Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 24.11.1983

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.10.1984 - 1 U 292/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3275
OLG Karlsruhe, 03.10.1984 - 1 U 292/83 (https://dejure.org/1984,3275)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.10.1984 - 1 U 292/83 (https://dejure.org/1984,3275)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Oktober 1984 - 1 U 292/83 (https://dejure.org/1984,3275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sicherheitsgurt; Schadensersatz; Verletzung des Beifahrers; Ausländische Verkehrsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 788
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 291/94

    Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte

    Das gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadensverhütung und -verminderung (vgl. die Fälle in BGHZ 90, 294; 119, 137 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - VersR 1993, 88; KG VersR 1982, 1199; OLG Karlsruhe, VersR 1985, 788).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.1989 - 1 U 356/88
    Dabei kommt dem Schädiger allerdings u.U. der Anscheinsbeweis zugute, wenn ein typischer Geschehensablauf festgestellt werden kann, welcher nach den Erfahrungen der Unfallforschung dafür spricht, dass der Gurt nicht angelegt war und/oder die eingetretenen Verletzungen bei angelegtem Gurt nicht entstanden wären (vgl. BGH, NJW 1980, 2125, 2126; VersR 1981, 548; OLG Karlsruhe, VersR 1985, 788 ff.; weitere Nachweise und ausführliche dogmatische Begründung bei Weber, Nichtanschnallen des Kraftfahrzeuginsassen, NJW 1986, 2667 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,15376
OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82 (https://dejure.org/1983,15376)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.1983 - 8 U 189/82 (https://dejure.org/1983,15376)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 1983 - 8 U 189/82 (https://dejure.org/1983,15376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 719; BGB § 428

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 425, 428, 719; BRAGO §§ 8, 23, 118; GKG §§ 12, 17; ZPO §§ 3, 6
    Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Gegenstandswert von Scheidungsfolgesachen; Kosten und Gebühren; Art und Abwicklung von Gebührenansprüchen des gleichzeitig mit der außergerichtlichen Regelung von Scheidungsfolgen beauftragten Rechtsanwalts; Auftrag des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 788
  • AnwBl 1985, 388
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82
    Wer ein Mitglied einer solchen Gemeinschaft beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag regelmäßig, weil dies für ihn günstiger ist, nicht nur mit dem seine Sache bearbeitenden Rechtsanwalt, sondern mit allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten: Im Zweifel soll jedes Mitglied der Gemeinschaft jedes andere ersetzen, insbesondere vertreten können (BGHZ 56, 355 = NJW 1971, 1801; BGH NJW 1980, 2407).

    Vergütungsansprüche der Mitglieder einer Anwaltsgemeinschaft gehören zwar im allgemeinen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, zu dem nach § 719 Abs. 1 BGB gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen (BGHZ 56, 355, 359 = NJW 1971, 1801, 1803; BGH NJW 1980, 2407); regelmäßig ist aber jedes Mitglied der Sozietät berechtigt, den Vergütungsanspruch als Gesamtgläubiger im eigenen Namen geltend zu machen (BGH NJW 1963, 1301; 1980, 2407).

    Dies beruht darauf, daß alle Rechtsanwälte der Sozietät dem Mandanten die Erfüllung der Anwaltspflichten - gleich wer das Mandat angenommen hat, und wer die Sache bearbeitet - schulden (BGHZ 56, 355 = NJW 1971, 1801, 1803).

  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82
    Wer ein Mitglied einer solchen Gemeinschaft beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag regelmäßig, weil dies für ihn günstiger ist, nicht nur mit dem seine Sache bearbeitenden Rechtsanwalt, sondern mit allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten: Im Zweifel soll jedes Mitglied der Gemeinschaft jedes andere ersetzen, insbesondere vertreten können (BGHZ 56, 355 = NJW 1971, 1801; BGH NJW 1980, 2407).

    Vergütungsansprüche der Mitglieder einer Anwaltsgemeinschaft gehören zwar im allgemeinen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, zu dem nach § 719 Abs. 1 BGB gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen (BGHZ 56, 355, 359 = NJW 1971, 1801, 1803; BGH NJW 1980, 2407); regelmäßig ist aber jedes Mitglied der Sozietät berechtigt, den Vergütungsanspruch als Gesamtgläubiger im eigenen Namen geltend zu machen (BGH NJW 1963, 1301; 1980, 2407).

    sich innerhalb der Sozietät als Gesamtgläubiger betrachteten (vgl. BGH NJW 1980, 2407).

  • BGH, 13.03.1980 - III ZR 145/78

    Zum Schadensersatzanspruch des Mandanten bei mangelnder Aufklärung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82
    Zwar ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß der Rechtsanwalt die Partei unaufgefordert nicht auf die entstehenden Gebühren hinzuweisen braucht; er darf vielmehr bei seinem Mandanten voraussetzen, daß diesem die Entgeltlichkeit anwaltlicher Tätigkeit bekannt ist, und er braucht deshalb im allgemeinen die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Vergütung nur dann anzugeben, wenn der Mandant dies verlangt (BGHZ 77, 27, 29).
  • BGH, 29.04.1963 - III ZR 211/61
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82
    Vergütungsansprüche der Mitglieder einer Anwaltsgemeinschaft gehören zwar im allgemeinen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, zu dem nach § 719 Abs. 1 BGB gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen (BGHZ 56, 355, 359 = NJW 1971, 1801, 1803; BGH NJW 1980, 2407); regelmäßig ist aber jedes Mitglied der Sozietät berechtigt, den Vergütungsanspruch als Gesamtgläubiger im eigenen Namen geltend zu machen (BGH NJW 1963, 1301; 1980, 2407).
  • BGH, 19.10.1967 - VII ZR 324/64

    Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82
    Ist ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens und mit der Regelung der Scheidungsfolgen beauftragt, so schließt dies allerdings grundsätzlich eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und damit Gebührenansprüche nach § 118 BRAG- O aus, wenn er nicht eine zusätzliche ausdrückliche Beauftragung zu außergerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen nachweisen kann, oder überzeugende Indizien dafür sprechen, daß von Anfang an nur außergerichtliche Verhandlungen über die Scheidungsfolgen gewollt waren, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Auftrag an einen mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens betrauten Rechtsanwalt dahin geht, nach Aushandeln der entsprechenden Vereinbarung über die Scheidungsfolgen diese im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu gerichtlichem Protokoll zu geben (BGHZ 48, 334, 336 f; OLG Düsseldorf NJW 1969, 1677; OLG Braunschweig NJW 1971, 1467, 1468).
  • RG, 08.11.1927 - III 76/27

    Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82
    Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (vgl. RGZ 118, 365, 367; Riedel/ Sußbauer, BRAGO 4. Aufl. § 1 Rdn. 4), die einen Hinweis an den Mandanten auch dann gebieten, wenn dieser die Höhe der Kosten selbst nicht anspricht.
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