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Rechtsprechung
   VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42758
VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864 (https://dejure.org/2014,42758)
VG Würzburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - W 2 K 12.864 (https://dejure.org/2014,42758)
VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - W 2 K 12.864 (https://dejure.org/2014,42758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kostenbeteiligung für die Erneuerung einer gemeindlichen Kläranlage;Falscher Beklagter

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449

    Das für die Entscheidung über eine Rechtswegbeschwerde zuständige Gericht kann …

    Auszug aus VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864
    Selbst wenn sich die streitgegenständliche Vereinbarung, die an die Stelle einer beitrags- und gebührenrechtlichen Finanzierung der Kläranlage treten sollte, nicht als beitragsrechtliche Streitigkeit im weiteren Sinne qualifizieren lassen sollte, liegt jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Kommunalrechts (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der kommunalen Aufgabe Abwasserbeseitigung als Vertragsgegenstand) vor, das in den Zuständigkeitsbereich der 2. Kammer fällt.

    Rn. 26 Eine Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass das Autobahnbauamt als Staatsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris) die Bundesrepublik Deutschland zur anteiligen Tragung der Baukosten für die Kläranlage verpflichten wollte.

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Beschluss vom 5. Mai 2014 (4 C 14.449) darauf hingewiesen, dass ohne die 1970/1973 geschlossenen Verträge der Träger der Einrichtung "Rastanlage" - mangels Einbeziehung in die gemeindliche Satzung - die vergleichsweise großen Mengen anfallenden Abwassers selbst hätte entsorgen müssen.

  • BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01

    Ansprüche der Gemeinden aufgrund der Entwässerung von Bundesstraßen; Begriff der …

    Auszug aus VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864
    vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), die Bundesrepublik Deutschland als Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Bundesautobahn für die Verkehrsflächen der Rastanlage einschließlich Parkplätze originär als Träger der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - i.d.F. d. Bek. vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013, BGBl. I S. 1388) hinsichtlich des anfallenden Abwassers beseitigungspflichtig ist (…vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 36; vgl. auch BGH, U.v. 18.7.2002 - III ZR 287/01, NVwZ 2002, 1535).
  • VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44

    Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer …

    Auszug aus VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend vom Fall "W..." (vgl. BayVGH, U.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - BayVBl 2009, 179 ff.), weil ein wirksames vertragliches Anschlussrecht damit 1970/1973 allenfalls der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sein könnte, nicht aber der Beklagten.
  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

    Rn. 8 Eine von der Klägerin gegen die Beklagte im Jahr 2012 erhobene Klage auf Zahlung eines Vorschusses auf die Investitionskosten für die Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 (Az. W 2 K 12.864) abgewiesen.

    Rn. 23 Die Klage sei bereits unzulässig, da über den Streitgegenstand rechtskräftig im Verfahren W 2 K 12.864 entschieden worden sei.

    Rn. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren W 2 K 20.331, W 2 K 20.332 und W 2 K 12.864, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 einschließlich deren Anlagen verwiesen.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin selbst anlässlich des anstehenden Neubaus ihrer Kläranlage mit ihren Kündigungsschreiben vom 18. Juni 2007 gegenüber der Klägerin (GA W 2 K 12.864, Bl. 494) und vom 4. September 2007 gegenüber der Autobahndirektion Nordbayern zum Ausdruck gebracht hat, sich aus der vertraglichen Bindung lösen zu wollen.

    Rn. 57 1.3 Einer Sachentscheidung über die Klage steht ersichtlich nicht das Hindernis der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 im Verfahren W 2 K 12.864 entgegen.

    Sie verweist im Schreiben vom 20. September 2007 die Klägerbevollmächtigten auf die Beklagte als richtigen Ansprechpartner "hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung vom 21.05./30.05.1970 noch ergebenden Verpflichtungen" (GA W 2 K 12.864, Bl. 568f.).

    Rn. 71 Fernliegend ist auch die Rechtsauffassung der Beklagten im Schreiben vom 14. Mai 2013 (GA W 2 K 12.864, Bl. 406), die Vereinbarung von 1970 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung von 1973 sei gem. Art. 59 Abs. 3 BayVwVfG i.V.m § 139 BGB insgesamt nichtig, weil das Landratsamt Würzburg in einem Schreiben vom 24. April 2013 (GA W 2 K 13.864, Bl. 403) die völlig abwegige Rechtauffassung vertreten habe, Ziffer III. Abs. 4 der Ergänzungsvereinbarung von 1973 sei nichtig.

    Rn. 92 Insbesondere hat das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 18. Juni 2007 (GA W 2 K 12.864, Bl. 405ff.) an den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten nicht zu einer wirksamen Kündigung geführt.

    Zweifelhaft ist dies ist schon aufgrund der eigenen Bekundungen der Klägerin im Schriftsatz vom 8.Oktober 2012 im Verfahren W 2 K 12.864 (dort GA, Bl. 5), in dem sie ausführt, sie habe die Beklagte sei 2001 über die Einzelheiten der Baumaßnahmen fortlaufend unterrichtete.

    Die Unstimmigkeiten zwischen Klägerin und Beklagter thematisiert das Wasserwirtschaftsamt lediglich im Hinblick auf die Kostenbeteiligung bzw. die dadurch verursachte Bauverzögerung (vgl. GA W 2 K 12.864, Bl. 18ff.).

    So stellte das Wasserwirtschaftsamt bereits im Oktober 2007 die Weichen für eine Verlängerung der Betriebserlaubnis für die alte Anlage bis Ende 2009 (vgl. GA W 2 K 12.864, Bl. 18ff.).

    Das Bestehen eines solchen Anspruchs lässt sich weder aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 im Verfahren W 2 K 12.864 ableiten noch weisen die aktuellen Rechtsbeziehungen von Klägerin, Beklagter und Bundesrepublik Deutschland Anhaltspunkte dafür auf.

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331

    Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - Parallelentscheidung zu VG …

    Rn. 8 Eine von der Klägerin gegen die Beklagte im Jahr 2012 erhobene Klage auf Zahlung eines Vorschusses auf die Investitionskosten für die Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 (Az. W 2 K 12.864) abgewiesen.

    Rn. 23 Die Klage sei bereits unzulässig, da über den Streitgegenstand rechtskräftig im Verfahren W 2 K 12.864 entschieden worden sei.

    Rn. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren W 2 K 20.1035, W 2 K 20.332 und W 2 K 12.864, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 einschließlich deren Anlagen verwiesen.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin selbst anlässlich des anstehenden Neubaus ihrer Kläranlage mit ihren Kündigungsschreiben vom 18. Juni 2007 gegenüber der Klägerin (GA W 2 K 12.864, Bl. 494) und vom 4. September 2007 gegenüber der Autobahndirektion Nordbayern zum Ausdruck gebracht hat, sich aus der vertraglichen Bindung lösen zu wollen.

    Rn. 57 1.3 Einer Sachentscheidung über die Klage steht ersichtlich nicht das Hindernis der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 im Verfahren W 2 K 12.864 entgegen.

    Sie verweist im Schreiben vom 20. September 2007 die Klägerbevollmächtigten auf die Beklagte als richtigen Ansprechpartner "hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung vom 21.05./30.05.1970 noch ergebenden Verpflichtungen" (GA W 2 K 12.864, Bl. 568f.).

    Rn. 71 Fernliegend ist auch die Rechtsauffassung der Beklagten im Schreiben vom 14. Mai 2013 (GA W 2 K 12.864, Bl. 406), die Vereinbarung von 1970 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung von 1973 sei gem. Art. 59 Abs. 3 BayVwVfG i.V.m § 139 BGB insgesamt nichtig, weil das Landratsamt Würzburg in einem Schreiben vom 24. April 2013 (GA W 2 K 13.864, Bl. 403) die völlig abwegige Rechtauffassung vertreten habe, Ziffer III. Abs. 4 der Ergänzungsvereinbarung von 1973 sei nichtig.

    Rn. 92 Insbesondere hat das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 18. Juni 2007 (GA W 2 K 12.864, Bl. 405ff.) an den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten nicht zu einer wirksamen Kündigung geführt.

    Zweifelhaft ist dies ist schon aufgrund der eigenen Bekundungen der Klägerin im Schriftsatz vom 8.Oktober 2012 im Verfahren W 2 K 12.864 (dort GA, Bl. 5), in dem sie ausführt, sie habe die Beklagte sei 2001 über die Einzelheiten der Baumaßnahmen fortlaufend unterrichtete.

    Die Unstimmigkeiten zwischen Klägerin und Beklagter thematisiert das Wasserwirtschaftsamt lediglich im Hinblick auf die Kostenbeteiligung bzw. die dadurch verursachte Bauverzögerung (vgl. GA W 2 K 12.864, Bl. 18ff.).

    So stellte das Wasserwirtschaftsamt bereits im Oktober 2007 die Weichen für eine Verlängerung der Betriebserlaubnis für die alte Anlage bis Ende 2009 (vgl. GA W 2 K 12.864, Bl. 18ff.).

    Das Bestehen eines solchen Anspruchs lässt sich weder aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 im Verfahren W 2 K 12.864 ableiten noch weisen die aktuellen Rechtsbeziehungen von Klägerin, Beklagter und Bundesrepublik Deutschland Anhaltspunkte dafür auf.

  • VGH Bayern, 23.08.2023 - 4 B 22.192

    Erstattung anteiliger Abschreibungskosten für die Inanspruchnahme der …

    Rn. 7 Eine von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Klage auf Zahlung eines Vorschusses auf die Investitionskosten für die Erneuerung der Kläranlage blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, U.v. 15.10.2014, Az. W 2 K 12.864; BayVGH, B.v. 7.2.2017, Az. 4 ZB 16.2399).

    Sie sei bereits unzulässig, da über den Streitgegenstand rechtskräftig im Verfahren W 2 K 12.864 entschieden worden sei; bei Investitionen und Abschreibungen handele es sich um zwei Seiten einer Medaille.

    Einer Sachentscheidung über die Klage stehe auch nicht die Rechtskraft des Urteils im Verfahren W 2 K 12.864 entgegen.

    Mit der damaligen Leistungsklage machte die Klägerin unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht bestehende Regelungslücke in den Vereinbarungen 1970 und 1973 einen auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 133, § 157 BGB) gestützten Anspruch auf Kostenbeteiligung geltend, der sich unmittelbar aus der Notwendigkeit eines Neubaus der Kläranlage ergeben sollte (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.10.2014 - W 2 K 12.864 - juris Rn. 4;… BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris Rn. 4).

    Die Erwähnung der Autobahndirektion als Kostenträger in Nr. 11. Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung war hiernach so zu verstehen, dass damit die Bundesrepublik Deutschland gemeint war, deren Verwaltungsaufgaben die Behörde kraft Gesetzes wahrnahm (…so zu § 3 der Vereinbarung 1970 bereits BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 15.10.2014 - W 2 K 12.864 - juris Rn. 26 f.).

  • VGH Bayern, 03.11.2014 - 4 N 12.2074

    Keine Abwälzung von Kosten für Abwasseruntersuchungen auf Grundstückseigentümer; …

    Vielmehr folge die Verpflichtung der Antragstellerin zur Beteiligung an den Investitionskosten für die geplante Verbesserungsmaßnahme aus der im Jahr 1970/1973 zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin getroffenen Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS, welche Gegenstand eines derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängigen Verfahrens (Az. W 2 K 12.864) sei.
  • VGH Bayern, 24.01.2017 - 4 CE 15.273

    Verbot der Einleitung der Abwässer aus Rastanlagen in die örtliche Kläranlage

    Das Verwaltungsgericht habe in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. Oktober 2014 (Az. W 2 K 12.864) zu erkennen gegeben, dass es einer Einleiteverbotsverfügung der Antragsgegnerin wohlwollend entgegensehe, so dass sich die Antragstellerin auf einen Misserfolg einer künftigen Anfechtungsklage in erster Instanz sowie auf die Nichtzulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil einstellen müsse.

    Die von der Antragstellerin hierzu angeführte Aussage eines Vertreters der Autobahndirektion Nordbayern hinsichtlich der Möglichkeit einer Neuausschreibung bezog sich laut Protokoll der damaligen mündlichen Verhandlung nur auf den Zeitraum "nach Ablauf der Laufzeit des Konzessionsvertrages" (Gerichtsakte W 2 K 12.864, Bl. 565) und damit nicht auf den Fall einer außerordentlichen Kündigung.

    Selbst wenn die mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit dem (einen Zahlungsanspruch betreffenden) Verfahren Az. W 2 K 12.864 von den zuständigen Richtern getätigt wurden, Rückschlüsse auf deren Rechtsauffassung bezüglich eines Anschluss- und Benutzungsrechts der Antragstellerin erlauben sollten, läge darin noch kein Grund, der Antragsgegnerin den Erlass der angekündigten Maßnahme zu untersagen.

  • VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21

    Sofortiger Beginn von Bauarbeiten bei Zweifeln über Ausführung des festgestellten …

    Die Länder werden somit bei der Vermögensverwaltung zwar auch in eigener Zuständigkeit tätig, handeln jedoch im Namen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 - W 2 K 12.864 -, juris;… Herber, in Kodal, a.a.O.).

    Der Begriff der Vermögensverwaltung ist weit auszulegen und erfasst nicht nur die Geschäfte des Bürgerlichen Rechts, sondern auch solche der schlichten Hoheitsverwaltung (VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 - W 2 K 12.864 -, a.a.O.;… Herber, in Kodal, a.a.O., Kap. 2, Rdnr. 34).

  • VG Würzburg, 21.01.2015 - W 2 E 14.1302

    Entwässerungseinrichtung, Kläranlage, Abwasser, Gemeinde, Schmutzwasser, …

    Eine gegen die Antragstellerin gerichtete entsprechende Zahlungsklage auf der Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages aus den Jahren 1970/1973 hat die Kammer mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (W 2 K 12.864) abgewiesen.

    Ausgangspunkt der Überlegungen der Kammer war zum einen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Mai 2014 (4 C 14.449) davon ausgegangen ist, dass eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Grundstücke in die gemeindliche Satzung nicht erfolgt sei, und zum anderen der eigene umfangreiche Vortrag der Antragstellerin im Verfahren W 2 K 12.864, dass der im Jahr 1970/1973 zwischen der damaligen Gemeinde Rieden und der Bundesstraßenverwaltung geschlossene Vertrag nicht wirksam sei.

  • VG Würzburg, 07.06.2019 - W 2 K 18.1599

    Verwaltungsrechtsweg für vertragliche Verpflichtung zur Beteiligung an …

    Wie bereits im Verfahren W 2 K 12.864 im Beschluss vom 12. Februar 2014, bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Mai 2014 im Verfahren 4 C 14.449, ausführlich dargelegt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag - inklusive Änderungsvereinbarung - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 54 ff BayVwVfG.
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