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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,516
BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02 (https://dejure.org/2003,516)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02 (https://dejure.org/2003,516)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 2003 - 1 BvR 2108/02 (https://dejure.org/2003,516)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • aufrecht.de

    Verfassungsbeschwerde einer "sportlichen Rechtsanwältin"

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverzerrende Informationen von Rechtsanwälten; Werbung von Rechtsanwälten mit eigenen Sporterfolgen; Irreführende Werbung von Freiberuflern; Anpreisung anwaltlicher Erstberatungsgebühren in einem Faltblatt; Werbung mit sachgerechten Informationen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rechtsanwaltswerbung - Werbung mit sportlichem Erfolg

  • Anwaltsblatt

    § 43b BRAO, § 3 UWG 2004

  • BRAK-Mitteilungen

    Anwaltliche Werbung - zur Angabe von sportlichen Erfolgen in einer Kanzleibroschüre

  • anwaltsblatt-datenbank.de

    § 43b BRAO, § 3 UWG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43b; BORA § 6
    Zulässigkeit der Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen; Auflistung von Erstberatungsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen

  • nomos.de PDF, S. 41 (Leitsatz)

    GG Art. 12 Abs. 1; § 1 UWG; § 43b BRAO; § 6 Abs. 1 BORA
    Rechtsanwalt - Werbung mit sportlichen Erfolgen - Berufsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2816
  • MDR 2003, 1263
  • GRUR 2003, 965
  • NJ 2003, 591 (Ls.)
  • VersR 2004, 1157
  • DVBl 2003, 1403 (Ls.)
  • AnwBl 2003, 584
  • afp 2003, 478
  • afp 2004, 72
  • SpuRt 2004, 19
  • WRP 2003, 1213
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Rn. 14 a) Das Bundesverfasssungsgericht hat bereits entschieden, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ).

    Die sich aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; denn mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. hierzu die Rechtsprechung zur Außendarstellung von Freiberuflern: BVerfGE 33, 125 ; 71, 183 ; 82, 18 ; 94, 372 ).

    Sie werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Rn. 14 a) Das Bundesverfasssungsgericht hat bereits entschieden, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ).

    Staatliche Maßnahmen, die sie dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

    Das ist dann der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Die sich aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; denn mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. hierzu die Rechtsprechung zur Außendarstellung von Freiberuflern: BVerfGE 33, 125 ; 71, 183 ; 82, 18 ; 94, 372 ).

    Rn. 21 Die Freiheit der Berufsausübung umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Den Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 ).

    Die sich aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; denn mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. hierzu die Rechtsprechung zur Außendarstellung von Freiberuflern: BVerfGE 33, 125 ; 71, 183 ; 82, 18 ; 94, 372 ).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört in der beruflichen Außendarstellung der Grundrechtsträger der Hinweis auf erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die einerseits in rechtmäßig erlangten Titeln ihren Niederschlag gefunden haben können (vgl. BVerfGE 71, 162 ), andererseits aber auch in anderer Weise dokumentiert sein können.
  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes (…vgl. BGH, NJW 1999, S. 2444; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000, NJW 2000, S. 3195 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen …

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Die sich aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; denn mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. hierzu die Rechtsprechung zur Außendarstellung von Freiberuflern: BVerfGE 33, 125 ; 71, 183 ; 82, 18 ; 94, 372 ).
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 112/96

    Steuerberaterwerbung auf Fachmessen - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02
    Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2444;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000, NJW 2000, S. 3195 ).
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 113/10

    Zertifizierter Testamentsvollstrecker

    Ein auf einen solchen Verstoß gestütztes Unterlassungsgebot stellt keinen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Beklagten (Art. 12 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284, 1285 Anwaltswerbung im Internet; GRUR 2003, 965, 966 Anwaltswerbung mit Sporterfolgen; BGH, GRUR 2010, 349 EKW-Steuerberater).
  • BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

    Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2003 - 1 BvR 2108/02 -, NJW 2003, S. 2816 ).
  • LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14

    Kopftuch, Religionsfreiheit, Privatschulfreiheit, Kleiderordnung, …

    Rn. 39 Dabei fällt das von den Verfügungsklägerinnen mit der von ihnen vorgetragenen Begründung beschlossene Tragen des Kopftuches unter den über Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Bereich der Religionsfreiheit, die als Glaubens- und Bekenntnisfreiheit das Recht umfasst, nach ihrer eigenen Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln, mithin auch eine Schule sowie die weitere Öffentlichkeit aus religiösen Gründen nicht mehr ohne ein Kopftuch zu betreten (BVerfG NJW 2003, 2816; BVerfG NJW 1995, 2477; BAG NJW 2003, 1687).
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