Rechtsprechung
BFH, 17.02.2016 - X R 1/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Gemischt genutztes Arbeitszimmer
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 12 Nr 1, EStG VZ 2006
Gemischt genutztes Arbeitszimmer
- Bundesfinanzhof
Gemischt genutztes Arbeitszimmer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
Gemischt genutztes Arbeitszimmer - IWW
§ 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 251 der Zivilprozessordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO, § 121 Abs. 1 FGO, § 90 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer
- rewis.io
Gemischt genutztes Arbeitszimmer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer
- rechtsportal.de
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer - datenbank.nwb.de
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Erneut: das häusliche Arbeitszimmer - für die Abrechnungen der Fotovoltaikanlage
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Häusliches Arbeitszimmer
- Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
- Einzelfälle
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
- BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im …
Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
NV: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 BFHE 251, 408).Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) über die Vorlagefrage entschieden.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch -in mehr als nur untergeordnetem Umfang- zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, unter D.).
- FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer …
Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 28. April 2011 15 K 2575/10 aufgehoben.Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 496 veröffentlichten Urteil der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt.
- BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) sich mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) von dem bisherigen allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot gelöst habe, seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ggf. im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei. - BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den …
Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
- BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14
Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b;… BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708). - BFH, 03.04.2019 - VI R 46/17
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin - Die …
Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, Rz 12; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708, und X R 1/13). - BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13
Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches …
Hieran hat sich auch nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 nichts geändert, der nur die --im Streitfall nicht gegebene-- Nichtaufteilbarkeit von Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer betrifft, das sowohl für private Wohnzwecke als auch beruflich zur Einkunftserzielung genutzt wird (s. auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913;… vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und IX R 21/13, BFH/NV 2016, 1147).
- FG München, 26.09.2017 - 2 K 1267/15
Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben
Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (…vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2017 IX R 52/14, BFH/NV 2017, 1017; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b;… BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BStBl II 2016, 708). - FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei …
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913). - FG München, 23.04.2018 - 2 K 1726/16
Steuerliche Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen für Skikurse
Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (…vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2017 IX R 52/14, BFH/NV 2017, 1017; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b;… BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BStBl II 2016, 708). - BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14 Eine Aufteilung befürworten das FG Köln, Urteil vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410, Rev. X R 32/11); das FG München, Urteil vom 28. April 2011 15 K 2575/10 (EFG 2013, 496, Rev. X R 1/13); das FG Köln, Urteil vom 15. Mai 2013 4 K 1384/10 (EFG 2013, 1585, Rev. IX R 20/13).