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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 145.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,443
BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 145.70 (https://dejure.org/1971,443)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1971 - VIII C 145.70 (https://dejure.org/1971,443)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1971 - VIII C 145.70 (https://dejure.org/1971,443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Wohngeld - Familienmitglieder des Familienhaushaltes - Wohngeldanspruch des vorübergehend abwesenden Familienmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ladisch.de (Leitsatz)

    §§ 4, 18 Wohngeldgesetz
    Wohngeld für vorübergehend Abwesende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    I. WoGG § 7 Abs. 2 S. 2, § 26

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 38, 18
  • MDR 1971, 872
  • ZMR 1971, 353
  • WM 1971, 206
  • DVBl 1971, 584
  • DÖV 1972, 386
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.05.1967 - VIII C 77.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 145.70
    Eine vergleichbare Frage nach der wehrpflichtrechtlich bedeutsamen Begründung eines ständigen Aufenthalts hat der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 27, 123 (129) mit den Worten beantwortet, "daß einerseits ... junge Leute dadurch, daß sie an einem Ort eine Ausbildung beginnen, dort nicht ihren ständigen Aufenthalt ... begründen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Absicht hegen, nach Abschluß der Ausbildung dort ihrem Beruf nachzugehen, daß aber andererseits die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht ausschließt, daß sich aus anderen Umständen die Begründung eines ständigen Aufenthaltes ... ergibt".
  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 145.70
    Pur den Fall, daß der Kläger nunmehr das begehrte Wohngeld zugesprochen erhält, wird aber im Hinblick auf die möglicherweise inzwischen abgelaufenen Antrags fristen auf die Entscheidung BVerwGE 23, 331 hingewiesen, wo es heißt: Wird ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, bleibt er bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müßte.
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter …

    Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Sohn des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einer fiktiven Antragstellung nur vorübergehend abwesend im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG und deswegen als Familienangehöriger zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - (BVerwGE 38, 18 (20) [BVerwG 25.03.1971 - VIII C 145/70] ) vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 175.81 - BVerwGE 69, 202 (203) [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81] und vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 1 (11)), so daß sich ein Wohngeldanspruch in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Höhe ergeben hätte.
  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Der Wohngeldanspruch des nicht bei seiner Familie wohnenden Studenten setzt voraus, daß er sich dauernd vom Familienhaushalt gelöst hat; läßt sich nicht abschließend klären, ob er nicht nur vorübergehend abwesend vom Familienhaushalt ist, so trifft ihn die materielle Beweislast (Fortführung von BVerwGE 38, 18).

    Es hat dabei - entgegen der Ansicht der Revision - den Rechtsbegriff "vorübergehend abwesend" nicht verkannt, vielmehr dieses Tatbestandsmerkmal übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 38, 18 und das genannte Urteil BVerwG VIII C 138.69) zutreffend ausgelegt: Es gibt heute keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts mehr, daß sich Studenten während ihrer Ausbildung nur vorübergehend aus dem Familienhaushalt lösen, um später - jedenfalls zeitweise - zurückzukehren; es gibt aber auch keinen Erfahrungssatz, der das Gegenteil besagt.

    In diesem Sinne hat es das Berufungsgericht zutreffend auf die materielle Beweislast bei Anwendung von § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG abgestellt; diese Frage ist in dem Urteil BVerwGE 38, 18 [28] und auch in dem genannten Urteil BVerwG VIII C 138.69 offengeblieben und bedarf hier der Entscheidung.

    Der Sache nach sollen sowohl § 7 Abs. 2 Satz 2 des 1. WoGG (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des 2. WoGG) als auch § 26 des 1. WoGG (§ 22 Nr. 2 des 2. WoGG) als technische Regelungen Folgerungen daraus ziehen, daß das Wohngeld der zu einem Haushalt verbundenen Familie als einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zugesprochen wird (vgl. BVerwGE 38, 18 [21]); dieser Zweck wird als der einer Sicherung familiengerechten Wohnens in § 1 Abs. 1 des 1. WoGG ausdrücklich betont.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher …

    Rn. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1971 - VIII C 145.70 -,BVerwGE 38, 18 (20), juris; Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, BVerwGE 69, 202, juris.
  • BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81

    Wohngeld - Familienmitglied - Familienhaushalt - Abwesenheit - Dauerhaftigkeit

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1971 (BVerwG VIII C 145.70 - BVerwGE 38, 18 [BVerwG 25.03.1971 - VIII C 145/70]) zu dem Merkmal "vorübergehend abwesend" (seinerzeit des § 26 1. WoGG) ausgeführt hat, ist der darauf abstellende Versagungsgrund seiner Zweckbestimmung nach darauf ausgerichtet zu verhindern, daß jemand, der als haushaltsangehöriges Familienmitglied bei der Bemessung des für den Familienhaushalt zu gewährenden Wohngelds wohngelderhöhend zu berücksichtigen ist, auch noch einen eigenen Wohngeldanspruch erwerben kann.

    Und es ist ebenfalls nicht mehr der Fall, wenn eine "Obliegenheit" der Familie zur Vorhaltung von Wohnraum für das abwesende Familienmitglied deshalb nach Lage der Dinge nicht mehr besteht, weil dieses erkennbar Entscheidungen getroffen hat, die seine Rückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. u.a. Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - a.a.O., S. 24 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2008 - 2 LB 43/07

    Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs eines Studenten bei abgebrochenen …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 38, 18) seien nicht nur objektive Tatsachen für die Frage der vorübergehenden Abwesenheit aus dem Elternhaus entscheidend, sondern es komme auch auf den Willen an.

    Die Bedeutung des Merkmals vorübergehend abwesend in § 4 Abs. 3 WoGG und die für die Abgrenzung der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit in Betracht kommenden rechtlich erheblichen Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (Urt. v. 25.03.1971 - VIII C 145.70 -, BVerwGE 38, 18; v. 16.01.1974 - VIII C 117.72 -, BVerwGE 44, 265; vom 02.05.1984 - 8 C 94.82 -, NVwZ 1985, 35; v. 04.05.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202 und schließlich v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 -, NVwZ 1996, 175) im Einzelnen dargelegt.

    Wenn dagegen die Familienwohnung so klein ist, dass im Falle seiner Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum ohne Anmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraums nicht vorhanden wäre, oder fehlte eine seinem Alter und seinen inzwischen erworbenen Lebensgewohnheiten entsprechende Unterbringungsmöglichkeit, so spricht dieses schon gegen eine vorübergehende Abwesenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1971, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1989 - 11 S 2359/88

    Ausbildungsförderung "dem Grunde nach" und Wohngeld

    Dies gilt um so mehr, als die Ausbildungsförderungsleistungen auch einen -- im einzelnen allerdings nicht abgrenzbaren -- Teilbetrag zur Sicherung der Wohnbedürfnisse enthalten (vergl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1971, BVerwGE 38, 18,23;… Stadler/Gutekunst, aaO § 41 Rd.Nr. 11).

    Rn. 25 Weiterhin soll die Förderung den gesamten Ausbildungsbedarf decken; dabei soll sie die Wohnbedürfnisse nur in zeitlich begrenzten Lebenssituationen sichern (vergl. BayVGH, Urteil vom 23.3.1984, BayVBl. 1984, 535; andeutungsweise auch schon BVerwG, Urteil vom 25.3.1971, BVerwGE 38, 18,23; amtliche Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes, Bundestags-Drucksache 8/3903, S. 84).

    Denn bei der Prüfung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG ist zu beachten, daß ein Familienmitglied nur dann nicht nur vorübergehend abwesend ist, wenn erkennbar die Lebensbeziehungen auf Dauer außerhalb des Familienhaushalts eingerichtet wurden oder eine Rückkehr in den Familienhaushalt unmöglich ist, weil kein Wohnraum mehr vorhanden ist (vergl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1971, BVerwGE 38, 18,25).

  • VG Berlin, 24.08.1994 - 21 A 11.92

    Wohngeldanspruch einer nicht bei ihren Eltern wohnenden, studierenden Frau; …

    Die Bedeutung des Merkmals "vorübergehend abwesend" in § 4 Abs. 3 WoGG und die für die Abgrenzung der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit in Betracht kommenden Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 1984 (BVerwGE 69, 202 (204 ff.) [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81] ) unter Hinweis auf das Urteil vom 25. März 1971 (BVerwGE 38, 18) im einzelnen dargelegt.

    Ihre Wohnung ist so klein, daß mit der Rückkehr der inzwischen erwachsen gewordenen Klägerin schon deshalb nicht mehr zu rechnen ist, weil im Falle ihrer Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum ohne Anmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraums nicht vorhanden wäre, so daß schon dieser Umstand objektiv dagegen spricht, die Klägerin als nur vorübergehend abwesendes Familienmitglied anzusehen (vgl. BVerwGE 69, 206 [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81] ; 38, 18 (24 f. [BVerwG 25.03.1971 - VIII C 24/70] )).

    Hierzu zählen u.a. die am Ort des Familienhaushalts herrschenden Verhältnisse (vgl. BVerwG…, Urteil vom 13. September 1978 - 8 C 27.78 - Buchholz 454.71 § 22 II. WoGG Nr. 2, S. 1 (4) zum Fall eines ausländischen Antragstellers), Möglichkeiten einer dem Alter und inzwischen erworbenen Lebensgewohnheiten entsprechenden Unterbringung (vgl. BVerwGE 38, 18 (25) [BVerwG 25.03.1971 - VIII C 145/70] ) und allgemein gesprochen, Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung seit Beginn der Abwesenheit und des tatsächlichen Vorhaltens von Wohnraum in der Familienwohnung unter Berücksichtigung der Lebensbedürfnisse der (Rest-) Familie (vgl. BVerwGE 69, 202 (206) [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81] ; BVerwG…, Urteil vom 8. Juli 1994, a.a.O. S. 22).

  • OLG Köln, 15.05.1973 - 15 U 196/69

    Vertragsverletzung durch Erteilung einer falschen Auskunft hinsichtlich der …

    Der Rechtssatz ist anwendbar gerade auf leitende Bankangestellte (BGH WM 70, 1021; 71, 206; 71, 817; vgl. auch Liesecke WM 70, 511).

    Für diese Kurzformel hat der Bundesgerichtshof bereits gesagt, daß sie die Einschränkung, die nach § 242 BGB für Nr. 10 AGB gelte, gleichfalls treffe (BGH WM 70, 1021; 71, 206).

  • BVerwG, 13.09.1978 - 8 C 27.78

    Versagung von Wohngeld - Antragsteller - Familienwohnung im Ausland

    Wohngeld wird auch dann versagt, wenn der Antragsteller vorübergehend von einer im Ausland befindlichen Familienwohnung abwesend ist (Ergänzung BVerwG, 25.03.1971, VIII C 145.70, Buchholz 454.7 § 7 Nr. 1; Ergänzung BVerwG, 16.01.1974, VIII C 117.72, Buchholz 454.71 § 22 Nr. 1).
  • BVerwG, 17.03.1976 - VIII C 76.74

    Regelung nach Bedarfssätzen

    Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist es unerheblich, daß der Unterkunftsbeitrag nach § 13 Abs. 2 BAföG unabhängig davon gewährt wird, ob der Student am Heimatort bei seiner Familie wohnt und deshalb für die Wohnung am Studienort kein Wohngeld beanspruchen kann, oder ob er für die Wohnung am Studienort einen eigenen Wohngeldanspruch hätte, wenn dem kein Versagungsgrund entgegenstände (vgl. BVerwGE 38, 18).
  • BVerwG, 17.03.1976 - 8 C 5.75

    Anspruch auf Gewährung von Wohngeld neben der Gewährung von Ausbildungsförderung …

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1980 - 6 S 753/80

    Berufung; Zulassung; Zulassungsentschließung; Voraussetzungen

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