Rechtsprechung
| BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung als Versicherung für fremde Rechnung; Widerruflichkeit des Bezugsrechts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 43 VVG, §§ 43 ff VVG, § 74 aF VVG, §§ 74ff aF VVG, § 159 Abs 2 VVG
- IWW
§ 1624 Abs. 1 BGB, § ... 80 Abs. 1 VVG, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, § 328 Abs. 1 BGB, § 43 Abs. 1 VVG, § 74 Abs. 1 VVG, §§ 74 ff. VVG, § 75 Abs. 2 VVG, §§ 43 ff. VVG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 44 Abs. 2 VVG, § 166 Abs. 2 VVG, §§ 176, 159 Abs. 2 VVG, § 93 SGB XII
- Wolters Kluwer
Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung (hier: minderjährige Tochter als versicherte Person); Entfallen der Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Eintritt des Versicherungsfalles auch ...
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Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung (hier: minderjährige Tochter als versicherte Person); Entfallen der Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Eintritt des Versicherungsfalles auch ...
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Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung als Versicherung für fremde Rechnung; Widerruflichkeit des Bezugsrechts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung
- der-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung
- haufe.de (Kurzinformation)
Kann der Vater die BU-Versicherung des Kind dem Sozialhilfeträger-Zugriff entziehen?
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 22.03.2018 - 7 O 4370/16
- OLG München, 09.10.2018 - 25 U 1410/18
- OLG München, 11.12.2018 - 25 U 1410/18
- BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Papierfundstellen
- NJW 2020, 3783
- MDR 2020, 991
- FamRZ 2020, 1606
- VersR 2020, 1097
- WM 2020, 1487
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (17)
- BGH, 08.02.2006 - IV ZR 205/04
Rechtsstellung des mitversicherten Ehepartners in der privaten …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
In einem solchen Fall bleibt die versicherte Person nur Gefahrsperson, der aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 23 f.).In einem solchen Fall liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 aaO Rn. 25).
Eine solche Sichtweise rückte alleine die Unterhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers in den Vordergrund; dessen Interesse zielt aber - für den Versicherer erkennbar - generell nicht lediglich darauf, Vorsorge für einen bei Krankheit des Versicherten drohenden Unterhaltsanspruch zu treffen (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 33-36).
- BGH, 07.05.1975 - IV ZR 209/73
Ansprüche des Unfallgeschädigten aus einer Insassen-Unfallversicherung
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Dieses Verfügungsrecht über die Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer aber nur zu treuen Händen zu; es handelt sich um ein gesetzliches Treuhandverhältnis (…Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151, 154 f. [juris Rn. 15 f.]; vom 7. Mai 1975 - IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 264 [juris Rn. 12]).Rn. 30 Diese Treuhänderstellung verbietet es dem Versicherungsnehmer, die ihm nicht zustehende Versicherungsleistung für sich zu behalten, und verpflichtet ihn, diese an den sachlich berechtigten Versicherten auszukehren (Senatsurteile vom 7. Mai 1975 aaO [juris Rn. 13];… vom 4. April 1973 - IV ZR 130/71, VersR 1973, 634 [juris Rn. 9];… vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO [juris Rn. 17]).
- BGH, 12.12.1990 - IV ZR 213/89
Rechtsnatur der Vertrauensschadensversicherung
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Dieses Verfügungsrecht über die Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer aber nur zu treuen Händen zu; es handelt sich um ein gesetzliches Treuhandverhältnis (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151, 154 f. [juris Rn. 15 f.];… vom 7. Mai 1975 - IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 264 [juris Rn. 12]).Rn. 30 Diese Treuhänderstellung verbietet es dem Versicherungsnehmer, die ihm nicht zustehende Versicherungsleistung für sich zu behalten, und verpflichtet ihn, diese an den sachlich berechtigten Versicherten auszukehren (…Senatsurteile vom 7. Mai 1975 aaO [juris Rn. 13];… vom 4. April 1973 - IV ZR 130/71, VersR 1973, 634 [juris Rn. 9]; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO [juris Rn. 17]).
- BGH, 04.04.1973 - IV ZR 130/71
Aufrechnung gegenüber dem Anspruch eines verletzten Fahrzeuginsassen auf …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Rn. 30 Diese Treuhänderstellung verbietet es dem Versicherungsnehmer, die ihm nicht zustehende Versicherungsleistung für sich zu behalten, und verpflichtet ihn, diese an den sachlich berechtigten Versicherten auszukehren (…Senatsurteile vom 7. Mai 1975 aaO [juris Rn. 13]; vom 4. April 1973 - IV ZR 130/71, VersR 1973, 634 [juris Rn. 9];… vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO [juris Rn. 17]).Er muss dem Versicherten die ihm gebührende Leistung zur Erfüllung des Versicherungszwecks dabei auch dann zukommen lassen, wenn er ihm den Versicherungsschutz durch eigenen Entschluss und auf eigene Kosten verschafft hat (Senatsurteil vom 4. April 1973 aaO).
- BGH, 27.06.2018 - IV ZR 222/16
Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Mit Eintritt des Versicherungsfalles entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 16). - BGH, 03.04.2019 - IV ZR 90/18
Berufsunfähigkeitsversicherung: Verjährung des Stammrechts nach der Reform des …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Dies gilt auch im Hinblick auf die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Rentenzahlungen, weil die Ansprüche auf die wiederkehrenden Einzelleistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem eigenständigen Stammrecht folgen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2019 - IV ZR 90/18, VersR 2019, 669 Rn. 14 f. und 18 f.). - BGH, 13.12.2000 - IV ZR 279/99
Bemessung der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Rn. 25 a) Zwar stehen die §§ 74 ff. VVG a.F. im Abschnitt über die Schadensversicherung, während es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht um eine Schadensversicherung, sondern um eine hiervon zu unterscheidende Summenversicherung handelt (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 [juris Rn. 7];… vom 24. September 1969 - IV ZR 776/68, BGHZ 52, 350b unter II [juris Rn. 8 ff.]), die zudem als Lebensversicherung im Sinne des VVG a.F. zu qualifizieren ist (…vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90, VersR 1991, 289 unter III [juris Rn. 19];… vom 5. Oktober 1988 - IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1233 unter 3 [juris Rn. 25]); sie steht aber inhaltlich einer Schadensversicherung so nahe, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 74 ff. VVG a.F. gerechtfertigt ist. - OLG Saarbrücken, 13.04.2005 - 5 U 842/01
Abtretung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Eintritt des …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Dabei ist vornehmlich danach differenziert worden, ob die Versicherung vom Arbeitgeber zur Rückdeckung einer Versorgungszusage und aus diesem Grunde ausschließlich im Eigeninteresse genommen war (OLG Köln…, Urteil vom 3. Juni 2011 - 20 U 168/10, juris Rn. 21) oder ob auch das Interesse des Versicherten an der Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtung seines Arbeitgebers gesichert werden sollte (OLG Saarbrücken VersR 2006, 778 unter II A [juris Rn. 26];… Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. Teil D Rn. 11 f.;… Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Teil E Rn. 58 f.;… Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 1. Aufl. § 46 Rn. 255 und 3. Aufl. § 46 Rn. 236). - BGH, 05.12.1990 - IV ZR 13/90
Wirksamkeit einer Ausschlußklausel in den BBUZ wegen vorsätzlicher …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Rn. 25 a) Zwar stehen die §§ 74 ff. VVG a.F. im Abschnitt über die Schadensversicherung, während es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht um eine Schadensversicherung, sondern um eine hiervon zu unterscheidende Summenversicherung handelt (…vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 [juris Rn. 7];… vom 24. September 1969 - IV ZR 776/68, BGHZ 52, 350b unter II [juris Rn. 8 ff.]), die zudem als Lebensversicherung im Sinne des VVG a.F. zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90, VersR 1991, 289 unter III [juris Rn. 19];… vom 5. Oktober 1988 - IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1233 unter 3 [juris Rn. 25]); sie steht aber inhaltlich einer Schadensversicherung so nahe, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 74 ff. VVG a.F. gerechtfertigt ist. - BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 317/86
Verjährung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19
Rn. 25 a) Zwar stehen die §§ 74 ff. VVG a.F. im Abschnitt über die Schadensversicherung, während es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht um eine Schadensversicherung, sondern um eine hiervon zu unterscheidende Summenversicherung handelt (…vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 [juris Rn. 7];… vom 24. September 1969 - IV ZR 776/68, BGHZ 52, 350b unter II [juris Rn. 8 ff.]), die zudem als Lebensversicherung im Sinne des VVG a.F. zu qualifizieren ist (…vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90, VersR 1991, 289 unter III [juris Rn. 19]; vom 5. Oktober 1988 - IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1233 unter 3 [juris Rn. 25]); sie steht aber inhaltlich einer Schadensversicherung so nahe, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 74 ff. VVG a.F. gerechtfertigt ist. - OLG Köln, 03.06.2011 - 20 U 168/10
Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Hinweisen
- BGH, 19.12.1973 - IV ZR 130/72
Krankentagegeldversicherung - Konkreter Schaden - Abstrakter Bedarf - …
- BGH, 24.09.1969 - IV ZR 776/68
Krankheitskostenversicherung
- BVerwG, 11.11.1986 - 1 A 45.83
Versicherungsaufsicht - Versicherungsgeschäft - Satzungsgemäße Leistungspflicht
- BGH, 03.12.1992 - III ZR 90/91
Haftung des Anlagevermittlers für die Werthaltigkeit eines zur Erlangung …
- LG Köln, 17.06.2013 - 26 O 272/12
Rechtliche Ausgestaltung einer Änderung des Bezugsrechts aus einer …
- OLG Hamm, 19.04.1972 - 20 U 7/72
- FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente
Dass eine Versicherung auf fremde Rechnung vorliege, ergebe sich insbesondere aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli 2020 IV ZR 4/19 dargestellten Rechtsgrundsätzen.Rn. 31 Darüber hinaus gilt für die Vertragsauslegung: Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an (BGH-Urteil vom 15. Juli 2020 IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097, Rz. 18 juris).
In einem solchen Fall bleibt die versicherte Person nur Gefahrsperson, der aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen (BGH in VersR 2020, 1097).
Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt aber vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll (BGH in VersR 2020, 1097).
Bei der Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese nur im Interesse des Versicherungsnehmers liege, mögen diese Beeinträchtigungen auch wegen unterhaltsrechtlicher Pflichten finanzielle Folgen für ihn haben (BGH in VersR 2020, 1097;… zustimmend Schaaf in Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers, Praxiskommentar zum VVG, 4. Aufl. 2021, § 43 VVG Rz. 30).
Rn. 32 In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist das versicherte Interesse regelmäßig der Schutz des Versicherten vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Statusverlusten (BGH in VersR 2020, 1097).
Dennoch kann die versicherte Person bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sowohl Gefahrsperson bei einer Versicherung auf eigene Rechnung oder der Versicherte bei einer Versicherung für fremde Rechnung sein; die Frage ist durch Auslegung des Versicherungsvertrages zu bestimmen (BGH in VersR 2020, 1097).
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte ein Interesse des Beigeladenen, sich vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit zu schützen, die bisherige (vgl. BGH in VersR 2020, 1097 Rz. 17 und Rz. 20 juris) Erwerbstätigkeit auszuüben, noch nicht vorhanden sein.
Rn. 38 c) Da im Streitfall keine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, scheidet auch die Annahme eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen aus (vgl. dazu BGH-Urteil in VersR 2020, 1097 Rz. 29 juris;… BGH-Urteil vom 12. Dezember 1990 IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151 Rn. 15 juris;… Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 43 VVG Rz. 2; jeweils m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25 Rn. 47 Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an; insoweit bleibt es den Parteien des Versicherungsvertrages überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Senat, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 96/23, VersR 2025, 19;… Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 2 ff.;… Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl., § 43 Rn. 8 ff.).
Von einer reinen Eigenversicherung des Versicherungsnehmers ist auszugehen, wenn dieser sich nur gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit dem Eintritt des Versicherungsfalles verbunden sind: In einem solchen Fall bleibt die versicherte Person nur Gefahrperson, der aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, a.a.O. Rn. 19; vgl. BGH…, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 23 f.).
In einem solchen Fall liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020, a.a.O. Rn. 19, …und vom 8. Februar 2006, a.a.O. Rn. 25).
Soweit die Versicherung daneben - möglicherweise - auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers gelegen haben kann, hier: weil dieser dadurch unter Umständen vermeidet, die Altersversorgung aus eigener Tasche zahlen zu müssen, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Senat, Urteile vom 10. Juli 2024 - 5 U 96/23, VersR 2025, 19, und vom 21. Mai 2025 - 5 U 30/24, VersR 2025, 1443, 1444; zur Einordnung einer Direktversicherung als Versicherung für fremde Rechnung auch OLG Hamm, VersR 2014, 737, 738).
Die vorliegende, zur Versorgung des Arbeitnehmers geschlossene Direktversicherung steht aber inhaltlich einer Schadensversicherung so nahe, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 74 ff. VVG a.F. auch insoweit gerechtfertigt erscheint (vgl. zur Berufsunfähigkeitsversicherung BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097 Rn. 24 f.; zur Krankentagegeldversicherung BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 130/72, VersR 1974, 184).
- OLG Saarbrücken, 10.07.2024 - 5 U 96/23
Rückdeckende Unterstützungskasse: Eigener Anspruch eines Arbeitnehmers auf …
Rn. 51 Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an; insoweit bleibt es den Parteien des Versicherungsvertrages überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097;… Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 2 ff.;… Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 43 Rn. 8 ff.).Soweit die Versicherung daneben möglicherweise auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers gelegen haben kann, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; BVerwG VersR 1987, 273;… Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 3).
In der Berufsunfähigkeitsversicherung, in der versichertes Interesse regelmäßig der Schutz des Versicherten vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Statusverlusten ist, wird für die Frage, ob der Versicherte lediglich als Gefahrperson oder aber als Versicherter im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG zu betrachten, vornehmlich danach differenziert, ob die Versicherung vom Arbeitgeber zur Rückdeckung einer Versorgungszusage und aus diesem Grunde ausschließlich im Eigeninteresse genommen war, oder ob auch das Interesse des Versicherten an der Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtung seines Arbeitgebers gesichert werden sollte (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, a.a.O.; Senat, Urteil vom 13. April 2005 - 5 U 842/01-67, VersR 2006, 778; Urteil vom 3. Mai 2006 - 5 U 578/00-48, VersR 2007, 780; OLG Köln, Urteil vom 3. Juni 2011 - 20 U 168/10, juris;… Rixecker, in Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 236;… Brand, in: Bruck/Möller, VVG 10. Aufl., § 43 Rn. 13).
- OLG Saarbrücken, 21.05.2025 - 5 U 30/24
Kündigungsmodalitäten und Anspruchsdurchsetzung bei Fremdversicherung im Rahmen …
Rn. 20 Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an; insoweit bleibt es den Parteien des Versicherungsvertrages überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Senat, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 96/23, VersR 2025, 19;… Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 43 Rn. 8 ff.).Soweit die Versicherung daneben möglicherweise auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers gelegen haben kann, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Senat…, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 96/23, aaO.;… Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 43 Rn. 3).
- OLG Saarbrücken, 17.12.2024 - 5 U 72/24
Wirtschaftliche Verhältnisse des Jugendlichen bei Prozesskostenhilfebewilligung …
Nach der im Entwurf vorgelegten Berufungsbegründung (dort insbes. Seite 2 = Bl. 4 GA-II) macht die Klägerin auch mit der beabsichtigten Berufung "nicht mehr eigene Ansprüche, sondern Ansprüche ihres versicherten Sohnes" geltend, dem - wie in dem angegriffenen Urteil unter Verweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt wird - der Anspruch auf die begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag durch ein entsprechendes, mit Eintritt des (behaupteten) Versicherungsfalles unwiderruflich gewordenes Bezugsrecht zugewandt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097). - AG Oranienburg, 14.10.2021 - 34 F 142/20 Soweit die Versicherung daneben möglicherweise auch im wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers, z.B. wegen denkbarer Ersparnis von Unterhaltsleistungen, gelegen haben kann, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus ( BGH, NJW 2020, 3783- für die Berufsunfähigkeitsversicherung).
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