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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1976 - VI ZR 12/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1419
BGH, 30.11.1976 - VI ZR 12/76 (https://dejure.org/1976,1419)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1976 - VI ZR 12/76 (https://dejure.org/1976,1419)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1976 - VI ZR 12/76 (https://dejure.org/1976,1419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bereifung - Bereifung eines Fahrzeugs - Mähdrescher - Geschwindigkeit eines Fahrzeugs - Ausrüstung mit größeren Reifen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 8
    Befreiung langsamer Fahrzeuge von der Haftung

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 385
  • VersR 1977, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 9/58

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einer auf einem …

    Auszug aus BGH, 30.11.1976 - VI ZR 12/76
    a) Langsam bewegliche Kraftfahrzeuge, die auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/st fahren können, sind zunächst solche, bei denen schon die Bauart ein schnelleres Fahren ausschließt, aber auch solche, bei denen eine Vorrichtung das Fahren mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/st in der Weise verhindert, daß der Fahrer sie überhaupt nicht oder nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigen kann; dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob gerade der Fahrer des Fahrzeuges den Eingriff hätte vornehmen lönnen, der die höhere Fahrgeschwindigkeit ermöglicht hätte; es genügt, wenn ein "geübter Monteur" dazu in der Lage gewesen wäre (Senatsurteile v. IS.3.1953 in BGHZ 9, 20 ff und vom 9. Januar 1959 - VI ZR 9/58 - VersR 1959, 238).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 156/96

    Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der …

    10 aa) Das Berufungsgericht geht insoweit von der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, wonach dieser Haftungsausschluß nicht zur Anwendung komme, wenn ein Kraftfahrzeug nicht schon schlechthin durch seine Bauart, sondern lediglich aufgrund bestimmter Vorrichtungen nicht schneller als 20 km/h fahren könne und wenn diese Vorrichtungen zur Ermöglichung einer höheren Geschwindigkeit von einem Fachmann ohne längere und schwierige Arbeiten beseitigt werden könnten (Senatsurteile BGHZ 9, 123, 125; vom 9. Januar 1959 - VI ZR 9/58 - VersR 1959, 238; vom 30. November 1976 - VI ZR 12/76 - VersR 1977, 228, 229 und vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 19/83 - VersR 1985, 245, 246).
  • OLG Koblenz, 22.09.2003 - 12 U 948/02

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Auslegung des Klageantrags auf Zahlung …

    § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG a.F. verweist auf die §§ 7 - 15 StVG; davon ist § 8a Abs. 1 Satz 1 StVG a.F. umfasst (…vgl. Kunschert, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 25. Kap. Rn. 252; für den Haftungsausschluss nach § 8 StVG a.F. ebenso BGH VersR 1977, 228 f.).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 19/83

    Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung

    Sie greift nach ständiger Rechtsprechung dann nicht ein, wenn ein Kraftfahrzeug nicht schon "schlechthin" durch seine Bauart, sondern lediglich aufgrund bestimmter Vorrichtungen nicht schneller als 20 km/h fahren kann und wenn diese Vorrichtungen zur Ermöglichung einer höheren Geschwindigkeit von einem Fachmann ("geübten Monteur") ohne längere und schwierige Arbeit beseitigt werden können (RGZ 128, 149, 152; RG Recht 1930, 2041; Senatsurteile vom 18. März 1953 - BGHZ 9, 123, 125 ff [BGH 18.03.1953 - VI ZR 55/52];vom 9. Januar 1959 - VI ZR 9/58 - VersR 1959, 238 f undvom 30. November 1976 - VI ZR 12/76 - VersR 1977, 228, 229; BayObLG DAR 1980, 375, 376).
  • KG, 03.11.2025 - 25 U 95/25

    Haftungsfragen beim Einsatz von E-Scootern im Straßenverkehr

    Dasselbe gilt für die insoweit denselben Grundsätzen unterfallende Haftung des Fahrzeugführers gemäß § 18 Abs. 1 StVG (BGH, Urteil vom 30. November 1976 - VI ZR 12/76 -, VersR 1977, 228).
  • BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - …

    Es gehört zu den Organisationsaufgaben eines Anwalts, wirksame Kontrollmaßnahmen zu schaffen, durch die gewährleistet ist, daß die Fristensachen auch tatsächlich abgesandt oder jedenfalls postfertig gemacht werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. November 1976 - VI ZR 12/76 = VersR 1977, 331 und vom 20. November 1984 - VI ZB 19/84 = VersR 1985, 145).
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