Rechtsprechung
| OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- BAYERN | RECHT
KapMuG § 1, § 3, § 8; BGB § 826, § 830 Abs. 2; WpHG § 37b, § 37c, § 37v (idF bis zum 26.11.2015); ZPO § 138, § 139, § 447, § 448
Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe zu einer Haupttat, die Gegenstand eines KapMuG-Verfahrens ist - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatz nach Erwerb von Aktien; Aussetzung eines Verfahrens; Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Feststellungsziele
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Schadensersatz nach Erwerb von Aktien; Aussetzung eines Verfahrens; Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Feststellungsziele
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
Aussetzung eines Verfahrens gegen Abschlussprüfer der Wirecard-AG im Hinblick auf landgerichtlichen Vorlagebeschluss
Verfahrensgang
- LG München I, 14.03.2022 - 22 O 7937/21
- OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 1563
- MDR 2023, 104
- WM 2022, 2067
- NZG 2022, 1632
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (35)
- OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
Zur möglichen Haftung des Wirtschaftsprüfers für unrichtige Bestätigungsvermerke …
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Deshalb können sich Anleger beim Erwerb von Aktien auf einen Erfahrungssatz berufen und müssen zu ihrer Kaufmotivation weder individuell vortragen noch hierfür Beweis anbieten (Bestätigung von Senat, Hinweis vom 09.12.2021, Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).Zu dieser Begründung, mit der vom Landgericht auch in zahlreichen Parallelverfahren Klageabweisungen erfolgt sind, hat der Senat bereits in seinem Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, dass sie eine Klageabweisung nach seiner Auffassung nicht trägt, weil sich die Anleger jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich auf einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebenden Erfahrungssatz berufen können, dass sie die Aktien in Kenntnis der behaupteten Machenschaften und der sich daraus ergebenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätten (vgl. auch Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).
Im Übrigen würde der Senat auch dies weiterhin bejahen, wenn er es zu prüfen hätte (vgl. dazu bereits Senat, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; OLG München…, Beschluss vom 20. Mai 2022 - 13 U 9056/21 -, Rn. 16, juris;… ebenso Foerster, ZIP 2022, 1683 mit überzeugender Ablehnung der Gegenmeinung, insbes.
Rn. 57 Nach Auffassung des Senats ist dies aber dahingehend auszulegen, dass davon auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität als Feststellungsziel umfasst ist (insbes. Vermutungen und Erfahrungssätze
; vgl. dazu Hinweis des Senats vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).Rn. 58 (bbb) Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich begründet hat, spricht jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten, weil dann der Insolvenzantrag bereits entsprechend früher gestellt worden wäre (vgl. auch Beschluss des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).
Das reicht für die Annahme eines entsprechenden Erfahrungssatzes aus (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020, Gz. VI ZR 252/19, Rz. 49 ff., zum drohenden Zulassungsentzug bei VW Dieselfahrzeugen mit Motor EA189; ebenso bereits Senat, Hinweis vom 09.12.2021, Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).
Erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom 22.06.2020 hat die W. AG selbst eingeräumt, dass Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1, 9 Milliarden Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden seien Letztlich schuf aber nach Auffassung des Senats erst der Insolvenzantrag der W. AG am 25.06.2020 (als hypothetisch bereits früher gebotene Handlung) volle Klarheit (vgl. Senat, Hinweis vom 09.12.2021, Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; zum Ablauf vgl. auch BT-Drs.
Hier dagegen stellt sich diese Frage so nicht, weil die W. AG bei früherer Testatsverweigerung zur Überzeugung des Senats auch früher Insolvenz angemeldet hätte und sich dann ein durchschnittlicher Anleger nicht mehr beteiligt hätte (vgl. ausführlich Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).
Damit wird nicht nur eine eigene Haupttat der Beklagten u.a. gem. § 826 BGB schlüssig dargelegt (vgl. dazu Hinweis des Senats vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191), sondern auch eine - mindestens bedingt vorsätzliche - Beihilfe zu einer entsprechenden Haupttat der Verantwortlichen der W. AG.
Das ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall, s.o. Daher kann derzeit auch dahinstehen, dass der Senat, soweit daneben hier auch eine (selbständige) Haftung der Beklagten aus § 826 BGB im Raum steht, keinen Anlass sähe, von seinem diesbezüglichen Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) Abstand zu nehmen.
Rn. 80 d) Dass die hiesige Klagepartei (ebenso wie der Senat in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) primär auf § 826 BGB als Anspruchsgrundlage abgestellt hat, der Vorlagebeschluss aber bisher in erster Linie auf §§ 37b ff. WpHG a.F. i.V.m. § 830 Abs. 2 BGB abhebt, steht der Vorgreiflichkeit ebenfalls nicht entgegen:.
Rn. 114 Wie bereits im Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, wären die zahlreichen klageabweisenden Urteile des Landgerichts München I wohl allesamt aufzuheben und zur umfangreichen Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen (entsprechende vorsorgliche Zurückverweisungsanträge wurden in den ursprünglich vom Senat terminierten Verfahren gestellt - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einleitung des Musterverfahrens wurden die Termine dann aber vom Senat abgesetzt), wenn kein Musterverfahren zustande gekommen wäre.
- BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18
Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Bei der Beurteilung dieser Fragen hat der Gesetzgeber dem Prozessgericht einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt (Abweichung von BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - XI ZB 13/18 = BeckRS 2019, 17221).Rn. 29 (a) Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der Rspr. des XI. Zivilsenats des BGH eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG dann unzulässig sein soll, wenn die geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den Anwendungsbereich des KapMuG fallen (BGH Beschluss vom 30.4.2019 - XI ZB 13/18, BeckRS 2019, 17221 Rn. 14, beck-online), was dann wohl auch eine entsprechende Prüfung im Aussetzungsverfahren erfordern würde.
Das Gericht hat zwischen den mit der Aussetzung verbundenen Rechtsnachteilen für die Parteien, wie etwa Beweisschwierigkeiten bei längerer Verfahrensdauer, mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abzuwägen (…Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rz. 19; ähnlich bereits zuvor Lechner, WuB 2019, 591).
Das soll auch dann gelten, wenn hierzu vorab eine Beweisaufnahme durchzuführen wäre (BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - XI ZB 13/18, mit zust. Anm. Zoller, BB 2019, 2390; Dörrscheidt/Hettenbach, EWiR 2019, 585; mit abl.
Anm. Lechner, WuB 2019, 591;… a.A. Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 13).
Abgesehen davon, dass der XI. Zivilsenat die Sache dann wohl gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung hätte vorlegen müssen (vgl. Lechner, WuB 2019, 591), hat das BVerfG zur Aussetzung gem. § 149 ZPO bereits entschieden, dass 149 ZPO mit den verfassungsrechtlichen Garantien eines wirkungsvollen Rechtsschutzes vereinbar sei.
- BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris).Die Entscheidung über die Aussetzung hängt ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab und ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele möglich (so wörtlich BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris, mit Unterstreichung des Senats; ebenso schon OLG München Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, beck-online).
Von der ansonsten gegebenen Möglichkeit, die Einzelverfahren - dann möglicherweise nur vorübergehend - fortzusetzen, geht keine wesentliche Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten aus, sondern würde der mit der Bündelung der Verfahren im Musterverfahren angestrebte Zweck unterlaufen werden (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris).
Die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen kann dann auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele gem. § 15 Abs. 1 KapMuG naheliegt (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn.25).
Zwar kann eine Aussetzung des Verfahrens erst erfolgen, wenn das Musterverfahren tatsächlich gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG um weitere Feststellungsziele erweitert wurde, von denen die Entscheidung des Rechtstreits abhängt (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19).
- OLG München, 16.11.2021 - 8 W 1541/21
Ablehnung einer Arrestanordnung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal mangels …
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Deshalb ist im Falle des Erwerbs von Aktien-Derivaten neben einer näheren schriftsätzlichen Erläuterung der entsprechenden Geschäfte und deren Abhängigkeit vom Kurs der W.-Aktie ggf. auch eine konkrete Darlegung und ggf. ein konkreter Nachweis der individuellen Kausalität - die von dem Vorlagebeschluss ausdrücklich nicht erfasst wird - erforderlich (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 16.11.2021 - 8 W 1541/21 = BeckRS 2021, 34702, NZG 2022, 239 Rn. 16, zu Optionsscheinen).Allenfalls bei Investments mit rein spekulativem Charakter kann die entsprechende Vermutung eingeschränkt oder aufgehoben sein (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 16.11.2021 - 8 W 1541/21, BeckRS 2021, 34702).
Rn. 61 Allenfalls bei Investments mit spekulativem Charakter kann die entsprechende Vermutung eingeschränkt oder aufgehoben sein (Senat, Beschluss vom 16.11.2021 - 8 W 1541/21, BeckRS 2021, 34702, dazu näher unten).
Bei Investments mit rein spekulativem Charakter kann die entsprechende Vermutung jedoch eingeschränkt oder aufgehoben sein (Senat, Beschluss vom 16.11.2021 - 8 W 1541/21, BeckRS 2021, 34702, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13.7. 2004 - XI ZR 178/03):.
Rn. 98 (4) Deshalb war hier eine konkrete Darlegung und ggf. ein konkreter Nachweis der individuellen Kausalität - die von dem Vorlagebeschluss ausdrücklich nicht erfasst wird (s.o.) - erforderlich (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 16.11.2021 - 8 W 1541/21, NZG 2022, 239 Rn. 16, zu Optionsscheinen).
- OLG München, 11.11.2021 - 8 U 5670/21
Arrestanordnung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Zu dieser Begründung, mit der vom Landgericht auch in zahlreichen Parallelverfahren Klageabweisungen erfolgt sind, hat der Senat bereits in seinem Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, dass sie eine Klageabweisung nach seiner Auffassung nicht trägt, weil sich die Anleger jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich auf einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebenden Erfahrungssatz berufen können, dass sie die Aktien in Kenntnis der behaupteten Machenschaften und der sich daraus ergebenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätten (vgl. auch Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).Rn. 58 (bbb) Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich begründet hat, spricht jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten, weil dann der Insolvenzantrag bereits entsprechend früher gestellt worden wäre (vgl. auch Beschluss des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).
Denn ein durchschnittlicher Anleger hätte sich nach der Lebenserfahrung nicht - auch nicht zu reduzierten Kursen - für den Kauf von Aktien der W. AG entschieden, wenn die behaupteten verschwiegenen Machenschaften und die damit verbundene Insolvenzgefahr bereits früher in voller Tragweite bekannt gewesen wären (vgl. Senat, Beschluss vom 11.11.2021, 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).
- BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim …
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Bei Investments mit rein spekulativem Charakter kann die entsprechende Vermutung jedoch eingeschränkt oder aufgehoben sein (Senat, Beschluss vom 16.11.2021 - 8 W 1541/21, BeckRS 2021, 34702, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13.7. 2004 - XI ZR 178/03):.Da somit mehrere Möglichkeiten der Reaktion des dortigen Klägers auf die gehörige Aufklärung denkbar waren, nämlich sowohl der Abschluss als auch das Unterlassen der verlustbringenden Geschäfte, hätte der dortige Kläger nach Auffassung des BGH den vollen Beweis dafür zu erbringen gehabt, dass er die Aktien des Neuen Marktes und die Indexzertifikate nicht erworben hätte, wenn die dortige Beklagte ihre Aufklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03).
- BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/11
Haftung eines Vorstandsmitglieds, des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines …
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht, etwa Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt wurden, dass das Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 92/11).Sie muss nur objektiv eine Beteiligung an der Ausführung der Haupttat darstellen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist (BGH, Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 92/11).
- OLG München, 20.12.2021 - 8 U 6063/21
Veröffentlichung terminsvorbereitender Hinweise
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Zu dieser Begründung, mit der vom Landgericht auch in zahlreichen Parallelverfahren Klageabweisungen erfolgt sind, hat der Senat bereits in seinem Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, dass sie eine Klageabweisung nach seiner Auffassung nicht trägt, weil sich die Anleger jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich auf einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebenden Erfahrungssatz berufen können, dass sie die Aktien in Kenntnis der behaupteten Machenschaften und der sich daraus ergebenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätten (vgl. auch Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).Rn. 114 Wie bereits im Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, wären die zahlreichen klageabweisenden Urteile des Landgerichts München I wohl allesamt aufzuheben und zur umfangreichen Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen (entsprechende vorsorgliche Zurückverweisungsanträge wurden in den ursprünglich vom Senat terminierten Verfahren gestellt - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einleitung des Musterverfahrens wurden die Termine dann aber vom Senat abgesetzt), wenn kein Musterverfahren zustande gekommen wäre.
- OLG München, 27.08.2013 - 19 U 5140/12
KapMuG-Verfahren bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht mit Bezug zu …
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Rn. 27 a) Das Berufungsgericht ist ebenfalls Prozessgericht i. S. d. § 8 KapMuG (vgl. dazu schon BT-Drs. 15/5091 S 24/25; OLG München, Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, ebenso z.B. Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 6 mwN, beckonline).Die Entscheidung über die Aussetzung hängt ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab und ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele möglich (so wörtlich BGH…, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris, mit Unterstreichung des Senats; ebenso schon OLG München Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, beck-online).
- LG München I, 14.03.2022 - 3 OH 2767/22
Wirecard AG/Ernst & Young: Vorlagebeschluss nach dem KapMuG
Auszug aus OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf den am 16.03.2022 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss des Landgerichts München I - 3. Zivilkammer - vom 14.03.2022, Gz. 3 OH 2767/22 KapMuG, gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt.Rn. 7 1. Am 16.03.2022 wurde im elektronischen Bundesanzeiger der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I - 3. Zivilkammer - vom 14.03.2022, Gz. 3 OH 2767/22 KapMuG, veröffentlicht.
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …
- BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft …
- BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
- BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der …
- BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12
Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers …
- BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen …
- BGH, 03.02.2022 - III ZR 84/21
Erfassung einer unrichtigen Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem …
- BGH, 20.01.2022 - III ZR 194/19
Bilanzielle Bewertung von Forderungen - Bewertung von Geldforderungen in der …
- BGH, 04.05.2022 - VII ZB 46/21
Beweisverfahren: Isolierte Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses; …
- BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann …
- BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff …
- BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10
Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei …
- OLG Frankfurt, 22.04.2015 - 23 Kap 1/13
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren G. ./. B. Bank PLC
- BGH, 09.03.2017 - III ZB 135/15
Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses; …
- BGH, 15.03.2022 - XI ZB 31/20
Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (Bestätigung von …
- BGH, 22.02.2022 - XI ZB 32/20
Auslegung eines auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten …
- BGH, 16.10.2001 - XI ZR 25/01
Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler von Börsenterminoptionsgeschäften
- OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des …
- BGH, 21.02.2013 - III ZR 94/12
Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen …
- BGH, 24.06.2014 - XI ZR 219/13
Rückabwicklung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft unter dem …
- BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02
Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum …
- OLG München, 20.05.2022 - 13 U 9056/21
Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Oberlandesgericht nach KapMuG
- BGH, 20.03.1986 - II ZR 141/85
GmbH-Geschäftsführer - Aufklärungspflichten - Warenterminoptionen - …
- OLG München, 09.10.2008 - 19 U 5176/07
Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Persönliche Haftung von …
- BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren
Der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015, 23 Kap 1/13 , den das Oberlandesgericht München zur Stützung seiner Ansicht anführt, dass Ansprüche wegen Beihilfe zu einer Informationspflichtverletzung eines Dritten in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. fielen ( OLG München, Beschl. v. 19. September 2022, 8 U 8302/21 , WM 2022, 2067 [juris Rn. 63 ff.];… Beschl. v. 6. Mai 2022, 8 U 5530/21 , ZIP 2022, 1487 Rn. 67 ), ist im Hinblick auf diese Frage unergiebig. - OLG München, 29.02.2024 - 17 W 1163/23
Aussetzung von Individualklagen im Hinblick auf Wirecard-KapMuG-Verfahren
Rn. 29 (2) Nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG München (…vgl. u. a. Beschluss vom 20. Mai 2022 - 13 U 9056/21 -, Rn. 15 - 18, juris; Beschluss vom 19. September 2022 - 8 U 8302/21 -, Rn. 66, juris) stellen Bestätigungsvermerke öffentliche Kapitalmarktinformationen im Sinne des § 1 Abs. 2 KapMuG dar.Rn. 43 d. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit der Bestätigungsvermerk überhaupt ein (gesondertes) Feststellungsziel des streitgegenständlichen KapMuG-Verfahrens ist, oder nur die Unrichtigkeit der Geschäftsabschlüsse (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. September 2022 - 8 U 8302/21 -, Rn. 63, juris).
- BGH, 26.02.2026 - III ZB 22/24
Ansprüche einer kreditgebenden Bank werden nicht vom Anwendungsbereich eines …
Dem von zwei anderen Zivilsenaten des Oberlandesgerichts (OLG München NJW-RR 2022, 1563 Rn. 26 ff; AG 2022, 824 ff und 829 ff) für ihre abweichende Ansicht in Bezug genommenen Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 (…II ZB 30/19, BKR 2020, 662 Rn. 20) ist nichts anderes zu entnehmen.Die Unanfechtbarkeit und Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF, der in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen ist, steht dem - entgegen der Auffassung des 8. und 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (vgl. NJW-RR 2022, 1563 Rn. 31 ff; AG 2022, 829, 830 und 824, 825 f) - nicht entgegen.
- OLG Köln, 04.12.2024 - 18 Kap 1/22
Auswirkungen einer sofortigen Beschwerde gegen Aussetzungsbeschlüsse in einem …
Nach anderer Auffassung soll dagegen ein abstrakter Maßstab gelten (OLG München, Beschluss vom 19.09.2022 - 8 U 8302/21 -, NZG 2022, 1632 Rn. 107 ff.; a. A. aber OLG München…, Beschluss vom 29.02.2024 - 17 W 1163/23e -, NZG 2024, 991 Rn. 22). - OLG Köln, 25.09.2024 - 18 Kap 1/22
Aussetzung; Kapitalanleger; Musterverfahren; sofortige Beschwerde; Musterkläger
Rn. 18 Dass die Prüfung des dem jeweiligen (ausgesetzten) Verfahren zugrundeliegenden Klagevorbringens auf seine Schlüssigkeit dem mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Verfahrensaussetzung nach § 8 KapMuG aF befassten Beschwerdegericht eröffnet ist, dokumentieren auch die in der Rechtsprechung gebräuchlichen Formulierungen (vgl. BGH…, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, BGHZ 222, 15 Rn. 19 ff. [21: "... ist die Klage nicht bereits mangels schlüssiger Darlegung des Zustandekommens eines Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrags ... ohne Beweiserhebung abweisungsreif"]; OLG München, Beschluss vom 19. September 2022 - 8 U 8302/21 -, WM 2022, 2067, 2070: "Wenn die Klage unschlüssig ist, ist die Sache entscheidungsreif"; OLG Celle…, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 13 W 68/16 [Kart] -, juris Rn. 29: "... - die Schlüssigkeit des Klägervorbringens vorausgesetzt - ...").
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