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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,137
BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86 (https://dejure.org/1987,137)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1987 - III ZR 2/86 (https://dejure.org/1987,137)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1987 - III ZR 2/86 (https://dejure.org/1987,137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Konkurs - Prozeßstandschaft - Konkursverwalter - Gemeinschuldner

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Übertragung der Prozeßführung durch den Konkursverwalter auf den Gemeinschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 6; ZPO § 51, § 253
    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 217
  • NJW 1987, 2018
  • ZIP 1987, 793
  • MDR 1987, 824
  • WM 1987, 325
  • BB 1987, 1423
  • JR 1988, 14
  • JR 1988, 16
 
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Wird zitiert von ... (98)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84

    Prozeßstandschaft ohne schutzwürdiges Eigeninteresse

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
    Ist der Gemeinschuldner eine natürliche Person, so kann ein schutzwürdiges Eigeninteresse, ein zur Konkursmasse gehörendes Recht in Prozeßstandschaft für den Konkursverwalter gerichtlich geltend zu machen, regelmäßig nicht verneint werden (Fortführung von BGHZ 35, 180 = NJW 1961, 1528; 38, 281 = NJW 1963, 297; 96, 151 = NJW 1986, 850).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 1, 2 [BGH 27.10.1983 - III ZR 216/82] sowie BGHZ 96, 151, 152 f.).

    Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 35, 180 und 96, 151 zugrundelagen, handelt es sich im Streitfall auch nicht um die Prozeßstandschaft einer juristischen Person oder einer überschuldeten und vermögenslosen Personengesellschaft ohne Aussicht auf Fortführung des Geschäftsbetriebs.

    Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozeßführung wäre allerdings insbesondere dann zu verneinen, wenn der Konkursverwalter den Kläger nur deshalb zur Klageerhebung ermächtigt hätte, um das Prozeßkostenrisiko zu Lasten der Beklagten zu verringern oder auszuschließen (vgl. BGHZ 96, 151, 155/156 m. w. Nachw.).

    Dem Risiko, von einem Kläger in Anspruch genommen zu werden, der bei erfolgloser Klage Kostenerstattungsansprüche nicht befriedigen kann, ist ohnehin jeder Beklagte ausgesetzt (vgl. auch BGHZ 96, 151, 156).

  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 9/61

    Prozeßstandschaft im Erbrecht

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
    Ist der Gemeinschuldner eine natürliche Person, so kann ein schutzwürdiges Eigeninteresse, ein zur Konkursmasse gehörendes Recht in Prozeßstandschaft für den Konkursverwalter gerichtlich geltend zu machen, regelmäßig nicht verneint werden (Fortführung von BGHZ 35, 180 = NJW 1961, 1528; 38, 281 = NJW 1963, 297; 96, 151 = NJW 1986, 850).

    Dieser kann den Gemeinschuldner - wie hier im Wege einer sogenannten modifizierten Freigabe (…vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 1 Rn. 5 f m. w. Nachw.) - ermächtigen, ein zur Konkursmasse gehörendes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen mit der Folge, daß die für die Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGHZ 35, 180, 183; 38, 281, 283; Senatsurteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 = BGHWarn 1965 Nr. 159 = WM 1965, 1054, 1056).

    In einem solchen Fall ergibt sich das eigene schutzwürdige Interesse des Prozeßstandschafters regelmäßig schon aus der Tatsache, daß er der Träger des materiellen Rechts selbst ist (vgl. BGHZ 38, 281, 288).

    Der Kläger ist vielmehr eine natürliche Person, bei der die Interessenlage insbesondere im Hinblick auf das freie Nachforderungsrecht der Konkursgläubiger (§ 64 Abs. 1 KO) anders liegt (vgl. BGHZ 38, 281, 288/289; Weber JZ 1963, 225 [BGH 13.07.1962 - I ZR 43/61] bei II 3).

  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
    Ist der Gemeinschuldner eine natürliche Person, so kann ein schutzwürdiges Eigeninteresse, ein zur Konkursmasse gehörendes Recht in Prozeßstandschaft für den Konkursverwalter gerichtlich geltend zu machen, regelmäßig nicht verneint werden (Fortführung von BGHZ 35, 180 = NJW 1961, 1528; 38, 281 = NJW 1963, 297; 96, 151 = NJW 1986, 850).

    Dieser kann den Gemeinschuldner - wie hier im Wege einer sogenannten modifizierten Freigabe (…vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 1 Rn. 5 f m. w. Nachw.) - ermächtigen, ein zur Konkursmasse gehörendes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen mit der Folge, daß die für die Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGHZ 35, 180, 183; 38, 281, 283; Senatsurteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 = BGHWarn 1965 Nr. 159 = WM 1965, 1054, 1056).

    Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 35, 180 und 96, 151 zugrundelagen, handelt es sich im Streitfall auch nicht um die Prozeßstandschaft einer juristischen Person oder einer überschuldeten und vermögenslosen Personengesellschaft ohne Aussicht auf Fortführung des Geschäftsbetriebs.

  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
    Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff.;… BGH Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 = BGHR ZPO 51 I - Prozeßst., gewillk. 1 = WM 1986, 1201, 1202).
  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
    Der Kläger ist vielmehr eine natürliche Person, bei der die Interessenlage insbesondere im Hinblick auf das freie Nachforderungsrecht der Konkursgläubiger (§ 64 Abs. 1 KO) anders liegt (vgl. BGHZ 38, 281, 288/289; Weber JZ 1963, 225 [BGH 13.07.1962 - I ZR 43/61] bei II 3).
  • BGH, 02.06.1986 - II ZR 300/85

    Schadenersatzanspruch bei Mietung eines Bildschirmtextbanksystems - Ermächtigung …

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
    Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff.; BGH Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 = BGHR ZPO 51 I - Prozeßst., gewillk. 1 = WM 1986, 1201, 1202).
  • BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 110/64

    Freigabe durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
    Die Beklagten sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht anders gestellt, als wenn der Konkurs nicht eröffnet oder bereits beendet worden wäre (vgl. BGHZ 46, 249, 253 m. w. Nachw.).
  • BGH, 24.06.1965 - III ZR 219/63

    Freigabe eines Anspruchs aus der Konkursmasse durch den Konkursverwalter - …

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
    Dieser kann den Gemeinschuldner - wie hier im Wege einer sogenannten modifizierten Freigabe (…vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 1 Rn. 5 f m. w. Nachw.) - ermächtigen, ein zur Konkursmasse gehörendes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen mit der Folge, daß die für die Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGHZ 35, 180, 183; 38, 281, 283; Senatsurteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 = BGHWarn 1965 Nr. 159 = WM 1965, 1054, 1056).
  • BGH, 07.03.2017 - VI ZR 125/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten …

    Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219 mwN).

    Rn. 8 Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158; vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038).

  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen …

    Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283 ; 94, 117, 121 ; 96, 151, 152 f ; 100, 217, 218 ; 125, 1 96.199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.06.2016 - V ZR 125/15

    Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eines Grundstückseigentümers im Wege …

    Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 4; Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152 f.; Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296; so auch schon RGZ 91, 390, 395 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86   

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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtungsgesetz - Vorausabtretung - Anfechtungsrecht - Arbeitseinkommen

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1268
  • NJW-RR 1987, 751 (Ls.)
  • ZIP 1987, 305
  • MDR 1987, 494
  • WM 1987, 325
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.1975 - VIII ZR 254/73

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Konkursanfechtung

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
    "Hat der Schuldner die künftige und bedingte Forderung auf den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens in nicht anfechtbarer Weise an einen Gläubiger im voraus abgetreten, so begründet der Umstand, daß dieser sie erst aufgrund der nachfolgenden Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses durch den Schuldner erworben hat, kein Anfechtungsrecht der übrigen Gläubiger, weil der Abschluß des Arbeitsvertrages sie nicht benachteiligt (im Anschluß an BGHZ 64, 312).«.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 64, 312) sei die Vorausabtretung künftiger Forderungen grundsätzlich dann nach § 31 Nr. 1 KO anfechtbar, wenn die Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Anfechtenden zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen.

    Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit dem Vertragsabschluß beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine erneute Abtretung vereiteln kann (BGHZ 88, 205, 206; vgl. BGHZ 30, 238, 240; 64, 312).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Hs. 2 KO insoweit unterliegt, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden ist (BGHZ 30, 238), oder nach § 31 Nr. 1 KO , wenn sie zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 64, 312).

  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 11/59

    Vorausabtretung und Konkursanfechtung

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
    Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit dem Vertragsabschluß beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine erneute Abtretung vereiteln kann (BGHZ 88, 205, 206; vgl. BGHZ 30, 238, 240; 64, 312).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Hs. 2 KO insoweit unterliegt, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden ist (BGHZ 30, 238), oder nach § 31 Nr. 1 KO , wenn sie zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 64, 312).

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
    Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 7, 365, 367;… BAG Urt. v. 24. November 1979 - 4 AZR 805/77, WM 1980, 661).
  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 9/85

    Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die …

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
    Die Sicherungsabtretung geht der späteren Pfändung vor (BGHZ 96, 324, 326, 332;… BAG a.a.O.).
  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
    Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit dem Vertragsabschluß beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine erneute Abtretung vereiteln kann (BGHZ 88, 205, 206; vgl. BGHZ 30, 238, 240; 64, 312).
  • BAG, 24.10.1979 - 4 AZR 805/77

    Sicherungsabtretung - Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - Zeitliche …

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
    Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 7, 365, 367; BAG Urt. v. 24. November 1979 - 4 AZR 805/77, WM 1980, 661).
  • BGH, 16.03.1995 - IX ZR 72/94

    Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem …

    Im Falle der Vorausabtretung künftiger Forderungen ist das erst der Zeitpunkt, in dem die zu übertragende Forderung entsteht (BGHZ 30, 238, 239 f;… Palandt/Heinrichs aaO. § 398 Rdnr. 11; vgl. auch BGHZ 88, 205, 206 f [BGH 19.09.1983 - II ZR 12/83];… BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54]; v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307;… Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 30 Rdnr. 29 a), hier also des Abschlusses der jeweiligen Kaufverträge (…vgl. MünchKomm-BGB/Roth aaO. § 398 Rdnr. 81).
  • BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 161/92

    Pfändung einer voraus abgetretenen Forderung

    Der Anfechtungsgegner ist vielmehr schuldrechtlich verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des anfechtenden Gläubigers in die Forderung zu dulden (BGH Urteil vom 2. Juni 1959 - VIII ZR 182/58 - MDR 1959, 837; BGH Urteil vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 - NJW 1961, 1463; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86 - NJW 1987, 1268 [BGH 11.12.1986 - IX ZR 78/86]).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/09

    Gläubigeranfechtung: Ziel und Gegenstand der Anfechtung; Auslegung des Begriffs …

    Der Bundesgerichtshof habe für den Fall der Vorausabtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens aus einem künftigen Arbeitsvertrag entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307), dass maßgeblich der Zeitpunkt (vgl. jetzt § 8 AnfG) sei, in dem die Forderungen entstünden und der Erwerb des Abtretungsempfängers sich vollende.
  • BGH, 18.02.1993 - IX ZR 129/92

    Verfügungsbeschränkungen bei der Sicherungsabtretung

    Dafür ist nicht erforderlich, daß die Schädigung anderer Gläubiger für den Schuldner Zweck und Beweggrund seines Handelns ist; es genügt, daß er die Benachteiligung als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seines Verhaltens erkannt und gebilligt hat (BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, WM 1987, 325, 326; v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 808).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2009 - 12 U 231/08

    Keine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Gesamtvorgangs nach dem AnfG

    Durch den Abschluss des Arbeitsvertrags als der zu dem Entstehen der abgetretenen Forderung notwendigen Rechtshandlung des Schuldners seien die übrigen Gläubiger aber nicht benachteiligt worden, weil sie ohne diesen Abschluss nicht besser gestellt gewesen wären (vgl. BGH NJW 1987 Seite 1268).

    Die vom Senat bejahte Übertragbarkeit der rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.12.1986 (NJW 1987 Seite 1268) und 23.10.2008 (MDR 2009 Seite 167) auf den hier gegebenen Sachverhalt stellt sich in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen und erscheint höchstrichterlich bislang noch nicht hinreichend geklärt.

  • OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01

    Anspruch auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach einstweiliger Verfügung; …

    Weigert sich aber der Konkursverwalter, einen nur teilweise erfüllten Vertrag zu erfüllen, gilt folgendes: Innerhalb des an die Stelle des Vertrages getretenen Abrechnungsverhältnisses sind die vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erbrachten Teilleistungen nur unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung des dem Vertragsgegner entstandenen Schadens (BGH ZIP 1987, 305 mit zahlreichen Zitaten zur - so ausdrücklich - "feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs").
  • OLG Stuttgart, 01.08.2007 - 9 U 240/06

    Berücksichtigung abtretungsrechtlich relevanter Fragen der Bestimmtheit künftiger …

    Die insolvenzrechtlich maßgebliche Wirkung ( § 140 InsO ) einer Vorausabtretung tritt ein, wenn die im Voraus abgetretene Forderung entsteht (st.Rspr., vgl. etwa BGH v. 11.12.1986, Az. IX ZR 78/86 , NJW 1987, 1268, 1269;… Ehricke in: Bork (Hg.), Hdb. des Insolvenzanfechtungsrechts, Kap. 3 Rn. 33;… FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl., § 140 Rn. 6 je m.w.N.).
  • LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03

    Möglichkeit der Anfechtung einer erfolgten Verrechnung auf dem Girokonto des …

    Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs zu unterscheiden (BGH 9. Zivilsenat Urteil vom 11. Dezember 1986, Az: IX ZR 78/86 ).
  • FG Nürnberg, 19.08.2003 - I 59/01

    Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides

    Dabei wird übersehen, dass die hierfür zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 11.12.1986 IX ZR 78/86, NJW 1987, 1268 ) zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist, nämlich dem eines der Gehaltsabtretung nachfolgenden Abschlusses des Arbeitsvertrags (…vgl. Kilger-Huber, a. a. O., § 1 Bem III 5).
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