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   BFH, 19.02.2019 - X R 42/16   

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https://dejure.org/2019,10837
BFH, 19.02.2019 - X R 42/16 (https://dejure.org/2019,10837)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2019 - X R 42/16 (https://dejure.org/2019,10837)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - X R 42/16 (https://dejure.org/2019,10837)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 94, FGO § 124 Ab... s 1, FGO § 126 Abs 1, FGO § 126 Abs 2, AO § 51, EStG § 2 Abs 7, EStG § 15 Abs 1, GewStG § 3 Nr 6 S 1, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2012
    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige Betriebskapitalgesellschaft und Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige Betriebskapitalgesellschaft und Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 FGO, § 124 Abs 1 FGO, § 126 Abs 1 FGO, § 126 Abs 2 FGO, § 51 AO
    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige Betriebskapitalgesellschaft und Betriebsaufspaltung

  • IWW

    § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § ... 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 165 der Zivilprozessordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 7 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Finanzgerichts; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Finanzgerichts; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

  • rewis.io

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige Betriebskapitalgesellschaft und Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige Betriebskapitalgesellschaft und Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Revision gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Finanzgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige Betriebskapitalgesellschaft und Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Betriebsaufspaltung auch bei gemeinnütziger, nach GewStG steuerfreier Tätigkeit des Betriebsunternehmens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 2, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG § 3 Nr 6, GewStG § 3 Nr 13, AO § 51
    Betriebsaufspaltung, Gewerbebetrieb, Gemeinnützigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Schule

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15

    Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016  3 K 719/15 wegen Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012 wird als unzulässig verworfen.

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016  3 K 719/15 wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2010 bis 2012 wird als unbegründet abgewiesen.

    Die Klage hatte in Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 412 veröffentlichten Urteil die im Rahmen der Betriebsaufspaltung anzusetzenden gewerblichen Verpachtungseinkünfte aufgrund der sog. Merkmalsübertragung als von der Gewerbesteuer befreit ansah.

  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    b) Der Annahme einer Betriebsaufspaltung steht nicht entgegen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft allein kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen ist (Senatsurteil vom 22. Juni 2016 X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 20).

    Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Steuerbefreiung einer Betriebs-Kapitalgesellschaft im Wege der "Merkmalsübertragung" auf das Besitzunternehmen ausgedehnt (vgl. nur Senatsurteil in BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 28, m.w.N.).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    aa) In Abwendung von der bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden Vorstellung vom Besitz- und Betriebsunternehmen als einem in wirtschaftlicher Betrachtung einheitlichen Unternehmen hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.) im Fall der Betriebsaufspaltung zwar die (ertragsteuer-)rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen angenommen, die Tätigkeit des Besitzunternehmers aber als eine von der Tätigkeit eines normalen Vermieters zu unterscheidende hervorgehoben und diese im Einklang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1969  1 BvR 136/62 (BVerfGE 25, 28, BStBl II 1969, 389, unter B.1.c) als gewerblich qualifiziert.
  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    Die "genuin" vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung beim Besitzunternehmen ist deshalb als gewerblich anzusehen, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten und das Besitzunternehmen als Folge dieser wirtschaftlichen Verflochtenheit "über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt" bzw. "über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist" (Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.b, m.w.N.).
  • BFH, 10.05.2016 - X R 5/14

    Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung durch Weitervermietung der

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    dd) Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung bestehen nicht (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Mai 2016 X R 5/14, BFH/NV 2017, 8, Rz 28 ff., m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    aa) In Abwendung von der bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden Vorstellung vom Besitz- und Betriebsunternehmen als einem in wirtschaftlicher Betrachtung einheitlichen Unternehmen hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.) im Fall der Betriebsaufspaltung zwar die (ertragsteuer-)rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen angenommen, die Tätigkeit des Besitzunternehmers aber als eine von der Tätigkeit eines normalen Vermieters zu unterscheidende hervorgehoben und diese im Einklang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1969  1 BvR 136/62 (BVerfGE 25, 28, BStBl II 1969, 389, unter B.1.c) als gewerblich qualifiziert.
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    So bleiben neben der Umqualifizierung der Einkünfte des Besitzunternehmens in --gewerbesteuerbefreite-- gewerbliche Einkünfte auch die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter weiterhin Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (vgl. nur BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408, Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    Dies gilt insbesondere für ganze Bürogebäude (vgl. nur Senatsurteil vom 29. November 2017 X R 34/15, BFH/NV 2018, 623, Rz 39, m.w.N.), und erst recht, wenn --wie hier-- der Geschäftsbetrieb der Betriebs-Kapitalgesellschaft, vorliegend der Berufsschulbetrieb, im vermieteten Gebäude ausgeübt wird.
  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    Da die Revision der Kläger zulässig ist (unter 2.), ist über das Rechtsmittel einheitlich durch Urteil zu entscheiden (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2017 - X R 45/14

    Betriebsaufspaltung bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - X R 42/16
    aa) Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 2017 X R 45/14, BFH/NV 2017, 1039, Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2013 - X R 27/11

    Zulässigkeit von Rechtsmitteln setzt formelle Beschwer voraus

  • BFH, 31.12.2012 - III B 95/12

    Rüge von Verfahrensfehlern: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer

  • BFH, 03.06.1976 - IV R 236/71

    Klage eines Landwirts - Niedrigere Festsetzung der Einkommensteuer -

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsaufspaltung anzunehmen, wenn einer Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) wesentliche Grundlagen ihres Betriebes überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können (personelle Verflechtung, grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19.02.2019 - X R 42/16, BFH/NV 2019, 586, Rz 15 ff.).
  • BFH, 28.05.2020 - IV R 17/17

    Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer

    Dass zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Anteile an der AG vor und nach der streitbefangenen Abspaltung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der beiden Gesellschafter der Klägerin anzusehen sind, spricht allerdings dafür, dass zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der AG als Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung bestanden hat, weil die Klägerin der AG --bei auch personeller Verflechtung beider Unternehmen (z.B. BFH-Urteil vom 19.02.2019 - X R 42/16, Rz 16, m.w.N.)-- wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet hat (sachliche Verflechtung).
  • BFH, 05.09.2019 - V R 38/17

    Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen

    Die formelle Beschwer ist gegeben, soweit das FG dem Klagebegehren nicht voll entsprochen hat (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.02.2019 - X R 42/16, BFH/NV 2019, 586).
  • FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

    Im Übrigen hat der BFH trotz einer engen personellen und sachlichen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung stets die zivilrechtliche Selbständigkeit der verflochtenen Unternehmen betont (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2019 X R 42/16, BFH/NV 2019, 586 und vom 6. Juni 2019 IV R 30/16, BStBl II 2020, 649).
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