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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,102
BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90 (https://dejure.org/1991,102)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1991 - IV ZR 172/90 (https://dejure.org/1991,102)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 (https://dejure.org/1991,102)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch der IV. Zivilsenat des BGH sieht eine Beweiserleichterung des Klägers, ohne den § 287 ZPO zu benennen (BGH-Urteil vom 24.4.1991 - IV ZR 172/90 -).

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 1; ZPO §§ 141, 286, 448
    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs; Zulässigkeit der Parteivernehmung von Amts wegen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 983
  • MDR 1992, 137
  • VersR 1991, 917
 
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Wird zitiert von ... (138)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 34/78

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung; …

    Auszug aus BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
    Indem es dahingestellt sein läßt, ob Ungereimtheiten gegen wahrheitsgemäßen Vortrag des Kl. sprechen, hat es offensichtlich nicht berücksichtigt, daß der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben darf, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (Senat, VersR 1980, 229).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision auch in der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge kein Anlaß besteht, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (Senat, VersR 1980, 229 (unter 3);… Hoegen, Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum VersicherungsvertragsR, 5. Aufl., S. 142; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1991, 330; Wussow, WI 1991, 41).

    Indem es dahingestellt sein läßt, ob Ungereimtheiten gegen wahrheitsgemäßen Vortrag des Kl. sprechen, hat es offensichtlich nicht berücksichtigt, daß der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben darf, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (Senat, VersR 1980, 229).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision auch in der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge kein Anlaß besteht, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (Senat, VersR 1980, 229 (unter 3);… Hoegen, Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum VersicherungsvertragsR, 5. Aufl., S. 142; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1991, 330; Wussow, WI 1991, 41).

  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 100/85

    Beweiswürdigung bei Verdacht der Vortäuschung eines Diebstahls durch den …

    Auszug aus BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
    Hierbei geht es nicht um den bedingungsgemäß erleichterten Gegenbeweis des Versicherers für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls (vgl. zu den insoweit zu stellenden Beweisanforderungen Senat, NJW-RR 1987, 536 = LM § 1 VVG Nr. 9 = VersR 1987, 61; Voit, in: Symposion "80 Jahre VVG", S. 186).

    Hierbei geht es nicht um den bedingungsgemäß erleichterten Gegenbeweis des Versicherers für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls (vgl. zu den insoweit zu stellenden Beweisanforderungen Senat, NJW-RR 1987, 536 = LM § 1 VVG Nr. 9 = VersR 1987, 61; Voit, in: Symposion "80 Jahre VVG", S. 186).

  • BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 158/83

    Nachweis eines Kfz-Diebstahls durch den Versicherungsnehmer in der …

    Auszug aus BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
    An dieser Anforderung für die Beweisführung des Versicherungsnehmers hat der Senat stets festgehalten (z. B. Senat, VersR 1985, 559 (unter II)).

    An dieser Anforderung für die Beweisführung des Versicherungsnehmers hat der Senat stets festgehalten (z. B. Senat, VersR 1985, 559 (unter II)).

  • OLG Hamm, 14.02.1990 - 20 U 265/89

    Behauptungen eines Versicherungsnehmers ; Beweiserbringung; Vernehmung als …

    Auszug aus BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision auch in der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge kein Anlaß besteht, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (Senat, VersR 1980, 229 (unter 3);… Hoegen, Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum VersicherungsvertragsR, 5. Aufl., S. 142; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1991, 330; Wussow, WI 1991, 41).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision auch in der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge kein Anlaß besteht, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (Senat, VersR 1980, 229 (unter 3);… Hoegen, Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum VersicherungsvertragsR, 5. Aufl., S. 142; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1991, 330; Wussow, WI 1991, 41).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer …

    Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (im Anschluss an BGH Urteile vom 7. Februar 2006, VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672; vom 25. März 1992, IV ZR 54/91, NJW-RR 1992, 920 und vom 24. April 1991, IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983).

    Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (…BGH Urteile vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 672 Rn. 9; vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - NJW-RR 1992, 920, 921 und vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - NJW-RR 1991, 983, 984), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527, 2528; BGHZ 122, 115 = NJW 1993, 1638, 1640).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Diese kann bei Fehlen anderer Beweismittel auch in einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO bestehen, sofern sich aus dem Eindruck bei der Anhörung bereits der erforderliche Anfangsbeweis ergibt (…Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 141 Rn. 1a; vgl. BGH 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - zu 2 der Gründe).
  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen …

    Es genügt, wenn das Berufungsgericht für "durchaus möglich" hält, daß die streitige Behauptung zutrifft, und dafür gewichtige Gründe anführt (BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - IV ZR 58/93, NJW-RR 1994, 636, unter 2 c), oder wenn die Lebenserfahrung dafür spricht (BGH, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983, unter 2).
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