Rechtsprechung
| OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 8/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 138, 242, 826; ZPO § 767
Überforderungseinwand gegen jahrzehntealten Vollstreckungsbescheid nach Tod des Ehegatten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde; PKH; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsbescheid; Darlehen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 138, 242, 826; ZPO § 767
Überforderungseinwand gegen jahrzehntealten Vollstreckungsbescheid nach Tod des Ehegatten
Verfahrensgang
- LG Köln, 27.12.2000 - 2 O 505/00
- OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 8/01
Papierfundstellen
- WM 2002, 438
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 8/01
Von solchen echten Mitdarlehensnehmern, bei denen eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, kann in aller Regel nur bei Personen ausgegangen werden, die ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und im wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden (BGH v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99 -, ZIP 2001, 189). - BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94
Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft
Auszug aus OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 8/01
Abgesehen davon, dass der inzwischen auch für Bürgschaftssachen zuständige XI. Zivilsenat des BGH die Lösungsansätze des IX. Senats zur Begrenzung der Mithaftung finanziell überforderter naher Angehöriger unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wohl kaum fortsetzen wird, hat auch der IX. Zivilsenat des BGH diesen Lösungsansatz nur unter der Voraussetzung angewendet, dass die Verpflichtung den Rahmen üblicher Konsumentenkredite deutlich übersteigt und auch unter Berücksichtigung der Dauer der Lebensgemeinschaft nach Gewährung des Kredits nicht mehr vertretbar erscheint (z.B. Urteil vom 5.1.1995 - IX ZR 85/94 -, NJW 1995, 592). - BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid
Auszug aus OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 8/01
Die Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides unter diesem Gesichtspunkt scheidet aus, wenn der Gläubiger im konkreten Fall - nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs - damit rechnen konnte, dass er auch im Klageverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner erwirken würde (vgl. BGH NJW 1999, 1257 m.w.Nachw.). - OLG Köln, 24.08.1999 - 15 U 52/99
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung trotz nach Rechtskraft des Titels über einen …
Auszug aus OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 8/01
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus § 79 Abs. 2 S.3 BVerfGG herleiten (Senat, a.a.O., sowie OLG Köln - 15 U 52/99 -, OLGR 2000, 70 = NJW-RR 2001, 139, jew.m.w. Nachw.). - OLG Köln, 27.04.1998 - 13 U 16/98
Vollstreckungsabwehrklage aufgrund der neueren Rechtsprechung zur Inanspruchnahme …
Auszug aus OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 8/01
Hierzu kann in erster Linie auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 27.04.1998 - 13 U 16/98 -, OLGR 1998, 329 = InVo 1998, 356 verwiesen werden.
- OLG Frankfurt, 08.10.2002 - 13 W 54/02
Verwirkung eines titulierten Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die mithaftende …
Wenn auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft gem. § 826 BGB vorliegend nicht gegeben sein dürften (…vgl. zu diesem Problemkreis u.a. BGH, Urt. v. 24.9.1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380 = MDR 1988, 126; OLG Hamm, Urt. v. 18.8.1989 - 11 U 35/89, NJW-RR 1990, 306, sowie speziell für die Fallgestaltung der Mithaftung finanziell überforderter Ehegatten auch OLG Köln, Beschl. v. 28.2.2001, WM 2002, 438) - die materielle Unrichtigkeit des Titels allein genügt nicht -, so kann doch nicht übersehen werden, dass im Lichte des heutigen Erkenntnisstandes in der Rechtsprechung die Antragsgegnerin keinen Titel gegen die Antragstellerin hätte mehr erwirken können. - LG Köln, 03.09.2002 - 3 O 403/02
Voraussetzungen eines Prozesskostenhilfeanspruchs zur Erhebung einer …
Rn. 11 Hinzu kommt: Wäre es zutreffend, dass ihre Mitverpflichtung die Beklagte allein vor Vermögensverlagerungen zwischen den Ehepartnern habe schützen sollen, so hätte die Antragstellerin bereits während des Bestehens der Ehe geltend machen können, dass ihre Inanspruchnahme des Ehepartners aus der Bürgschaft gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß, solange sich die Gefahr von Vermögensverschiebungen nicht realisiert hatte (BGH NJW 1997, 1003); die endgültige Beseitigung der Gefahr durch Beendigung der Lebensgemeinschaft infolge Scheidung oder Tod begründete dann keinen neuen selbständigen Einwand gegen den titulierten Anspruch mit der Folge, dass die Antragstellerin auch hiermit gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (OLG Köln, OLGR 1998, 329 [330]; vgl. auch OLG Köln, OLGR 2001, 288 [289] zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung überhaupt noch von Bedeutung ist).Rn. 12 3) Die überwiegend erst nach Erlass des Vollstreckungsbescheides seit Mitte der 90er Jahre erfolgte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt weder unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit noch unter dem Aspekt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheidung der Antragstellerin von ihrem Ehemann einen neuen Umstand i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung einer Abwehrklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid dar; ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus § 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG herleiten (OLGR Köln, OLGR 1998, 329; OLGR 2000, 70; OLGR 2001, 288).
Bei Vollstreckungsbescheiden, die - wie hier - nur wenige Monate nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.10.1993 (BVerfGE 89, 214) zur möglichen Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften erwirkt wurden (der Darlehensvertrag selbst wurde noch vor dieser Entscheidung geschlossen), müssten angesichts der zunächst uneinheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit der Mithaftung finanziell krass überforderter Ehegatten oder näher Angehöriger (vgl. die ausführlichen Nachweise in dem Vorlagebeschluss BGH, NJW 1999, 2584) schon besondere zusätzliche Umstände hinzukommen, um eine sittenwidrige Ausnutzung des Titels zu begründen (vgl. OLGR Köln, OLGR 2001, 288 [289]).
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