Rechtsprechung
| BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Überbaus - Neuerrichtung eines kriegsbedingt fast völlig zerstörten Hauses - Errichtung einer Giebelwand auf dem Kellermauerwerk des Nachbarn - Mauer als gewollt wesentlicher Bestandteil zweier Häuser (Kommunmauer) - "superficies solo ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1969, 1481
- MDR 1970, 33
- DNotZ 1969, 539
- WM 1969, 938
- DB 1969, 1243
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61
Anbau an Mauer jenseits der Grenze
Auszug aus BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66
Überbau kann auch vorliegen, wenn nicht auf unbebautem Grund und Boden, sondern auf einer Ruinen-Kellermauer jenseits der Grenze aufgebaut wird (vgl. BGHZ 41, 177).Wolle man aber, meint das Berufungsgericht, dieser Auffassung im Hinblick auf die Verwendung der früheren, bestehengebliebenen Kellermauer nicht folgen und die Voraussetzungen des Überbaus verneinen (vgl. die BGHZ 41, 177, 181 [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61] geäußerten Zweifel), so sei der Klaganspruch nach § 823 Abs. 1 BGB als Ersatzanspruch wegen rechtswidriger und leicht fahrlässiger Eigentumsverletzung begründet, weil der Beklagte jedenfalls angesichts der dargelegten Dimensionierung der Mauer bei bündigem Abschluß auf der Seite des Grundstücks der Klägerin einen Teil der Mauer und damit den unter ihr befindlichen Grund und Boden dem Eigentümer entzogen und seiner eigenen ausschließlichen Nutzung zugeführt habe.
Beiden Begründungen liegt als Ausgangspunkt die Feststellung zugrunde, daß die im Jahre 1888 auf dem Grundstück Kr. 86 errichtete Trennwand im Alleineigentum des Erbauers (Eigentümer des Grundstücks Nr. 86) gestanden habe und auch nach Errichtung des Hauses Nr. 84 verblieben sei (Hinweis auf BGHZ 41, 177, 179) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61], so daß auch nach der Zerstörung die Mauerreste im Alleineigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin gestanden hätten.
Bei dem gegebenen Sachverhalt liege vielmehr, fährt das Berufungsgericht fort, ein Überbau des Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin vor, wenn auch der Beklagte die neue Mauer nicht (unmittelbar) auf dem fremden Grund und Boden, also auf einem bisher unbebauten Grund errichtet habe, wie es dem Normalfall des § 912 BGB entspreche (vgl. BGHZ 41, 177, 181) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61].
Im übrigen könne nach dem - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Vorschriften der Nürnberger Reformation und des sonstigen Lokalrechts - vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Nürnberg anzuwendenden Gemeinen Recht auch nicht der sowieso nicht unbestrittene Grundsatz gelten, daß beim Anbau an eine ganz auf dem Nachbargrundstück stehende Mauer der Eigentümer dieses Grundstücks Alleineigentümer bleibe (BGHZ 41, 177), Kommunmauern, nach Ansicht der Revision solche Mauern, die nach ihrer Bestimmung und nach dem Willen der Beteiligten für die beiden zusammengebauten Nachbaranwesen als wesentlicher Konstruktionsteil dienen sollten und tatsächlich dienten, seien stets als im Miteigentum der Nachbarn stehend erachtet worden.
Miteigentum, sei es real lotrecht auf der Grenzlinie geteiltes oder zu ideellen Bruchteilen, konnte also nicht entstehen, und zwar weder nach Gemeinem Recht, noch, woran der Senat nach erneuter Prüfung festhält (vgl. dazu Hodes KJW 1962, 1251; 1964, 2382; 1965, 2088), nach Bürgerlichem Recht (BGHZ 41, 177, 179) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61].
Zutreffend ist das Berufungsgericht schließlich auch davon ausgegangen, daß Art. 68 BayAGBGB eine auf der Grenze errichtete Mauer voraussetzt und eine ganz auf einem Grundstück errichtete Mauer nicht erfaßt (BGHZ 41, 177, 182) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61].
Da eine waagrechte Aufteilung des Eigentums an einer Mauer ausgeschlossen ist (BGHZ 41, 177, 180) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61], wird das restliche Kellermauerwerk als notwendiger Teil des Gebäudes wesentlicher Bestandteil des Überbaus (vgl. zum Aufbau auf Resten einer Mauer auf der Grenze: BGHZ 27, 197, 203 [BGH 30.04.1958 - V ZR 178/56] in Analogie zu § 946 BGB in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB;… zur entsprechenden Anwendung des § 912 BGB Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 4. Aufl., § 24 unter VII 8 S. 442; Hodes HJW 1964, 2382, 2386).
- BGH, 14.01.1959 - V ZR 82/57
Grenzmauer
Auszug aus BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66
Auch in dem kriegszerstörten Zustand habe die Mauer nach wie vor der Benutzung beider Grundstücke gedient, nämlich als wesentlicher Bestandteil der beiderseitigen Keller, und habe darüber hinaus zumindest noch wie ein Zaun die beiden Grundstücke geschieden (BGHZ 29, 372, 374) [BGH 14.01.1959 - V ZR 82/57]. - BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56
Gemeinsame Giebelmauer
Auszug aus BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66
Da eine waagrechte Aufteilung des Eigentums an einer Mauer ausgeschlossen ist (BGHZ 41, 177, 180) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61], wird das restliche Kellermauerwerk als notwendiger Teil des Gebäudes wesentlicher Bestandteil des Überbaus (vgl. zum Aufbau auf Resten einer Mauer auf der Grenze: BGHZ 27, 197, 203 [BGH 30.04.1958 - V ZR 178/56] in Analogie zu § 946 BGB in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB;… zur entsprechenden Anwendung des § 912 BGB Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 4. Aufl., § 24 unter VII 8 S. 442; Hodes HJW 1964, 2382, 2386).
- BGH, 25.10.1961 - V ZR 30/60
Halbscheidige Giebelmauer
Auszug aus BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66
Soweit die Revision im Zusammenhang mit dem Aufrechnungsanspruch (vgl. unten unter II) geltend macht, die Abschlußwand des Gebäudes der Klägerin wäre als Außenmauer nicht ausreichend und nicht zugelassen worden, könnte dieser Umstand die Selbständigkeit dieses Gebäudes nicht in Frage stellen (BGHZ 36, 46, 50 f [BGH 25.10.1961 - V ZR 30/60]; BGH NJW 1963, 1868 = LM BGB § 93 Nr. 11). - RG, 09.01.1907 - V 517/06
Kann, wenn beim Bauen über die Grenze noch in andere Rechte des Nachbars …
Auszug aus BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66
Auf die Rügen, die die Revision in Zusammenhang mit der Alternativbegründung des Berufungsgerichts erhoben hat, kommt es nicht an, da ein entschuldigter Überbau festgestellt ist und neben der Überbaurente ein Schadensersatzanspruch wegen des nur leicht fahrlässigen Überbauens der Grenze ausgeschlossen ist (vgl. auch RGZ 65, 73, 77). - BGH, 08.05.1963 - V ZR 173/61
Auszug aus BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66
Soweit die Revision im Zusammenhang mit dem Aufrechnungsanspruch (vgl. unten unter II) geltend macht, die Abschlußwand des Gebäudes der Klägerin wäre als Außenmauer nicht ausreichend und nicht zugelassen worden, könnte dieser Umstand die Selbständigkeit dieses Gebäudes nicht in Frage stellen (BGHZ 36, 46, 50 f [BGH 25.10.1961 - V ZR 30/60]; BGH NJW 1963, 1868 = LM BGB § 93 Nr. 11).
- BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73
Aufstockung eines nach § 912 BGB zu duldenden Überbaus
Ein solches Verständnis dieser Rechtsnorm steht auch im Einklang mit ihrem Sinn und Zweck, Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch besteht dieser Zweck "in der Verhütung einer Zerstörung und geht also dahin, daß das Gebäude, solange dasselbe steht, in dem hergestellten Zustand geduldet wird" (…Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III Sachenrecht, Berlin und Leipzig 1888, S. 285 unter IV); er wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin verstanden, daß einmal geschaffene wirtschaftliche Werte nicht ohne Not wieder zerschlagen werden sollen (u.a. Senatsurteil vom 9. Mai 1969 - V ZR 11/66, LM § 912 BGB Nr. 19 = NJW 1969, 1481; Rothe, Anm. zum Senatsurteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 147/70, LM § 912 BGB Nr. 24). - BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66
Gemeinschaftliche Giebelmauer
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68
Ansprüche auf Grund einer Eigentumsbeeinträchtigung durch einen über die Grenze …
Entgegen früheren Bedenken der Beklagten (…Berufungsbegründung vom 12. Mai 1967, S. 2) stellt auch diese streitige, nicht an der Grenze stehende Hälfte einen "Überbau" im Sinne der gesetzlichen Regelung dar; in der von ihnen für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Entscheidung RGZ 160, 166, 183 f ging es, anders als hier, um nachträgliche Erweiterung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes, und das Reichsgericht hat zudem dort bereits die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung eingeräumt, falls der Erbauer bei "Inanspruchnahme weiteren fremden Bodens vorsätzlich oder grob fahrlässig verfahren wäre" (…S. 184 a.a.O.); inzwischen ist auch vom erkennenden Senat wiederholt entschieden worden, daß eine bereits erfolgte Grenzüberschreitung nochmaliges Überbauen nicht ausschließt (BGHZ 53, 5; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938).Soweit das Urteil an das Bestreben des Gesetzes anknüpft, berechtigten wirtschaftlichen Belangen des Überbauenden auch bei Nichtbestehen vertraglicher Nachbarbeziehungen Rechnung zu tragen (S. 12 f), wird übersehen, daß für den Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wonach ohne Not keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden sollen (BGHZ 39, 5, 10 [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; 53, 5, 11 [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66]; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938, 939 = NJW 1969, 1481, 1482) [BGH 09.05.1969 - V ZR 11/66], nur dann Raum ist, wenn dem Überbauer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Nachbar der Grenzüberschreitung nicht rechtzeitig widersprochen hat.
- LAG Düsseldorf, 04.10.1990 - 5 Sa 377/90
Haftung des Arbeitnehmers: Freistellung - einfache Fahrlässigkeit
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1969, 1481). - OLG Koblenz, 21.11.2000 - 15 U 986/99
Interventionswirkung der Streitverkündung bei Berufungsrücknahme der Hauptpartei; …
Auch wenn das Urteil des Landgerichts Saarbrücken erst durch die Rücknahme der Berufung Rechtskraft erlangte, kommt ihm wie jedem rechtskräftigen Urteil grundsätzlich Interventionswirkung zu (BGH NJW 69, 1481 für den Fall einer vergleichsweisen Rücknahme der Berufung). - OLG Bremen, 22.04.1987 - 2 W 5/86
Anforderungen an die Voraussetzungen bzgl. einer Erstattung der …
Dessen Wirksamkeit ist nachträglich mit dem Zustandekommen des gerichtlichen Vergleichs entfallen, weil derselbe mangels ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Urteils (wie beispielsweise im Fall BGH NJW 1969, 1481 [BGH 09.05.1969 - V ZR 11/66] ) dem Regelfall entsprechend an die Stelle des Urteils getreten ist (vgl. BGH, JZ 1964, 257; OLG Köln, JurBüro 1982, 1085 ff;… Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 794 RN 32).
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