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   BFH, 06.07.2016 - X R 57/13   

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https://dejure.org/2016,54387
BFH, 06.07.2016 - X R 57/13 (https://dejure.org/2016,54387)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2016 - X R 57/13 (https://dejure.org/2016,54387)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - X R 57/13 (https://dejure.org/2016,54387)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 4, AO § 173 Abs 1 Nr 1
    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO
    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • IWW

    § 15 des Einkommensteuergesetzes, § ... 4 Abs. 3 EStG, § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 227 AO, § 110 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 4, § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de

    AO § 4, § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Rechtsmissbräuchlichkeit des Erlasses eines neuen inhaltsgleichen Steuerbescheides nach Aufhebung aufgrund einer Verständigung zur Erledigung eines Finanzrechtsstreits

  • datenbank.nwb.de

    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einvernehmliche Streitbeilegung vor dem Finanzgericht - und der Vertrauensschutz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem FG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.02.2017)

    Nach Vergleich: Unfaires Finanzamt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanz

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 162
    Änderung, Nachträgliche Tatsache, Schätzung, Gewinnerhöhung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 1
  • NVwZ-RR 2017, 549
  • BB 2017, 1763
  • BB 2017, 533
  • BStBl II 2017, 334
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.10.1987 - X R 1/80

    Verfahren - Mündliche Verhandlung - Änderungsbescheid - Erledigung - Finanzamt

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Letzteres ist der Fall, wenn er seinen Einspruch zurückgenommen und ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt hat (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, s. Urteil vom 29. Oktober 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121).

    Ein solches Verhalten stellt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine wirtschaftliche Disposition in Gestalt der Aufgabe eines verfahrensrechtlichen Besitzstandes dar (vgl. insoweit grundlegend Senatsurteil vom 29. Oktober 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121, unter 3.; dem ausdrücklich folgend BFH-Urteil vom 22. August 1990 III R 27/88, BFH/NV 1991, 572, unter 2.).

  • BFH, 22.08.1990 - III R 27/88

    Erteilung von Auskünften mit bindender Wirkung durch die Finanzbehörde

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Ein solches Verhalten stellt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine wirtschaftliche Disposition in Gestalt der Aufgabe eines verfahrensrechtlichen Besitzstandes dar (vgl. insoweit grundlegend Senatsurteil vom 29. Oktober 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121, unter 3.; dem ausdrücklich folgend BFH-Urteil vom 22. August 1990 III R 27/88, BFH/NV 1991, 572, unter 2.).

    Auch darin kann nach den Umständen des Einzelfalls ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Vertrauensschutz liegen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 572, unter 2.; vom 16. November 2000 XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303, unter II.3.a, und vom 10. März 1989 III R 190/85, BFH/NV 1990, 358, unter II.1.e; s. ferner Senatsurteil vom 8. April 1987 X R 14/81, BFH/NV 1988, 214, unter 2.b, zu § 227 AO).

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 44/14

    Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Er bringt keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen, sondern kann allenfalls ein bestehendes konkretes Steuerrechtsverhältnis dahingehend modifizieren, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht bzw. ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 1. Dezember 2015 VII R 44/14, BFH/NV 2016, 881, unter II.3., m.w.N.).
  • BFH, 01.07.2014 - VIII B 21/14

    Rechtswidrigkeit der Beiladung bei vorangegangener übereinstimmender

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    a) Durch dieses Verhalten ist auf Seiten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der sich dahingehend auswirkte, dass sie ihren Einspruch entsprechend der mit dem FA getroffenen Verfahrensverständigung im unmittelbaren Anschluss zurückgenommen und den Rechtsstreit --aus prozessualen Gründen unwiderruflich (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 1. Juli 2014 VIII B 21/14, BFH/NV 2014, 1900, unter II.1.)-- in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
  • BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99

    Verpflichtungserklärung vor dem FG

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Auch darin kann nach den Umständen des Einzelfalls ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Vertrauensschutz liegen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 572, unter 2.; vom 16. November 2000 XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303, unter II.3.a, und vom 10. März 1989 III R 190/85, BFH/NV 1990, 358, unter II.1.e; s. ferner Senatsurteil vom 8. April 1987 X R 14/81, BFH/NV 1988, 214, unter 2.b, zu § 227 AO).
  • FG Niedersachsen, 04.03.2013 - 12 K 279/12

    Neue Tatsache; Schätzung

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. März 2013 12 K 279/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 09.06.2005 - IX R 75/03

    EigZul: Verletzung der Mitwirkungspflicht - Abgeschlossenheit der Wohnung

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Aufgrund dieser Disposition verzichtete die Klägerin auf ein in Rechtskraft erwachsendes Sachurteil des FG, dessen Bindungswirkung den künftigen Korrekturrahmen nach Maßgabe der Änderungssperre des § 110 Abs. 2 FGO eingeschränkt hätte (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 75/03, BFH/NV 2005, 1765, unter 3.).
  • BFH, 25.06.2014 - X R 16/13

    Kein Abzug der Leistungen des Nutzungsberechtigten als Sonderausgaben beim

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Auffassung ist demzufolge nur dann und solange gegeben, als der Steuerpflichtige nicht mit ihrer Änderung rechnen musste oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen (ebenfalls ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 X R 16/13, BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889, unter II.1.d aa, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 94/87

    Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung zur Prüfung der Feststellung der

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Auch darin kann nach den Umständen des Einzelfalls ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Vertrauensschutz liegen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 572, unter 2.; vom 16. November 2000 XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303, unter II.3.a, und vom 10. März 1989 III R 190/85, BFH/NV 1990, 358, unter II.1.e; s. ferner Senatsurteil vom 8. April 1987 X R 14/81, BFH/NV 1988, 214, unter 2.b, zu § 227 AO).
  • BFH, 10.03.1989 - III R 190/85

    Richtigstellung fehlerhafter Bilanzansätze durch nachträgliche Einbuchungen -

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
    Auch darin kann nach den Umständen des Einzelfalls ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Vertrauensschutz liegen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 572, unter 2.; vom 16. November 2000 XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303, unter II.3.a, und vom 10. März 1989 III R 190/85, BFH/NV 1990, 358, unter II.1.e; s. ferner Senatsurteil vom 8. April 1987 X R 14/81, BFH/NV 1988, 214, unter 2.b, zu § 227 AO).
  • BFH, 08.04.1987 - X R 14/81

    Ermessensspielraum des Finanzamtes bei der Beurteilung eines Erlaßantrags

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

  • BFH, 30.10.1986 - III R 164/82

    Schätzung der Umsatzsteuer und Ermittlung der Vorsteuer als Tatsachen im Sinne

  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung -

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    a) Eine Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben gilt auch im Steuerrecht (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 - X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334, Rn. 16, und vom 13. Juli 1995 - VII R 3/95, BFH/NV 1996, 278, Rn. 16) und ist (bereits) gegenüber einer Steuerfestsetzung möglich; eines gesonderten Billigkeitsverfahrens bedarf es dazu nicht (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2011 - XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613, Rn. 27, m.w.N.).

    Er bringt keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen, sondern kann allenfalls ein bestehendes konkretes Steuerrechtsverhältnis dahingehend modifizieren, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht bzw. ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 - X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334, Rn. 16, m.w.N.).

    Hierzu verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 - X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334, Rn. 17, und vom 12. März 2020 - VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849, Rn. 22).

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18

    Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die

    Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kommt allerdings nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach dem allgemeinen Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (vgl. hierzu im Einzelnen z.B. BFH-Urteile vom 06.07.2016 - X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334; vom 25.06.2014 - X R 16/13, BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889).
  • BFH, 16.03.2023 - V R 14/21

    Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender

    Er bringt keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen, sondern kann allenfalls ein bestehendes konkretes Steuerrechtsverhältnis dahingehend modifizieren, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht oder ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.2016 - X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334, Rz 16).
  • FG Münster, 25.11.2021 - 5 K 3819/18

    Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der die Rechtsvorgängerin der

    Erforderlich ist eine bestimmte Position oder ein bestimmtes Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere Teil bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH-Urteil vom 06.07.2016 X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334).
  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2017 - 11 K 1073/15

    Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei irrtümlicher Behandlung einer

    Hierzu verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (vgl. BFH, Urteil vom 6. Juli 2016 - X R 57/13, BFHE 256, 1).
  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 547/18

    Festsetzung der Umsatzsteuer durch Vorliegen der Voraussetzungen der

    Erforderlich ist eine bestimmte Position oder ein bestimmtes Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere Teil bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334).
  • FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Bindungswirkung einer Erklärung, mit der die

    Erforderlich ist eine bestimmte Position oder ein bestimmtes Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere Teil bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334).
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