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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,34
BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99 (https://dejure.org/2002,34)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2002 - I ZR 279/99 (https://dejure.org/2002,34)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 (https://dejure.org/2002,34)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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  • lexetius.com

    UWG § 1; StGB § 284

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2175
  • MDR 2002, 1082
  • GRUR 2002, 636
  • WM 2002, 1464
  • WRP 2002, 688
 
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Wird zitiert von ... (157)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti - "Dienstleistungsfreiheit - Annahme von Wetten"

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Ihnen obliegt es zu beurteilen, ob es zur Erreichung des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen vorzusehen (vgl. EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 33 = EuZW 2000, 151 - Zenatti).

    Die Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings Beschränkungen, die diskriminierend sind (EuGH NJW 1994, 2013, 2016 Tz. 61 = EuZW 1994, 311 - Schindler; EuGH GewArch 1999, 476, 477 Tz. 14 = EuZW 2000, 148 - Läärä; EuGH WRP 1999, 1272, 1273 Tz. 15 - Zenatti).

    Die Prüfung, ob eine nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 37 - Zenatti).

    Es ist - wie vorstehend dargelegt - Sache der nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, das Glücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln; dabei ist es auch zulässig, nur bestimmten Einrichtungen die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen zu erteilen (vgl. EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 35 - Zenatti).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Dies gilt, wie dem das baden-württembergische Spielbankenrecht betreffenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 zu entnehmen ist (BVerfGE 102, 197 ff. = BVerfG NVwZ 2001, 790), auch dann, wenn die Versagung der Erlaubnis Grundrechte des Antragstellers verletzt.

    Anderenfalls nämlich hätte für das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung kein Anlaß bestanden, im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Regelung zu treffen, die den Beschwerdeführerinnen übergangsweise das weitere Betreiben der Spielbanken gestattete (vgl. BVerfGE 102, 197, 198 und 223).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, daß der weitere Betrieb der Spielbanken gemäß § 284 StGB strafbar sei, falls bis zum Ablauf der Übergangsregelung keine neuen Spielbankenerlaubnisse erteilt worden seien (BVerfGE 102, 197, 223 f.).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Die Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings Beschränkungen, die diskriminierend sind (EuGH NJW 1994, 2013, 2016 Tz. 61 = EuZW 1994, 311 - Schindler; EuGH GewArch 1999, 476, 477 Tz. 14 = EuZW 2000, 148 - Läärä; EuGH WRP 1999, 1272, 1273 Tz. 15 - Zenatti).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Das Gesetz gestattet es lediglich, die Veranstaltung von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648 f.).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb …

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Die Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings Beschränkungen, die diskriminierend sind (EuGH NJW 1994, 2013, 2016 Tz. 61 = EuZW 1994, 311 - Schindler; EuGH GewArch 1999, 476, 477 Tz. 14 = EuZW 2000, 148 - Läärä; EuGH WRP 1999, 1272, 1273 Tz. 15 - Zenatti).
  • BGH, 11.10.2001 - I ZR 172/99

    Fortbestand einer Sportwetten-Genehmigung

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Das gegen § 284 Abs. 1 und Abs. 4 StGB verstoßende Verhalten der Beklagten erfüllt, da es sich bei dieser Vorschrift um eine wertbezogene Norm mit unmittelbar wettbewerbsregelndem Charakter handelt, den Tatbestand des § 1 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 172/99, GRUR 2002, 269, 270 = WRP 2002, 323 - Sportwetten-Genehmigung).
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    a) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten betriebenen Sportwetten rechtsfehlerfrei als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB gewertet (vgl. BVerwGE 96, 293, 295 f. = BVerwG NVwZ 1995, 475; BFH NV 1997, 68, 69 f.; Fischer, GewArch 2001, 157, 158).
  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit …

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Denn das Wesen dieser Wetten besteht darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen und den Verhältnissen, unter denen sie gewöhnlich betrieben werden, nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von dem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (vgl. BGHSt 2, 274, 276; 36, 74, 80;… die u.a. von v. Bubnoff in LK-StGB, 11. Aufl., § 284 Rdn. 5, Thalmair, GewArch 1995, 274, 275 und Stögmüller, K&R 2002, 27, 28 vertretene Gegenansicht, die Renn- und Sportwetten als Lotterien i.S. des - gegenüber § 284 StGB spezielleren - § 287 StGB qualifiziert, würde im übrigen am Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nichts ändern).
  • BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88

    Anforderungen an die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Rechtliche …

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Denn das Wesen dieser Wetten besteht darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen und den Verhältnissen, unter denen sie gewöhnlich betrieben werden, nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von dem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (vgl. BGHSt 2, 274, 276; 36, 74, 80;… die u.a. von v. Bubnoff in LK-StGB, 11. Aufl., § 284 Rdn. 5, Thalmair, GewArch 1995, 274, 275 und Stögmüller, K&R 2002, 27, 28 vertretene Gegenansicht, die Renn- und Sportwetten als Lotterien i.S. des - gegenüber § 284 StGB spezielleren - § 287 StGB qualifiziert, würde im übrigen am Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nichts ändern).
  • BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
    Ein unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels i.S. des § 284 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Abschluß entsprechender Spielverträge angeboten wird (vgl. RGSt 61, 12, 15; 62, 163, 165 f.; BayObLGSt 1956, 75, 76; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821;… v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18).
  • OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 53/98

    Fußballwetten als Glücksspiel - Erlaubnispflicht für österreichischen …

  • RG, 18.05.1928 - I 977/27

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Spiel an Geldspielautomaten, …

  • RG, 19.11.1926 - I 682/26

    Verliert ein Spiel, bei dem nach dem Spielvertrage die Entscheidung über Gewinn …

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gerichtete Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch dem Schutz der Verbraucher dient (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten; OLG Hamburg MMR 2002, 471, 473 mit Anm. Bahr; Fritzemeyer/Rinderle, CR 2003, 599, 600 ff.; vgl. weiter OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Dietlein/Woesler, K&R 2003, 458, 461 f.; a.A. LG München I NJW 2004, 171, 172).

    Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a. I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller, K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/Rinderle, CR 2003, 599, 600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861).

    Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht …

    Soweit der früheren Senatsrechtsprechung eine im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 284 StGB abweichende wettbewerbsrechtliche Beurteilung entnommen werden könnte (vgl. BGHZ 158, 343, 352 - Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten), wird daran nicht festgehalten.
  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Davon ausgehend, ist deshalb derjenige Anbieter von Sportwetten, der in der Vergangenheit - wie der Angeklagte - nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB zu beantragen (vgl. BGH (Z) NJW 2002, 2175, 2176), nicht nach dieser Strafvorschrift strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt.
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