Rechtsprechung
| BGH, 05.03.1998 - I ZR 202/95 |
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Schuldanerkenntnis - Herausgabeverlangen wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung - Sachbefugnis des Gläubigers - Gesetzesänderung für Zukunft
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UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 780, § 812 Abs. 2
"Altunterwerfung III"; Konditierung eines in der Unterwerfungserklärung liegenden Schuldanerkenntnisses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Kurzfassungen/Presse
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Herausgabe einer Unterwerfungserklärung
Papierfundstellen
- NJW 1998, 2439
- MDR 1998, 1048
- GRUR 1998, 953
- WM 1998, 1412
- BB 1998, 1281
- DB 1998, 1558
- WRP 1998, 743
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95
Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs
Auszug aus BGH, 05.03.1998 - I ZR 202/95
Infolge der Doppelnatur der Verbandsklagebefugnis als Prozeßführungsrecht und als materielle Anspruchsvoraussetzung fehlt einem Verband, der nach dem Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes nicht (mehr) über die notwendige Zahl von Mitgliedern verfügt, für die Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes nicht nur die Prozeßführungs-, sondern auch die Sachbefugnis (vgl. zuletzt BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I).Wie der Senat in den Entscheidungen "Altunterwerfung I und II« (BGHZ 133, 316, 319 ff.; 133, 331, 335 ff.) im einzelnen dargelegt hat, läßt es der Umstand, daß der Beklagte einen aufgrund des beanstandeten Verhaltens in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Wegfalls der Sachbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. nicht mehr verfolgen könnte, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen, daß die Klägerin sich von der vertraglichen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung lösen kann.
Denn eine Auflösung des Vertragsverhältnisses setzt auch in diesem Fall eine Gestaltungserklärung des Schuldners, also eine Kündigung, voraus (vgl. BGHZ 133, 316, 327 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 337 - Altunterwerfung II).
Im übrigen entspricht eine ipso iure eintretende Auflösung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung nicht notwendig dem Parteiwillen: Wie der Senat in der Entscheidung "Altunterwerfung I« (BGHZ 133, 316, 328 f.) im einzelnen dargelegt hat, kann es durchaus im Interesse des Schuldners liegen, an einer vertraglichen Verpflichtung zur Unterlassung eines nach wie vor wettbewerbswidrigen Verhaltens festzuhalten, um auf diese Weise eine Inanspruchnahme durch Dritte zu vermeiden.
- BGH, 26.09.1996 - I ZR 194/95
Altunterwerfung II - Wegfall des Unterlassungsanspruchs
Auszug aus BGH, 05.03.1998 - I ZR 202/95
Wie der Senat in den Entscheidungen "Altunterwerfung I und II« (BGHZ 133, 316, 319 ff.; 133, 331, 335 ff.) im einzelnen dargelegt hat, läßt es der Umstand, daß der Beklagte einen aufgrund des beanstandeten Verhaltens in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Wegfalls der Sachbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. nicht mehr verfolgen könnte, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen, daß die Klägerin sich von der vertraglichen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung lösen kann.Denn eine Auflösung des Vertragsverhältnisses setzt auch in diesem Fall eine Gestaltungserklärung des Schuldners, also eine Kündigung, voraus (vgl. BGHZ 133, 316, 327 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 337 - Altunterwerfung II).
- BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
Kurze Verjährungsfrist - Verjährung
Auszug aus BGH, 05.03.1998 - I ZR 202/95
Die Klägerin kann daher nicht das in der Unterwerfungserklärung liegende abstrakte Schuldanerkenntnis (vgl. BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist) nach § 812 Abs. 2 i.V. mit § 780 BGB kondizieren oder im Falle der Inanspruchnahme durch den Beklagten die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erheben.
- BGH, 17.09.2009 - I ZR 217/07
Testfundstelle
Die Revision macht insoweit geltend, ein abstraktes Schuldanerkenntnis, wie es die Unterwerfungserklärung darstellt (vgl. BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist; BGH, Urt. 5.3. 1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III), sei kondizierbar, wenn der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintrete. - OLG München, 14.01.2016 - 29 U 2593/15
Filesharing - Zur Haftung von Eltern für Urheberrechtsverletzungen, die aus der …
- BGH, 19.10.2016 - I ZR 93/15
Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen …
Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III).
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 49/22
Unterwerfung durch PDF - Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch …
Zwar ist die Vereinbarung, auf die die Unterlassungsverpflichtungserklärung abzielt, ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288 [juris Rn. 17] - Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953 [juris Rn. 24] = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III), so dass sie grundsätzlich dem Schriftformerfordernis unterliegt (…§ 780 Satz 1, § 781 Satz 1 BGB, vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 13 Rn. 144). - OLG Köln, 04.04.2025 - 6 U 116/24
Kündigung des Unterlassungsvertrags - Es stellt einen wichtigen Grund für die …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt der Umstand, dass der Gläubiger einen aufgrund des beanstandeten Verhaltens in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch mangels Wegfall der Sachbefugnis nicht mehr verfolgen kann, es nach Treu und Glauben grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen, dass der Schuldner sich von der vertraglichen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung lösen kann (BGH, Urteil vom 26.09.1996, I ZR 265/95 - Altunterwerfung I, juris, Tz. 24 ff; Urteil vom 26.09.1996, I ZR 194/95 - Altunterwerfung II, juris, Tz. 28 ff.; Urteil vom 05.03.1998, I ZR 202/95 - Altunterwerfung III, juris, Tz. 20; Urteil vom 06.07.2000, I ZR 243/97 - Altunterwerfung IV, juris, Tz. 19).Aus der Entscheidung Altunterwerfung II folgt, dass der Bundesgerichtshof eine Vollstreckungsabwehrklage im Einzelfall auch dann als gegeben ansah, wenn aufgrund der Gesetzesänderung die Sachbefugnis nicht nur bezüglich aller Wettbewerbsvereine (mangels Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle) entfallen war, sondern auch nur bezüglich des individuellen Vereins mangels der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die auf demselben Markt wie der Verletzer tätig sind, wobei ausdrücklich offen gelassen wurde, ob das Verhalten auch geeignet gewesen war, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 26.09.1996, I ZR 194/95 - Altunterwerfung II, juris, Tz. 27, 35 ff.; ebenso in der Entscheidung Altunterwerfung III, Urteil vom 05.03.1998, I ZR 202/95, juris, Tz. 19 ff.).
- BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
Altunterwerfung IV - Vertragsstrafevereinbarung
Ihr steht - anders als die Revisionserwiderung meint - auch der regelmäßig mit der Abgabe derartiger Erklärungen verfolgte Zweck nicht entgegen, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III).Aus der Senatsentscheidung "Altunterwerfung I" (BGHZ 133, 316, 326) ergibt sich, daß die Auflösung eines Unterlassungsvertrages aufgrund eines mit der Gesetzesänderung zum 1. August 1994 zusammenhängenden Verlustes der Aktivlegitimation, wie ihn die Beklagte auch im Streitfall behauptet, jedenfalls eine - ex nunc wirkende - Gestaltungserklärung voraussetzt (vgl. auch BGHZ 133, 331, 337 - Altunterwerfung II; BGH GRUR 1998, 953, 954 - Altunterwerfung III).
- OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
Unterlassungsanspruch eines ehemaligen RAF-Terroristen zur Verbreitung seines …
Der BGH sieht entsprechende Vereinbarungen zutreffend als abstraktes Schuldanerkenntnis an, das die gesetzliche Unterlassungsschuld durch eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung ersetzt (BGHZ 130, 288 [292] = NJW 1995, 2788 = GRUR 1995, 678 - Kurze Verjährungsfrist; BGH NJW 1998, 2349 [2440] = GRUR 1998, 953 [954] - Altunterwerfung III, Hefermehl/Koehler/ Bornkamm , UWG, 26. Aufl. 2008, § 12 Rn. 1.113; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 12.Rn. 25 a. Der Bundesgerichtshof hat zwar für einen Wegfall nur der Sachbefugnis infolge einer Gesetzesänderung angenommen, dass dem vertraglich zur Unterlassung Verpflichteten gegebenenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen kann, das allerdings nur für die Zukunft wirkt (BGH NJW 1998, 2439 = GRUR 1998, 953 - Altunterwerfung III; der gesicherte Anspruch als solcher war nicht entfallen; vergleiche auch BGHZ 133, 316 [320] = NJW 1997, 1702 - Altunterwerfung I und BGHZ 133, 331 [335] = NJW 1997, 1706 - Altunterwerfung II).
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 05.03.1998 (NJW 1998, 2439 - Altunterwerfung III) nicht ausgesprochen, dass die Bewertung einer Gesetzeslage (= Rechtsfrage) nicht Geschäftsgrundlage sein könne.
- OLG Celle, 15.11.2012 - 13 U 57/12
Rechtsfolgen der Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Pflicht zur …
Rn. 22 Zwar ist die als Folge einer, wenn auch nur vermeintlichen Verletzungshandlung abgegebene Unterwerfungserklärung, die eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Vertragsstrafebewehrung einschließt, regelmäßig als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis einzuordnen (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, juris Rn. 17; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 202/95, juris Rn. 24;… Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, aaO Rn. 52). - BGH, 18.05.2006 - I ZR 116/03
Brillenwerbung
Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III;… Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). - BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02
Sammelmitgliedschaft III
Dies hat der Senat zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III;… vgl. weiter Großkomm.UWG/Erdmann § 13 Rdn. 15;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 16 und 25; a.A. Greger, NJW 2000, 2457, 2462). - OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11
Unterlassungsklage; Geldentschädigung
- OLG München, 26.11.2020 - 29 U 5407/19
Berufung, Auslegung, Wiedereinsetzung, Vertragsschluss, Unterlassung, …
- LG Düsseldorf, 13.05.2008 - 4a O 30/08
Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine strafbewehrte …
- LG Cottbus, 01.02.2021 - 1 O 290/19
- OLG Hamm, 05.11.2009 - 4 U 125/09
Verwirkung der Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung …
- OLG Brandenburg, 18.10.2021 - 1 U 9/21
Eingehung einer Unterlassungsverpflichtung unter einer Vertragsstrafenbewehrung …
- OLG München, 11.08.2023 - 29 W 720/22
Unterlassungserklärung
- LG Ulm, 15.10.2014 - 10 O 70/14
- LG Ulm, 29.09.2014 - 10 O 70/14
Zustimmung zur Aufhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrags …
- LG Düsseldorf, 02.04.2020 - 4b O 80/18
Scharniere für Kühlräume
- LG Düsseldorf, 26.02.2008 - 4a O 22/07
Schutzgeländer-Zwinge
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