Rechtsprechung
BGH, 13.03.2000 - II ZR 234/99 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Deutsches Notarinstitut
- JLaw (App) | www.prinz.law
- nomos.de , S. 44 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
§§ 73, 74 GenG; § 195 BGB; §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 9a PGH-VO
Anspruch auf Anteil am unteilbaren Fonds der PGH/Verjährungsfrist - Wolters Kluwer
Verjährungsfrist
- Judicialis
GenG § 73; ; GenG § 74; ; BGB § 195; ; PGH-VO § 5 Abs. 2 Satz 2; ; PGH-VO § 9 a
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verjährung der Ansprüche nach Auseinandersetzung einer Genossenschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- BGHZ 144, 64
- NJW 2000, 1952
- ZIP 2000, 746
- NJ 2000, 543
- WM 2000, 1145
- NZG 2000, 749
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.02.1996 - II ZR 77/95
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ausschließung eines Genossenschafts-Mitglieds
Auszug aus BGH, 13.03.2000 - II ZR 234/99
Aus der Entscheidung des Senats vom 26. Februar 1996 (BGHZ 132, 84 ff.) kann die Revision für ihre Auffassung nichts herleiten. - OLG Dresden, 07.07.1994 - 5 U 245/94
Voraussetzungen für Abfindungsanspruch gem. § 5 Abs. 2 PGH -VO
Auszug aus BGH, 13.03.2000 - II ZR 234/99
Nicht nur Grund und Höhe des nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO bei der Umstrukturierung entstehenden Anspruchs, sondern auch seine u.a. von der Tilgung der Altverbindlichkeiten abhängige Fälligkeit oder die Behandlung und Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse über die Umstrukturierung und die Bilanzfeststellung heben die in der PGH-VO geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung so entscheidend von der Abfindung eines ausscheidenden Mitglieds einer eingetragenen Genossenschaft ab, daß es nicht sachgerecht ist, die Ansprüche eines ehemaligen PGH-Mitglieds der kurzen Verjährungsfrist des - allenfalls analog anwendbaren - § 74 GenG zu unterwerfen (vgl. schon OLG Dresden, OLG-NL 1994, 231 ff.).
- OLG Dresden, 18.05.2000 - 21 U 3559/99
Umwandlung durch Spaltung einer DDR-Produktionsgenossenschaft des Handwerks - …
Dem besonderen Interesse am Ausscheiden hat der DDR-Gesetzgeber zwar schon mit der Regelung Rechnung getragen, dass die PGH-Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaft eintraten, einen besonderen gesetzlichen Anspruch nach § 5 Abs. 2 PGH-VO auf Auszahlung des Anteils am unteilbaren Fonds nach Maßgabe der Umwandlungsbilanz erhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.06.1996 - II ZR 217/95 - WM 1996, 1776, vom 16.12.1996 - II ZR 60/96 - VIZ 1997, 250 f. und vom 13.03.2000 - II ZR 234/99 - ZIP 2000, 746 ff.).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 31.01.2000 - 31 U 172/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Neuberechnung eines Vorfälligkeitsentgelts
- rewis.io
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 242, 326, 607
Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung - rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 607
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredittilgung
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Vorfälligkeitsentschädigung; Aktiv-/Passiv-Vergleich auf Effektivzinsbasis; Berücksichtigung des hypothetischen Tilgungsverlaufs; ersparte Risikokosten und Verwaltungsaufwendungen
Verfahrensgang
- LG Essen, 12.03.1999 - 12 O 613/98
- OLG Hamm, 31.01.2000 - 31 U 172/99
Papierfundstellen
- WM 2000, 1145
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97
Anspruch auf und Berechnung der Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigung
Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2000 - 31 U 172/99
Die Beklagte hat nämlich durch die in ihrer Berufungserwiderung vom 14.01.2000 angestellte Neuberechnung des Vorfälligkeitsentgelts - die sie entsprechend der ihr in der Terminsverfügung vom 29.11.1999 erteilten Auflage an den Grundsätzen des vom Bundesgerichtshof bestätigten Senatsurteils vom 03.11.1997 (WM 1998/1811) ausgerichtet hat - nachgewiesen, dass ihr unter Zugrundelegung des für den Kläger günstigsten Zeitpunktes - des Tages der tatsächlichen Rückzahlung am 06.04.1993 - durch die vorzeitige Ablösung der beiden Kredite Nr. #####/#### und Nr. #####/#### zu kompensierende Nachteile im Umfang von mindestens 31.811,32 DM entstanden sind.Die danach entgangenen Zinsbeträge von 53.195,80 DM bzw. 26.488,48 DM hat die Beklagte unter Beachtung der im Senatsurteil vom 03.11.1997 (WM 1998/1811 - 1812) bezeichneten Formel auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen (06.04.1993) abgezinst.
- BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96
Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der …
Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2000 - 31 U 172/99
Die Beklagte hat im Wege des ihr nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1997 (WM 1997/1747) gestatteten sogenannten "Aktiv-Passiv-Vergleichs" zunächst die "Bruttozins-Verschlechterungsrate" ermittelt. - OLG Schleswig, 08.01.1998 - 5 U 124/95
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2000 - 31 U 172/99
Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 11.10.1999 (S. 4, 5 = Bl. 78, 79 GA) vertretenen Ansicht - die auf der abzulehnenden Rechtsauffassung des OLG Schleswig (WM 1998/861 und 1486) fußt - war die Beklagte nicht gehalten, lediglich auf die Nominal-Zinssätze beider Darlehen mit 6, 875 % bzw. 7,5 % als Basiswerte abzustellen.
- BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00
Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden Abschläge zwischen 0, 05% und 0, 06% (OLG Hamm WM 1998, 1811, 1812 und WM 2000, 1145; OLG Köln WM 1999, 1661, 1662) bzw. 0,014% (OLG Schleswig WM 1998, 861, 863) gemacht. - OLG Karlsruhe, 03.06.2008 - 17 U 223/07
Schadensersatz auf Grund eines Darlehensvertrages: Anspruch einer Bank gegen eine …
Da es sich bei der Beklagten als Stadt um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, konnte der von ihr angenommene Risikoabschlag von 0, 10 % nicht angesetzt werden, der noch über dem liegt, was die obergerichtliche Rechtsprechung für das Privatkundengeschäft zugrunde legt (zwischen 0, 014 und 0, 06 %, vgl. OLG Hamm WM 1998, 1812; WM 2000, 1145; OLG Köln WM 1999, 1661; OLG Schleswig WM 1998, 861).