG DAR 2004, 593; OLG Frankfurt/Main ZfSch 2004, 283; OLG Thüringen VRS 108, 220 und 269; KG VRS 111, 202).
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