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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,85
BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91 (https://dejure.org/1991,85)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91 (https://dejure.org/1991,85)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91 (https://dejure.org/1991,85)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftlicher KFZ-Totalschaden - Gleichwertiges Ersatzfahrzeug - Herstellungsanspruch des Geschädigten - Wiederbeschaffungskosten - Voraussichtliche Reparaturkosten

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes

  • RA Kotz

    Wirtschaftlicher Totalschaden und 130%-Klausel

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Totalschaden und 130% Regelung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91 - zur Reparatur eines Totalschadens, bei der die 130% Opfergrenze überschritten wurde und damit eine wirtschaftlich unsinnige Reparatur vorlag. vom 15.10.1991

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum "Integritätszuschlag" bei Ersatz von Reparaturkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 251 Abs. 2
    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regulierungspraxis bei einem Verkehrsunfall (wirtschaftlicher Totalschaden über 130%)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 375
  • NJW 1992, 305
  • MDR 1992, 132
  • NZV 1992, 68
  • VersR 1992, 64
  • BB 1992, 22
  • DB 1992, 211
 
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Wird zitiert von ... (174)Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 314/90 (NZV 1992, 66, in diesem Heft) erneut betont.

    Das BerGer. läßt diese Frage offen; der erkennende Senat hat es in seinem bereits erwähnten heutigen Urteil (VI ZR 314/90 = NZV 1992, 66; in diesem Heft) aus den dort näher dargelegten Gründen in Anbetracht des Massenphänomens der Kfz-Unfälle im Interesse einer möglichst einfachen und praktikablen Handhabung der Schadensabwicklung für vertretbar gehalten, von einer solchen Kürzung abzusehen.

    Welcher Maßstab soll dafür, nachdem der Wiederbeschaffungswert als Größe der Naturalrestitution feststeht, verbindlich sein? Der Senat spricht in diesem Zusammenhang (VI ZR 314/90 sub II 1 b) sehr deutlich von einem "... Vergleich zwischen den Restitutionskosten und dem bloßen Wert der beschädigten Sache als Posten in der Vermögensbilanz des Geschädigten ...".

    Dann aber hätte Anlaß bestanden, auf die "Schnittlinie zwischen Restitution und Kompensation" (VI ZR 314/90 sub II 1 b) einzugehen: Rechtfertigt ein Restwert von 30000 DM (so die Feststellung des BerGer.) einen Herstellungsaufwand von über 120000 DM, oder hätte sich angesichts des § 251 II 1 BGB der Geschädigte nicht mit Kompensation (Zeitwert des Wagens vor dem Unfall) zufriedengeben müssen (VI ZR 314/90)21? Läßt ein Restwert von 4000 DM die (kostengünstigere) Herstellungsform der Ersatzbeschaffung (21000 DM) tatsächlich noch zu, oder hätte nicht an die Stelle der Naturalrestitution Wertersatz treten müssen (VI ZR 67/91)?.

  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    Bei sog. wirtschaftlichem Totalschaden, wie er vom BerGer. hier bejaht wird, greift nicht § 251 I BGB, sondern (allenfalls) § 251 II 1 BGB ein; denn bei solchem Schaden ist schon vom Begriff her eine Herstellung zwar (technisch) möglich, sie ist aber (wirtschaftlich) unsinnig, weil sie unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordert (vgl. Senat, VersR 1962, 137 (138); 1972, 1024 (1025)).

    Nach st. Rspr. des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bildet bei der Beschädigung eines Kfz neben der Reparatur auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution i. S. von § 249 BGB (BGHZ 66, 239 (247); 92, 85 (87 f.); Senat, VersR 1972, 1024 (1025)).

    Die Reparaturkosten können also nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat, VersR 1972, 1024 (1025); KG, VersR 1976, 391; OLG Köln, VersR 1991, 322 (323); OLG Stuttgart, NZV 1991, 309; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 199; Grunsky, in: MK-BGB, 2. Aufl., § 249 Rdnr. 7; Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdnr. 1010b; Klimke, VersR 1987, 441 f.; Krumbholz, NZV 1990, 219; Medicus, JuS 1973, 213; a. A. OLG Nürnberg, VersR 1969, 289; OLG München, NZV 1990, 69; Dannert, VersR 1988, 984 f.; Efrem, NZV 1991, 311; Röttgering, NZV 1990, 418 f.; unklar OLG Celle, ZfS 1991, 232).

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive …

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    Nach st. Rspr. des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bildet bei der Beschädigung eines Kfz neben der Reparatur auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution i. S. von § 249 BGB (BGHZ 66, 239 (247); 92, 85 (87 f.); Senat, VersR 1972, 1024 (1025)).

    a) Nimmt der Geschädigte, wie hier, gem. § 249 S. 2 BGB die Behebung des Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGHZ 54, 82 (84ff.); 61, 346 (349 ff.); 63, 182 (186 f.); 66, 239 (248 f.) ).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht gem. § 249 S. 1 BGB in umfassenderer Weise darin, einen Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht (BGHZ 30, 29 (31); 40, 345 (347); Senat, VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.).

    a) Nimmt der Geschädigte, wie hier, gem. § 249 S. 2 BGB die Behebung des Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGHZ 54, 82 (84ff.); 61, 346 (349 ff.); 63, 182 (186 f.); 66, 239 (248 f.) ).

  • OLG Köln, 20.12.1990 - 12 U 82/90

    Entschädigung bei wirtschaftlichem Totalschaden des Kfz

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    Das BerGer., dessen Urteil in VersR 1991, 322 veröffentlicht ist, meint:.

    Die Reparaturkosten können also nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat, VersR 1972, 1024 (1025); KG, VersR 1976, 391; OLG Köln, VersR 1991, 322 (323); OLG Stuttgart, NZV 1991, 309;… Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 199;… Grunsky, in: MK-BGB, 2. Aufl., § 249 Rdnr. 7;… Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdnr. 1010b; Klimke, VersR 1987, 441 f.; Krumbholz, NZV 1990, 219; Medicus, JuS 1973, 213; a. A. OLG Nürnberg, VersR 1969, 289; OLG München, NZV 1990, 69; Dannert, VersR 1988, 984 f.; Efrem, NZV 1991, 311; Röttgering, NZV 1990, 418 f.; unklar OLG Celle, ZfS 1991, 232).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Haftung des Schädigers für ohne Schuld des Geschädigten entstandenen höheren …

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    a) Nimmt der Geschädigte, wie hier, gem. § 249 S. 2 BGB die Behebung des Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGHZ 54, 82 (84ff.); 61, 346 (349 ff.); 63, 182 (186 f.); 66, 239 (248 f.) ).
  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht gem. § 249 S. 1 BGB in umfassenderer Weise darin, einen Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht (BGHZ 30, 29 (31); 40, 345 (347); Senat, VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht gem. § 249 S. 1 BGB in umfassenderer Weise darin, einen Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht (BGHZ 30, 29 (31); 40, 345 (347); Senat, VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei …

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    a) Nimmt der Geschädigte, wie hier, gem. § 249 S. 2 BGB die Behebung des Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGHZ 54, 82 (84ff.); 61, 346 (349 ff.); 63, 182 (186 f.); 66, 239 (248 f.) ).
  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82

    Modellboot - §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem …

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
    Nach st. Rspr. des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bildet bei der Beschädigung eines Kfz neben der Reparatur auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution i. S. von § 249 BGB (BGHZ 66, 239 (247); 92, 85 (87 f.); Senat, VersR 1972, 1024 (1025)).
  • OLG Nürnberg, 04.07.1990 - 4 U 1553/90

    Hilfeleistungen eines volljährigen Kindes; Elterlicher Hausstand; Eigene Wohnung; …

  • BGH, 17.11.1961 - VI ZR 66/61
  • OLG Nürnberg, 10.10.1990 - 4 U 1834/90

    Streupflicht bei Gemeindeverbindungsstraße mit Schulbusverkehr

  • OLG Stuttgart, 28.03.1991 - 13 U 153/90

    Bemessung des ersatzfähigen Vermögensschadens bei Beschädigung eines …

  • OLG München, 21.03.1989 - 10 U 2646/88

    Jauchebespritzung einer Windschutzscheibe als Ursache für das Schleudern des …

  • OLG Nürnberg, 10.11.1967 - 1 U 108/67
  • KG, 12.06.1975 - 12 U 277/75

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Anspruch auf …

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710).

    Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378;… vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).

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