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Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.12.1972

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,123
BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71 (https://dejure.org/1972,123)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 (https://dejure.org/1972,123)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 (https://dejure.org/1972,123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete - Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld - Bescheidungsklage wegen fehlender "Spruchreife" bei Versagung von Wohngeld - Bemessungsgrundlagen für die Gewährung des Wohngeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 220
  • ZMR 1973, 220
  • ZMR 1974, 159
  • WM 1973, 174
  • DVBl 1973, 413
 
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Wird zitiert von ... (74)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
    Auszug aus BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71
    Wohngeld darf nicht allein mit der Begründung versagt werden daß der Antragsteller in der Lage sei, höhere Einkünfte zu erzielen, wenn sich dieser aus persönlichen Gründen zu einer ihm als sinnvoll erscheinenden Tätigkeit entschlossen hat, die die Erzielung solcher Einkünfte nicht ermöglicht (im Anschluß an BVerwGE 23, 331).

    In solchen Fällen wird der dem Antragsteller zustehende Rechtsschutz mangels "Spruchreife" durch ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO gewährt (vgl. die Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - [ZMR 1966, 306, 311; insoweit in BVerwGE 23, 331 nicht abgedruckt] und BVerwGE 30, 123 [132]).

    Da der Kläger seine Wohngeldansprüche mit der Verpflichtungsklage verfolgt, sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch solche Umstände zu beachten, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetreten sind; dazu ist im Urteil BVerwGE 23, 331 folgendes dargelegt worden: Wird ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, bleibt er bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müßte (…so auch Pergande-Schwerz, (Erstes) Wohngeldgesetz, Anm. 3 zu § 34, S. 2 a).

    Dagegen wird im Falle einer durch besondere Umstände bedingten Unzumutbarkeit in beiden Fällen durch das Wort "soweit" zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur eine volle Versagung, vielmehr auch eine Herabsetzung des Wohngeldes in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 23, 331 [342 ff.]).

    Zur Auslegung von § 23 a I. WoGG hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 23, 331 (334 ff.) folgendes dargelegt: Sozialhilferechtliche Grundsätze sind bei der Anwendung des (Ersten) Wohngeldgesetzes unanwendbar; Wohngeld gehört gemäß § 1 Abs. 2 I. WoGG (vgl. § 1 Satz 2 II. WoGG) nicht zu den Sozialhilfeleistungen.

    Im Urteil BVerwGE 23, 331 (336) ist es offengeblieben, ob es Grenzfälle geben kann, in denen das Fehlen jeder sinnvollen Tätigkeit überhaupt zur Versagung der gesetzlichen Leistungen führen kann; diese Frage kann auch hier offenbleiben.

    Die Frage, in welcher Höhe es dem Mieter einer Wohnung zugemutet werden kann, die für seine Wohnung zu zahlende Miete aufzubringen, kann nur unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Bemessungsgrundlagen für die Gewährung des Wohngeldes beantwortet werden; das ist bereits im Urteil BVerwGE 23, 331 (338 ff.) dargelegt worden.

    Dem Sinne nach ist in dem Urteil BVerwGE 23, 331 (340 ff.) dazu folgendes dargelegt worden:.

    Letztlich kommt es darauf an, in der den Umständen nach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Grundsatz zu verwirklichen, der im Urteil BVerwGE 23, 331 (340) mit den folgenden Worten aufgestellt worden ist: Fährt der Mieter einen aufwendigen Haushalt, der seinen (nachgewiesenen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspricht, so kann er nicht verlangen, im Rahmen des Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stände ihm nur das nachweisbare Einkommen zur Verfügung.

  • BVerwG, 11.07.1968 - VIII C 187.67

    Antrag auf Bewilligung von Wohngeld - Zulässigkeit der Vererblichkeit eines …

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71
    In solchen Fällen wird der dem Antragsteller zustehende Rechtsschutz mangels "Spruchreife" durch ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO gewährt (vgl. die Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - [ZMR 1966, 306, 311; insoweit in BVerwGE 23, 331 nicht abgedruckt] und BVerwGE 30, 123 [132]).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter …

    Diese Regelung trägt dem Charakter des Wohngeldes Rechnung, das - worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist - ungeachtet seiner sozialen Funktion und seiner Aufnahme in das Sozialgesetzbuch (Art. 11 § 1 Nr. 14 SGB) eine Subvention darstellt, auf deren Bewilligung die für andere Sozialleistungen geltenden rechtlichen Maßstäbe sich nicht ohne weiteres übertragen lassen (vgl. auch Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - BVerwGE 23, 331 (334 ff. [BVerwG 10.03.1966 - VIII C 338/63] ), vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 81.71 - BVerwGE 41, 220 (224 [BVerwG 30.11.1972 - VIII C 81/73] ), vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 62.72 - Buchholz 454.71 § 18 WoGG Nr. 2 S. 6 (9), vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 2.85 - BVerwGE 75, 168 (170 f.) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85] und vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - BVerwGE 77, 232 (235) [BVerwG 07.05.1987 - 5 C 36/85]).
  • VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19

    1. Der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes ("wenn die …

    (Rn.14) 3. Die frühere anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - und vom 10. März 1966 - VIII C 338.63 ) ist überholt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, aufgegeben und entschieden hat, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung sei.

    Rn. 15 3. Die Kammer hält an dieser Auffassung auch angesichts der vom Kläger geltend gemachten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - (juris) fest.

    Die Ausübung dieser Rechte dürfe nicht deshalb zu Rechtsnachteilen führen, weil es dem Antragsteller möglich sei, bei einem "nützlichen" Einsatz seiner Arbeitskraft die Wohngeldleistungen entbehrlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972, a.a.O., Rn. 11 f.).

  • LSG Bayern, 23.07.2015 - L 7 AS 594/14

    Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II

    Rn. 79 Anknüpfungspunkt der Plausibilitätsprüfung ist ein Urteil des BVerwG vom 30.11.1972, VIII C 81.71 (BVerwGE 41, 220).
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dejure.org Übersicht BVerwG

Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1514
BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71 (https://dejure.org/1972,1514)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1972 - VIII ZR 113/71 (https://dejure.org/1972,1514)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 (https://dejure.org/1972,1514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung eines Handelsvertretervertrages - Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung - Anforderungenan die Zulässigkeit einer Aufrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 422 (Ls.)
  • NJW 1973, 951 (Ls.)
  • MDR 1973, 310
  • WM 1973, 174
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 264/61

    Aufrechnungstatut

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nach dem sog. Aufrechnungsstatut zu beurteilen, das dem Recht der Hauptforderung folgt, gegen die aufgerechnet wird (BGHZ 38, 254, 256).

    Ein sachlich-rechtlich wirkendes Aufrechnungsverbot, das zulässig wäre (BGHZ 38, 254, 256), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verträge zulässig sind, in denen sich die Parteien zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichten, insbesondere dazu, sich im Prozeß vor einem bestimmten Gericht nicht auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach der Vereinbarung der Parteien ein anderes Gericht entscheiden soll (BGHZ 38, 254, 258).

  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 177/55

    Aufrechnung und Schiedsgericht

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Der Bundesgerichtshof hat a.a.O. (abweichend teilweise BGHZ 23, 17, 22) [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55] entschieden, ein Schiedsvertrag enthalte für die Vertragsparteien das vertragliche Verbot, einem ordentlichen Gericht durch Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes die Prüfung zu unterbreiten, ob eine dem Schiedsvertrag unterfallende Forderung bestehe.
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete …

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Ob das zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58].
  • BGH, 11.11.1971 - VII ZR 57/70

    Rechtsfolgen der Prozeßaufrechnung

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Dadurch wird die Gegenforderung nicht rechtshängig (BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70]).
  • BGH, 14.06.1965 - GSZ 1/65

    Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Wie der Große Senat für Zivilsachen in BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65] ausgeführt hat, ist eine beklagte Partei, die Ausländer ist, daran interessiert, vor ihren Heimatgerichten verklagt zu werden.
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Anders ist es indessen, wenn mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind und die grundsätzliche Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wird, nur für einen Anspruch von Bedeutung ist (BGHZ 48, 134, 136) [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64] oder wenn mit der Klage zwar lediglich ein Anspruch geltend gemacht wird, der Beklagte sich aber in verschiedener Weise gegen diesen Anspruch verteidigt und die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen wird, die nur für einen Streitpunkt bedeutsam ist, bei dem es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt (BGHZ 53, 152, 154) [BGH 12.01.1970 - VII ZR 48/68].
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung über das Bestehen der aufgerechneten Forderung, und deshalb die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes unzulässig, wenn für die aufgerechnete Forderung die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (BGHZ 19, 341), ferner, wenn für die Gegenforderung nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BGHZ 16, 124 ff [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]).
  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63

    Geschäftsgrundlage im Höferecht

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63].
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Anders ist es indessen, wenn mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind und die grundsätzliche Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wird, nur für einen Anspruch von Bedeutung ist (BGHZ 48, 134, 136) [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64] oder wenn mit der Klage zwar lediglich ein Anspruch geltend gemacht wird, der Beklagte sich aber in verschiedener Weise gegen diesen Anspruch verteidigt und die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen wird, die nur für einen Streitpunkt bedeutsam ist, bei dem es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt (BGHZ 53, 152, 154) [BGH 12.01.1970 - VII ZR 48/68].
  • BGH, 16.03.1970 - VII ZR 125/68

    Anerkennung französischer Urteile

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Da der Schwerpunkt eines Handelsvertreterverhältnisses jedenfalls dann, wenn ein Handelsvertreter nur im Bereich einer einzigen Rechtsordnung tätig werden soll und dort auch seine Niederlassung hat, regelmäßig in diesem Bereich liegt, ist hier nach dem sog. hypothetischen Parteiwillen deutsches Recht anwendbar (BGHZ 53, 332, 337) [BGH 16.03.1970 - VII ZR 125/68].
  • BGH, 26.03.1969 - VIII ZR 194/68

    Auf Widerklage ergangenes Versäumnisurteil eines dafür unzuständigen …

  • BGH, 30.01.1958 - VII ZR 33/57

    Aufrechnung mit Arbeitnehmerforderung

  • BGH, 07.03.1962 - VIII ZR 9/61

    Nachträgliche Rechtswahl

  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 12/63

    Aufrechnung im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 10.01.1956 - I ZR 44/54

    JEIA. Gerichtsbarkeit

  • BGH, 25.10.1957 - IV ZR 167/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 12/67

    Schadensersatz für die Nichtaufführung eines Films - Anforderungen an eine …

  • RG, 01.03.1929 - II 81/28

    Ist Aufrechnung mit einer Gegenforderung zulässig, über die nach früherer …

  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 34/96

    Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen …

    In der Regel ist deshalb eine solche Gerichtsstandsvereinbarung, nach der das Gericht eines ausländischen Staates für alle Streitigkeiten zuständig sein soll, dahin auszulegen, daß jedenfalls für Ansprüche gegen die Vertragspartei, deren Heimatgerichte zuständig sein sollen, die alleinige (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichts vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71, WM 1973, 174).
  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus …

    Die Situation ist den Fällen vergleichbar, in denen die Parteien ein Aufrechnungsverbot vereinbart oder für die Gegenforderungen die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte oder eines Schiedsgerichts vereinbart haben (vgl. BGHZ 38, 254; 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = WM 1973, 174, 175 = NJW 1973, 422 m. Anm. Geimer S. 951; vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 = WM 1979, 978, 979 und vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 256/80 = WM 1981, 938, 940).
  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 256/80

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Zuständigkeit eines …

    In seinen Urteilen VIII ZR 186/70 und 113/71 vom 20. Dezember 1972 (BGHZ 60, 85, 91 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174) konnte der erkennende Senat offen lassen, ob trotz einer entgegenstehenden Gerichtsstandsklausel eine Aufrechnung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn ein ausländischer Kläger unter Nichtbeachtung der vereinbarten Zuständigkeit eine Forderung vor deutschen Gerichten, statt seinen als zuständig vereinbarten Heimatgerichten einklagt (vgl. auch Senatsurteil VIII ZR 228/76 vom 20. Juni 1979 = NJW 1979, 2477 = WM 1979, 978 unter III 2 b a.E.).

    Das in der Vereinbarung eines alleinigen ausländischen Gerichtsstands liegende Aufrechnungsverbot (vgl. dazu BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174 und vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 = WM 1979, 978), dessen Wirksamkeit nach der lex fori zu beurteilen ist, wird nicht dadurch beseitigt, daß der ausländische Kläger ein nach der Abrede international unzuständiges deutsches Gericht angerufen und der Beklagte sich hierauf rügelos eingelassen hat.

  • BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 183/78

    Anspruch auf Auszahlung einer Guthabenforderung - Voraussetzungen für die …

    Es ist schon zweifelhaft, ob § 325 Abs. 1 ZPO überhaupt auf Fälle der von § 322 Abs. 2 ZPO erfaßten Art anwendbar ist, weil hinsichtlich eines nur zur Aufrechnung gestellten, also verteidigungsweise geltend gemachten Anspruchs keine Rechtshängigkeit eintritt (BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70]; 60, 85, 87 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = WM 1973, 174 und vom 15. Juni 1977 - VIII ZR 20/76 = LM ZPO § 599 Nr. 4), § 325 Abs. 1 ZPO aber die Rechtshängigkeit des abgetretenen Anspruchs voraussetzt.
  • OLG Bamberg, 22.09.1988 - 1 U 302/87

    Örtliche und internationale Zuständigkeit eines deutschen und schweizer …

    Danach ist eine Gerichtsstandvereinbarung, wonach bestimmte Gerichte eines ausländischen Staates für alle Streitfälle zuständig sind, in der Regel dahin auszulegen, daß für Ansprüche gegen die Vertragspartei, deren Heimatgerichte zuständig sein sollen, die alleinige, ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte vereinbart ist (vgl. BGH in NJW 1973, 422 = MDR 1973 310).
  • BGH, 13.03.1974 - VIII ZR 100/73

    Aussetzen eines Rechtsstreits, um die Akten dem Schiedsgericht in Wien vorzulegen …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch derjenigen des erkennenden Senats, unterliegt das Berufungsurteil auch dann, wenn das Berufungsgericht die die Revisionszulassung rechtfertigende Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen bezeichnet hat, im allgemeinen in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = WM 73, 174 mit weiteren Nachweisen).

    Nur ausnahmsweise kann aus der Bezeichnung derjenigen Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlaß für die Zulassung der Revision gegeben hat, eine Beschränkung der Revisionszulassung entnommen werden, und zwar dann, wenn die Rechtsfrage nur einen von mehreren selbständigen Ansprüchen betrifft oder nur für einen Streitpunkt bedeutsam ist, bei dem es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt (vgl. BGHZ 53, 152 ff; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1972, a.a.O.).

  • BGH, 20.06.1979 - VIII ZR 228/76

    Geltendmachung einer Restkaufpreisforderung - Aufrechnung mit Gegenforderungen …

    Dementsprechend hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 20. Dezember 1972 (VIII ZR 186/70 = BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174) zwei Gerichtsstandsvereinbarungen, bei denen in einem Falle die französischen, im anderen die italienischen Gerichte hinsichtlich aller Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis für ausschließlich zuständig erklärt waren, als prozessuale Aufrechnungsverbote ausgelegt, obwohl auch in jenen Abreden die Aufrechnung nicht erwähnt und ein zu dieser Frage ausdrücklich erklärter Parteiwille nicht festzustellen war.
  • OLG München, 29.01.1980 - 25 U 3274/79
    Bei einer solchen wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wird die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ vermutet (vgl. BGH MDR 1973, 310/311 = NJW 1973, 422 Nr. 3 mit Anm. Geimer NJW 1973, 951 ff.); diese Vermutung ist freilich widerlegbar, denn nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bleibt es den Parteien unbenommen, einen Gerichtsstand auch nur als zusätzliche Zuständigkeit zu vereinbaren (…Müller in Bülow/ Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 6. Erg.Lfg. zur 1. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Anm. 2 Abs. 2;… Zöller/Geimer ZPO 12. Aufl. Einleitung VII Abschnitt E Nr. 33 Buchstabe u).

    Entweder hätte aus der Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich hervorgehen müssen, daß sie "nur zugunsten des Klägers" (Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ) getroffen worden sei, oder die Klausel hätte eine Erweiterung dahingehend erfahren müssen, daß der Lieferer selbst ausschließlich in Italien verklagt werden dürfe (Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ), während er seinerseits den Empfänger zusätzlich auch in Deutschland verklagen dürfe (vgl. BGHZ 52, 30-31/32/36 = MDR 1969, 660 Nr. 50 und BGH MDR 1973, 310/311 = NJW 1973, 422 Nr. 3 mit Anm. Geimer NJW 1973, 951 ff. sowie Zöller/Geimer aaO Einleitung VII Abschnitt E Nr. 33 Buchstabe t).

  • OLG Köln, 02.12.2003 - 24 U 40/03

    Gerichtsstandsvereinbarung in einem Unternehmenskaufvertrag

    Dieser hat in Fällen, in denen für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgerichte als allein zuständig vereinbart worden waren, der Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der Auslegung ein prozessuales Aufrechnungsverbot in dem Sinne entnommen, dass die Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht vertraglich verboten sei (BGHZ 60, 85, 87 ff. = NJW 1973, 421, 422; NJW 1973, 422; NJW 1979, 2477, 2778; NJW 1981, 2644, 2645; ebenso OLG Hamm RIW 1999, 787).
  • BGH, 15.06.1977 - VIII ZR 20/76

    Bestimmung einer Leistung i.S.v. einer ungerechtfertigten Bereicherung - …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die Rechtshängigkeit einer Forderung ihrer Aufrechnung in einem anderen Prozeß nicht entgegen, weil die Aufrechnung die Forderung nicht rechtshängig oder anhängig macht und deshalb von § 263 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfaßt wird (BGHZ 57, 242; in der Frage mangelnder Rechtshängigkeit eine Aufrechnungsforderung ebenso BGHZ 60, 85, 87 und Senatsurteil v. 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174).
  • OLG München, 31.03.1987 - 6 W 788/87

    Bestimmung der Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozess getroffenen …

  • BGH, 09.07.1975 - VIII ZR 258/74

    Zustandekommen eines grenzüberschreitenden mündlichen Kaufvertrages - Dissens …

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