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Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 30.11.2005

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8118
OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05 (https://dejure.org/2006,8118)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2006 - 20 U 212/05 (https://dejure.org/2006,8118)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 20 U 212/05 (https://dejure.org/2006,8118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; VVG § ... 67 Abs. 1; ; VVG § 67 Abs. 2; ; VVG § 67 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 426 Abs. 1; ; BGB § 426 Abs. 2; ; BGB § 426 Abs. 2 Satz 1; ; PflVG § 3 Nr. 2; ; PflVG § 9; ; AKB § 2 b; ; AKB § 2 b Nr. 1 b; ; AKB § 2 b Nr. 1 c; ; AKB § 2 b Nr. 1 e; ; AKB § 7 I Nr. 2; ; AKB § 7 V; ; AKB § 7 V Nr. 2; ; AKB § 10 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 67; BGB § 426
    Möglichkeit der analogen Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG bei einem KFZ-Unfall durch einen Familienangehörigen des Versicherten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei eigener Zahlungsverpflichtung des Hatftpflichtversicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 9 O 280/05
  • OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 965
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05
    Da § 67 Abs. 2 VVG eine Ausnahme von der Regel des § 67 Abs. 1 VVG darstellt, kann § 67 Abs. 2 VVG nicht eingreifen, wenn der Tatbestand des § 67 Abs. 1 VVG nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen: BGH VersR 1984, 327; VersR 1988, 1062).

    aa) Der BGH hat sich in seinen Urteilen vom 18. Januar 1984 - Az: IVa ZR 73/82 VersR 1984, 327 - und vom 13. Juli 1988 - Az: IVa ZR 55/87, VersR 1988, 1062 - gegen eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift ausgesprochen.

    Der BGH hat sich mit der Entscheidung vom 13. Juli 1988 (VersR 1988, 1062) in Fortführung seiner Rechtsprechung (VersR 1984, 327) gegen eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausgesprochen (s.o) und das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben.

  • BGH, 18.01.1984 - IVa ZR 73/82

    Regress einer Haftpflichtversicherung - Tilgung einer fremden Schuld oder eigenen …

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05
    Da § 67 Abs. 2 VVG eine Ausnahme von der Regel des § 67 Abs. 1 VVG darstellt, kann § 67 Abs. 2 VVG nicht eingreifen, wenn der Tatbestand des § 67 Abs. 1 VVG nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen: BGH VersR 1984, 327; VersR 1988, 1062).

    aa) Der BGH hat sich in seinen Urteilen vom 18. Januar 1984 - Az: IVa ZR 73/82 VersR 1984, 327 - und vom 13. Juli 1988 - Az: IVa ZR 55/87, VersR 1988, 1062 - gegen eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift ausgesprochen.

    Der BGH hat sich mit der Entscheidung vom 13. Juli 1988 (VersR 1988, 1062) in Fortführung seiner Rechtsprechung (VersR 1984, 327) gegen eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausgesprochen (s.o) und das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben.

  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 216/04

    Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren …

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05
    Der Versicherer kann sich auf die Addition dieser Beträge berufen (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - Az: IV ZR 216/04 - VersR 2005, 1720).
  • OLG Celle, 09.09.2004 - 5 U 67/04

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Sohn des …

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05
    bb) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (so auch OLG Celle, Urteil vom 9. September 2004 - Az: 5 U 67/04 - NJOZ 2005, 1124;… Prölss, VVG, 27. Aufl., zu § 67 RdNr. 42 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.12.1986 - 9 U 127/85

    Obliegenheitsverletzung; Familienangehöriger; Häusliche Gemeinschaft; …

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05
    Dort hatte der Senat die zu entscheidende Rechtsfrage nicht abschließend entschieden, sondern sie im Hinblick auf das gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 31.03.1987 (ZfS 1987, 82) vor dem BGH anhängige Revisionsverfahren offen gelassen.
  • OLG Hamm, 16.09.1987 - 20 W 36/87
    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 212/05
    Hiermit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der vom Beklagten aufgeführten und im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde ergangenen Senatsentscheidung vom 16.07.1987 (Az: 20 W 36/97, NJW-RR 1988, 93).
  • KG, 20.12.2011 - 6 U 64/11

    Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung: Rückgriff nach einem Verkehrsunfall …

    Auch das OLG Hamm (vgl. Hinweisbeschluss vom 1.2.2006 - 20 U 212/05 -, NJOZ 2006, 2402) ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. ebenso: OLG Celle, Urteil vom 9.9.2004 - 5 U 67/04 -, NJOZ 2005, 1124).
  • OLG Koblenz, 02.05.2011 - 10 U 1493/10

    Rückgriff der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall: Anwendung des …

    Der Versicherer würde andernfalls gezwungen, ein bestimmtes Risiko, nämlich die Schadenverursachung durch einen Fahrer, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, zu decken, obwohl er dieses Risiko ausweislich seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen erkennbar nicht übernehmen will (vgl. auch BGH VersR 84, 327; VersR 88, 1062; OLG Celle VersR 2005, 681, OLG Hamm VersR 2006, 965, Prölss/Martin, VVG 28. Aufl.;… § 86 Rz. 54).
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Rechtsprechung
   LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,21662
LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05 (https://dejure.org/2005,21662)
LG Köln, Entscheidung vom 30.11.2005 - 13 S 221/05 (https://dejure.org/2005,21662)
LG Köln, Entscheidung vom 30. November 2005 - 13 S 221/05 (https://dejure.org/2005,21662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 965
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.02.1986 - VI ZR 82/85

    Wirkung der Anerkennung von Forderungen einer AOK auf Erstattung der Aufwendungen …

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).

    Diese Auffassung trifft zwar nicht zu (vgl. BGH VersR 1986, 684), ist aber im konkreten Fall geeignet, bei der Klägerin eine Unsicherheit auszulösen, die sie durch eine Feststellungsklage beheben darf.

  • BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00

    Anforderungen an ein abstraktes Schuldanerkenntnis; Rechtsfolgen eines …

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der …

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2000 - 10 U 271/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 253/91

    Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine …

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
  • OLG Hamm, 11.02.2000 - 9 U 204/99

    Zuerkennung eines zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
  • BGH, 23.06.1998 - VI ZR 327/97

    Auslegung eines Verzichts auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede "wie bei …

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.1990 - 14 U 172/89

    Verzicht auf gerichtliche Feststellung in vergleichsähnlicher Vereinbarung

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
  • OLG München, 31.05.1968 - 10 U 2744/67
    Auszug aus LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05
    Rn. 8 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
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