Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.04.2012

Rechtsprechung
   BFH, 18.04.2012 - X R 5/10   

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https://dejure.org/2012,15259
BFH, 18.04.2012 - X R 5/10 (https://dejure.org/2012,15259)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2012 - X R 5/10 (https://dejure.org/2012,15259)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2012 - X R 5/10 (https://dejure.org/2012,15259)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften - Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei ...

  • openjur.de

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften; Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3c Abs 2 S 1, EStG § 3 Nr 40, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, HGB § 249, HGB § 253, EStG § 5 Abs 4a, AO § 4
    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften - Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei ...

  • Bundesfinanzhof

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften - Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3c Abs 2 S 1 EStG 2002, § 3 Nr 40 EStG 2002, § 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 4 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002
    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften - Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften – Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei ...

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für Bürgschaften

  • rewis.io

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften - Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme von Bürgschaften

  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertminderungen bei Rückgriffsforderungen eines Gesellschafters

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme von Bürgschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Halb- bzw. Teilabzugsverbot bei Betriebsaufspaltung II

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Gesellschafterdarlehen und deren Substanzverluste

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Halbabzugsverbot für Teilwertabschreibung auf eigenkapitalersetzendes Darlehen und Rückstellungen für Inanspruchnahme aus Bürgschaften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anwendung des Halbabzugsverbots bei Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und Forderungsverzichte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen: keine Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Halbabzugsverbot bei TW-Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 106
  • BB 2012, 1850
  • DB 2012, 1542
  • BStBl II 2013, 785
  • NZG 2012, 1236
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (41)

  • BFH, 14.01.2009 - I R 52/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 5/10
    Im Übrigen sei die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Januar 2009 I R 52/08 (BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674) abzulehnen, da dieses ausschließlich zum Bereich der Körperschaftsteuer ergangen sei und keine Auswirkungen auf die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG habe.

    c) Nach Auffassung des Senats ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen im Ausgangspunkt entscheidend, dass Darlehensforderungen selbständige Wirtschaftsgüter sind, welche von der Beteiligung als solcher zu unterscheiden sind (BFH-Urteile vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, und vom 14. Januar 2009 I R 52/08, BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674, zu § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung vor dessen Ergänzung durch das JStG 2008; so auch im Ansatz BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1292, Nr. 2).

    Dies gilt auch für sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die --unbeschadet ihrer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis-- eigenständige Schuldverhältnisse und damit von der Beteiligung zu unterscheidende Wirtschaftsgüter darstellen (BFH-Urteil in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

    cc) Damit begründet der eigenkapitalersetzende Charakter des Darlehens --auch im Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG-- allenfalls einen Zusammenhang zwischen Darlehen und Beteiligung, nicht jedoch zwischen der substanzbezogenen Wertminderung des Darlehens, wie bei einer Teilwertabschreibung, und nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674, zu § 8b Abs. 3 KStG 2002 in der Fassung vor dessen Ergänzung durch das JStG 2008; im Ergebnis ebenso: Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 307; Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 Rz 385; Herrmann in Frotscher, a.a.O., § 3c Rz 47; Gosch, a.a.O, 63, 78 f.; Förster, GmbHR 2011, 393, 400; ders., Stbg 2010, 199, 206; Forst, Ubg 2010, 194, 196; Ott, StuB 2011, 178, 183; ders., StuB 2010, 540, 541 ff.; Eberhard, DStR 2009, 2226, 2227 ff.; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1292, Nr. 2; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, a.a.O., § 3c EStG, Rz 55, 59; wohl auch Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 869).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 5/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH darf dieser im Wege der extensiven Auslegung des § 17 EStG gewonnene und am spezifischen Normzweck orientierte erweiterte Anschaffungskostenbegriff nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass er auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 EStG zur Geltung kommt (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, und in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

    Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 EStG --insbesondere in dem hier einschlägigen betrieblichen Bereich-- verbleibt es vielmehr bei dem allgemeinen Anschaffungskostenbegriff (BFH-Urteil in BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733).

    Jedenfalls eine substanzbezogene Wertminderung einer solchen Rückgriffsforderung unterliegt daher --unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Bürgschaftsbedingungen-- mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. oben 2.d bb (3); ebenso Hoffmann, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, GmbHR 2002, 331, 334 f.).

  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 5/10
    c) Nach Auffassung des Senats ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen im Ausgangspunkt entscheidend, dass Darlehensforderungen selbständige Wirtschaftsgüter sind, welche von der Beteiligung als solcher zu unterscheiden sind (BFH-Urteile vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, und vom 14. Januar 2009 I R 52/08, BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674, zu § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung vor dessen Ergänzung durch das JStG 2008; so auch im Ansatz BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1292, Nr. 2).

    Dies gilt auch für sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die --unbeschadet ihrer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis-- eigenständige Schuldverhältnisse und damit von der Beteiligung zu unterscheidende Wirtschaftsgüter darstellen (BFH-Urteil in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

    Nach der Rechtsprechung des BFH darf dieser im Wege der extensiven Auslegung des § 17 EStG gewonnene und am spezifischen Normzweck orientierte erweiterte Anschaffungskostenbegriff nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass er auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 EStG zur Geltung kommt (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, und in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

  • BFH, 17.12.2014 - I R 23/13

    Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1

    Der Senat verweist --insoweit ebenfalls übereinstimmend mit den Beteiligten und um Wiederholungen zu vermeiden-- auf sein Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 (BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674), dem sich der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785) für die in diesem Punkt parallele Regelungslage nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 angeschlossen hat.
  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    Die Bürgschaftsverpflichtung ist erst dann zu passivieren, wenn eine Inanspruchnahme des Bürgen droht (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2015 - I R 29/14

    Sperrwirkung von Art. IV DBA-Großbritannien 1964 gegenüber Einkünftekorrektur

    Dem ist beizupflichten; der Senat verweist dazu auf sein Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 (BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674), dem sich der X. Senat des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785) für die in diesem Punkt parallele Regelungslage nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 angeschlossen hat.
  • FG Köln, 27.07.2016 - 3 K 1137/12

    Bestandskräftige Feststellung laufender Einkünfte aufgrund einer vermeintlich

    Maßgebend für die Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S.d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126; BFH 18.04.2012 - X R 5/10, BStBl. II 2013, 785; BFH 14.05.1974 - VIII R 95/72, BStBl. II 1974, 572).

    Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, die systematische Stellung der Norm sowie den Gesetzeszweck zu beachten (BFH 18.04.2012 - X R 5/10, BStBl. II 2013, 785; BFH 14.05.1974 - VIII R 95/72, BStBl. II 1974, 572; BFH 04.12.2006 - GrS 1/05, BStBl. II 2007, 508).

    Ergänzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für deren Auslegung Bedeutung zu (BFH 18.04.2012 - X R 5/10, BStBl. II 2013, 785; BFH 07.05.1987 - IV R 150/84, BStBl. II 1987, 670).

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (BFH 18.04.2012 - X R 5/10, BStBl. II 2013, 785).

    Nach dem Normzweck des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sollen alle Ausgaben, die mit nach § 3 Nr. 40 EStG nur anteilig besteuerten Einnahmen im Zusammenhang stehen, ebenfalls nur anteilig steuerlich berücksichtigt werden, um eine inkongruente Begünstigung auszuschließen (vgl. BFH 18.04.2012 - X R 5/10, BStBl. II 2013, 785).

    So hat z.B. der IX. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 27.10.2005 - IX R 15/05, BStBl. II 2006, 171, zu privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darauf abgestellt, dass dem einkommensteuerrechtlich nur zur Hälfte berücksichtigten Veräußerungspreis auch nur die Hälfte der korrespondierenden Anschaffungskosten gegenübergestellt werden könne (vgl. BFH 18.04.2012 - X R 5/10, BStBl. II 2013, 785).

    Dabei stützt der BFH seine Argumentation maßgeblich auf den Zweck des Halb- bzw. Teilabzugsverbots, bei steuerfreien Einnahmen einen doppelten steuerlichen Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen zu vermeiden (vgl. BFH 25.06.2009 - IX R 42/08, BStBl. II 2010, 220; BFH 06.04.2011 - IX R 28/10, BStBl. II 2011, 814; BFH 18.04.2012 - X R 5/10, BStBl. II 2013, 785; BFH 28.02.2013 - IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081).

  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

    Der Feststellung dieses objektivierten Willens dienen nicht nur die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), sondern auch die Auslegung aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung; vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529, m.w.N.), aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck (teleologische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 IX R 23/01, BFH/NV 2003, 1551, m.w.N.) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung; vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BFH/NV 2012, 1358, Rz 27).
  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    Auch unterscheidet der BFH grundsätzlich selbst dann zwischen den Wirtschaftsgütern "Beteiligung" einerseits und "Forderung aus Gesellschafterdarlehen" andererseits, wenn eine solche Forderung eigenkapitalersetzend ist (z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08, BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674, zu § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--; BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785, Rz 35 ff., zu § 3c Abs. 2 EStG; mit ausdrücklicher Abgrenzung zu der zu § 17 EStG ergangenen Rechtsprechung).
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    Die Norm bezweckt also nur, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 106, unter II.2.b bb der Gründe).

    a) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, unabhängig davon, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht, keine Anwendung.

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von

    Gleiches gilt für den Aufwand aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil einer Darlehensforderung (Anschluss an BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119).

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, jeweils m.w.N.).

    c) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 dargelegt hat, ist der danach erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den in § 3 Nr. 40 EStG genannten Einnahmen bei Substanzverlusten von Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, nicht gegeben.

    Wegen dieser Selbständigkeit von Darlehensforderung einerseits und Beteiligung andererseits sind auch Substanzverluste getrennt nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut zur Anwendung kommenden Vorschriften zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, und in BFHE 237, 119, m.w.N.).

    Bei Substanzverlusten der Darlehensforderung ist nicht erkennbar, dass damit zukünftige Beteiligungserträge angestrebt werden (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, Rz 46, und in BFHE 237, 119, Rz 60, m.w.N.).

    Auch in diesem Fall wäre das Wiederaufleben der Forderung in vollem Umfang gewinnwirksam, obwohl die Forderung nur zur Hälfte aufwandswirksam ausgebucht worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, Rz 47 ff., und in BFHE 237, 119, Rz 61 ff.).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 17/11

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Davon ausgenommen seien indes substanzbezogene Aufwendungen wie Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen; diese seien in Fortentwicklung der Senatsurteile in BFHE 237, 106 und BFHE 237, 119 unabhängig von den Gründen des Pachtverzichts stets in vollem Umfang abziehbar.

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    Die Norm bezweckt also nur, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 106, unter II.2.b bb der Gründe).

    a) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, unabhängig davon, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht, keine Anwendung.

  • BFH, 11.04.2013 - III R 11/12

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen -

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 61/16

    Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren

  • BFH, 17.07.2013 - X R 6/12

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 4/14

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge - Wahl der

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 3 K 2804/15

    Sperrwirkung aus Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 für § 1 AStG 2003 bei

  • FG Hamburg, 26.09.2023 - 5 K 11/23

    Gemeinnützigkeitsrecht: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO -

  • FG Münster, 21.09.2016 - 7 K 2314/13

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste im Zusammenhang mit einer

  • FG Köln, 25.08.2022 - 3 K 999/20

    Einkommensteuer: Teilabzugsverbot für Konzernabschlusskosten sowie allgemeine

  • FG Thüringen, 29.01.2014 - 3 K 43/13

    Zinsaufwand zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße als abzugsfähige

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 K 2690/16

    Vorsteuerabzug bei elektronischer Übermittlung und Erstellung einer

  • FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19

    Einkommensteuer - Unterliegen Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses

  • FG Münster, 22.05.2014 - 9 K 5096/07

    Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile

  • FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12

    (Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 bei

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 28/13

    Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots auf

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13

    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Halten von

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 6 K 1917/20

    Keine außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus

  • FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10

    Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme zu einer Pensionsverpflichtung

  • FG Hamburg, 06.02.2024 - 6 K 127/23

    Einkommensteuer: Keine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug trotz

  • FG Münster, 04.10.2012 - 9 K 3060/10

    Halbabzugsverbot bei ertraglosen Beteiligungen

  • FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 46/21

    Höhe des Besteuerungsanteils einer Rente aus dem Versorgungswerk der

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 1444/16

    Passivierung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften i.S.d. § 5 Abs.

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Rechtsprechung
   BFH, 18.04.2012 - X R 7/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,15257
BFH, 18.04.2012 - X R 7/10 (https://dejure.org/2012,15257)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2012 - X R 7/10 (https://dejure.org/2012,15257)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2012 - X R 7/10 (https://dejure.org/2012,15257)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen - Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze - Bewertung von Forderungen - Teilwertabschreibung einer ...

  • openjur.de

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen; Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze; Bewertung von Forderungen; Teilwertabschreibung einer Forderung ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3c Abs 2 S 1, EStG § 3 Nr 40, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, HGB § 253 Abs 3, AO § 4, FGO § 118 Abs 3, FGO § 96 Abs 1, EStG § 4, EStG § 5 Abs 1
    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen - Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze - Bewertung von Forderungen - Teilwertabschreibung einer ...

  • Bundesfinanzhof

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen - Korrektur fehlerhafter Bilanansätze - Bewertung von Forderungen - Teilwertabschreibung einer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3c Abs 2 S 1 EStG 2002, § 3 Nr 40 EStG 2002, § 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 4 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002
    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen - Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze - Bewertung von Forderungen - Teilwertabschreibung einer ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen – Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze – Bewertung von Forderungen – ...

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen

  • rewis.io

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen - Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze - Bewertung von Forderungen - Teilwertabschreibung einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des Abzugsverbots bei Substanzverlusten von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen durch Abbildung von Teilwertabschreibungen

  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertverluste bei Gesellschafterdarlehen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des Abzugsverbots bei Substanzverlusten von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen durch Abbildung von Teilwertabschreibungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Halb- bzw. Teilabzugsverbot bei Betriebsaufspaltung I

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Abzugsverbot für Forderungsverzicht eines Gesellschafterdarlehens

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Kein Teilabzugsverbot für Substanzverluste auf Darlehensforderungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen: keine Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Halbabzugsverbot bei TW-Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 119
  • BStBl II 2013, 791
  • NZG 2012, 1200
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (46)

  • BFH, 14.01.2009 - I R 52/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    Das vom FG zur Begründung herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Januar 2009 I R 52/08 (BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674) sei zu § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vor dessen Ergänzung durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) ergangen und nicht übertragbar.

    c) Nach Auffassung des Senats ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen sowie auf Forderungsverzichte in Bezug auf Gesellschafterdarlehen im Ausgangspunkt entscheidend, dass Darlehensforderungen selbständige Wirtschaftsgüter sind, welche von der Beteiligung als solcher zu unterscheiden sind (BFH-Urteile vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, und in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674, zu § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung vor dessen Ergänzung durch das JStG 2008; so auch im Ansatz BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1292, Nr. 2).

    Dies gilt auch für sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die --unbeschadet ihrer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis-- eigenständige Schuldverhältnisse und damit von der Beteiligung zu unterscheidende Wirtschaftsgüter darstellen (BFH-Urteil in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

    (cc) Damit begründet der eigenkapitalersetzende Charakter des Darlehens --auch im Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG-- allenfalls einen Zusammenhang zwischen Darlehen und Beteiligung, nicht jedoch zwischen der substanzbezogenen Wertminderung des Darlehens, wie bei einer Teilwertabschreibung, und nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674, zu § 8b Abs. 3 KStG 2002 in der Fassung vor dessen Ergänzung durch das JStG 2008; im Ergebnis ebenso: Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 307; Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 Rz 385; Herrmann in Frotscher, a.a.O., § 3c Rz 47; Gosch, a.a.O., 63, 78 f.; Förster, GmbHR 2011, 393, 400; ders., Stbg 2010, 199, 206; Forst, Ubg 2010, 194, 196; Ott, StuB 2011, 178, 183; ders., StuB 2010, 540, 541 ff.; Eberhard, DStR 2009, 2226, 2227 ff.; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1292, Nr. 2; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, a.a.O., § 3c EStG, Rz 55, 59; wohl auch Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 869).

    Auch insoweit begründet der eigenkapitalersetzende Charakter des Darlehens allenfalls einen Zusammenhang zwischen Darlehen und Beteiligung, nicht jedoch zwischen dem Substanzverlust durch den Forderungsverzicht und nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674; im Ergebnis ebenso: Schulze zur Wiesche/ Ottersbach, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen im Steuerrecht, 2004, S. 432; Gosch, a.a.O., 2010, 63, 78 f.; Förster, Stbg 2010, 199, 206; wohl ebenso Schmidt/ Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 757 i.V.m. 307; a.A. Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 3c EStG, Rz 55, 57, 59; wohl auch Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 869).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    Diese Auffassung beruft sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, die auf die Entscheidung des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) zurückgeht.

    Der Große Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 entschieden, dass der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut sei.

    Zum Fall der Überlassung eines Gesellschafterdarlehens zu einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 ausgeführt, Entsprechendes müsse für ein teilentgeltliches Darlehen gelten.

  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    c) Nach Auffassung des Senats ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen sowie auf Forderungsverzichte in Bezug auf Gesellschafterdarlehen im Ausgangspunkt entscheidend, dass Darlehensforderungen selbständige Wirtschaftsgüter sind, welche von der Beteiligung als solcher zu unterscheiden sind (BFH-Urteile vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, und in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674, zu § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung vor dessen Ergänzung durch das JStG 2008; so auch im Ansatz BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1292, Nr. 2).

    Dies gilt auch für sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die --unbeschadet ihrer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis-- eigenständige Schuldverhältnisse und damit von der Beteiligung zu unterscheidende Wirtschaftsgüter darstellen (BFH-Urteil in BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

    Nach der Rechtsprechung des BFH darf dieser im Wege der extensiven Auslegung des § 17 EStG gewonnene und am spezifischen Normzweck orientierte erweiterte Anschaffungskostenbegriff nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass er auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 EStG zur Geltung kommt (z.B. Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, und in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

  • BFH, 14.10.2009 - X R 45/06

    Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618, und vom 14. Oktober 2009 X R 45/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274, m.w.N.) kann in Fällen der Betriebsaufspaltung der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft --dem Grunde nach-- jedoch nur nach denselben Kriterien abgeschrieben werden, die für die Teilwertabschreibung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen.

    Es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig; sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen liegt, ist eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung gerechtfertigt (Senatsurteil in BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274).

    cc) Die gerade dargestellten Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen (Senatsurteil in BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH darf dieser im Wege der extensiven Auslegung des § 17 EStG gewonnene und am spezifischen Normzweck orientierte erweiterte Anschaffungskostenbegriff nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass er auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 EStG zur Geltung kommt (z.B. Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, und in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

    Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 EStG --insbesondere in dem hier einschlägigen betrieblichen Bereich-- verbleibt es vielmehr bei dem allgemeinen Anschaffungskostenbegriff (BFH-Urteil in BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733).

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99

    Zinseinnahmen GesellschafterDarlehen

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    Dies beruhe auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhe, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen könne (vgl. Urteile vom 24. Mai 1989 I R 45/85, BFH/NV 1989, 697; vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, und vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668).

    Zum Fall der Überlassung eines Gesellschafterdarlehens zu einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 ausgeführt, Entsprechendes müsse für ein teilentgeltliches Darlehen gelten.

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    b) Maßgebend für die Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Mai 1960  2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, unter B.I.1.; BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a, m.w.N.).

    Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, die systematische Stellung der Norm sowie den Gesetzeszweck zu beachten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.2.c bb).

  • BFH, 25.11.2009 - X R 27/05

    Ermittlung des Teilwerts eines zum Umlaufvermögen gehörenden teilfertigen

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    a) Das FG muss fehlerhafte Bilanzansätze im Rahmen der gestellten Anträge und unter Berücksichtigung des Verböserungsverbots auch ohne Vorlage einer berichtigten Bilanz korrigieren, wenn sich der Fehler nach seiner Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1995 IV R 54/93, BFHE 177, 18, BStBl II 1995, 473; vom 4. November 1999 IV R 70/98, BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129; vom 25. November 2009 X R 27/05, BFH/NV 2010, 1090; ebenso Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 390, 399; Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz C 65 f.; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 980).

    Diese Verpflichtung trifft --auf der Grundlage der Feststellungen des FG-- im Rahmen der Revisionsanträge auch den BFH, da bei einer Revision, die nicht ausschließlich auf die Verletzung von Verfahrensrecht gestützt ist, das angefochtene Urteil gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1090).

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    In seinen Entscheidungen zur Frage der Anwendbarkeit des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG (vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220; vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399, und vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627) hat der IX. Senat auch auf den Zweck des Abzugsverbots abgestellt, eine inkongruente Begünstigung auszuschließen: Bei steuerbefreiten Einnahmen solle kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden.
  • BFH, 04.12.2006 - GrS 1/05

    Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
    Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, die systematische Stellung der Norm sowie den Gesetzeszweck zu beachten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.2.c bb).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

  • BFH, 16.05.2001 - I B 143/00

    Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

  • BFH, 17.07.2013 - X R 17/11

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 32/00

    Fahrtkosten eines GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 8/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 87/89

    Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten

  • BFH, 12.08.1997 - VII R 107/96

    Festsetzungfrist bei Haftungsbescheiden

  • BFH, 29.01.2003 - I R 50/02

    Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

  • BFH, 17.01.1995 - IX R 37/91

    Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gem § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ist

  • FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07

    Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 150/84

    Abzug nach § 6c EStG bei Veräußerung von aufstehendem Holz und dazugehörigem

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1486/08

    Sind die nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung damit in Zusammenhang

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2006 - 6 K 202/06

    Kürzungen der Aufwendungen für ein Betriebsgrundstück, das im Rahmen einer

  • FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05

    Betriebsaufspaltung; unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die

  • FG Düsseldorf, 19.04.2006 - 15 V 346/06

    Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheids bei

  • BFH, 24.05.1989 - I R 45/85

    Bestimmung der Einkommensteuer eines GmbH - Gesellschafters bei dem Erwerb einer

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94

    Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04

    Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen

  • BFH, 26.11.2008 - X R 23/05

    Erstmalige Bilanzaufstellung für einen "nicht erkannten Gewerbebetrieb" in einem

  • BFH, 04.11.1999 - IV R 70/98

    Bilanzberichtigung bei Fehler des Finanzamts

  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 54/93

    Zum Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung wegen unterlassener

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 43/03

    Teilwertabschreibung

  • FG Niedersachsen, 02.03.2010 - 8 K 254/07

    Anwendbarkeit des Abzugsverbots aus § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf

  • BFH, 23.11.1967 - IV 123/63

    Möglichkeit der Bewertung von Forderungen aus der Veräußerung von

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von

    Gleiches gilt für den Aufwand aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil einer Darlehensforderung (Anschluss an BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119).

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, jeweils m.w.N.).

    c) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 dargelegt hat, ist der danach erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den in § 3 Nr. 40 EStG genannten Einnahmen bei Substanzverlusten von Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, nicht gegeben.

    Wegen dieser Selbständigkeit von Darlehensforderung einerseits und Beteiligung andererseits sind auch Substanzverluste getrennt nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut zur Anwendung kommenden Vorschriften zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, und in BFHE 237, 119, m.w.N.).

    Bei Substanzverlusten der Darlehensforderung ist nicht erkennbar, dass damit zukünftige Beteiligungserträge angestrebt werden (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, Rz 46, und in BFHE 237, 119, Rz 60, m.w.N.).

    Auch in diesem Fall wäre das Wiederaufleben der Forderung in vollem Umfang gewinnwirksam, obwohl die Forderung nur zur Hälfte aufwandswirksam ausgebucht worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, Rz 47 ff., und in BFHE 237, 119, Rz 61 ff.).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    a) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, unabhängig davon, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht, keine Anwendung.

  • BFH, 17.07.2013 - X R 17/11

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Davon ausgenommen seien indes substanzbezogene Aufwendungen wie Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen; diese seien in Fortentwicklung der Senatsurteile in BFHE 237, 106 und BFHE 237, 119 unabhängig von den Gründen des Pachtverzichts stets in vollem Umfang abziehbar.

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 89/12

    Bilanzsteuerrecht: Voraussetzungen für Teilwertberichtigungen auf

    Nach Maßgabe des Vertrages vom 01.01.1998 diente das Verrechnungskonto "zur Abdeckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs und zur effektiveren Abwicklung des Zahlungsverkehrs" mit der F, und enthielt damit Forderungen, die zum Verbrauch im laufenden Geschäftsbetrieb bereitgehalten wurden (vgl. dazu z. B. BFH vom 18.04.2012 X R 7/10, BFH/NV 2012, 1363 m. w. N.).

    Bei Begründung der Forderung durch Vertrag entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennwert (BFH vom 23.11.1967 IV 123/63, BStBl II 1968, 176; BFH vom 18.04.2012 X R 7/10, BFH/NV 2012, 1363).

    Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (z. B. BFH vom 18.04.2012 X R 7/10, BFH/NV 2012, 1363 und vom 24.10.2006 I R 2/06, BStBl II 2007, 469).

    Und zwar sind diese nach den für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Kriterien zu bewerten, d. h. auch der Substanzwert und die funktionale Bedeutung der Beteiligung sind einzubeziehen (BFH vom 18.04.2012 X R 7/10, BFH/NV 2012, 1363; vom 10.11.2005 IV R 13/04, BStBl II 2006, 618 und vom 14.10.2009 X R 45/06, BStBl II 2010, 274).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    a) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, unabhängig davon, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht, keine Anwendung.

  • BFH, 22.04.2020 - III R 61/18

    Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach

    Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern, bei denen der Ausbildungsbedarf und damit regelmäßig tatsächliche Aufwendungen im Vordergrund stehen, nach denselben Grundsätzen wie die Übertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, darf der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.1989 - I R 187/84, BFHE 159, 44, BStBl II 1990, 210; vom 26.11.2014 - I R 37/13, BFHE 248, 158, BStBl II 2015, 813; vom 18.04.2012 - X R 7/10, BFHE 237, 119, BStBl II 2013, 791, Rz 64; BFH-Beschluss vom 26.02.1975 - I B 96/74, BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 6/12

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    a) Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Davon ausgenommen seien indes substanzbezogene Aufwendungen wie Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen; diese seien in Fortentwicklung der Senatsurteile in BFHE 237, 106 und BFHE 237, 119 unabhängig von den Gründen des Pachtverzichts stets in vollem Umfang abziehbar.

  • BFH, 24.07.2013 - IV R 30/10

    Kein niedrigerer Teilwert eines bereits entstandenen, aber erst in einem späteren

    Diese entsprechen bei einer Forderung, die wie auch im Streitfall durch (öffentlich-rechtlichen) Vertrag begründet wurde, grundsätzlich deren Nennbetrag (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1967 IV 123/63, BFHE 90, 484, BStBl II 1968, 176, und vom 18. April 2012 X R 7/10, BFHE 237, 119).

    Für Steuerpflichtige, die, wie die Klägerin, ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG ermitteln, ergibt sich aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit und des handelsrechtlichen strengen Niederstwertprinzips für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 253 Abs. 4 HGB) bei gesunkenem Teilwert steuerrechtlich eine Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 2004 XI R 43/03, BFH/NV 2005, 22, und in BFHE 237, 119).

  • FG Thüringen, 13.11.2013 - 3 K 366/13

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "beruflich tätig" i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 3

    Ergänzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für deren Auslegung Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 7/10, BFHE 237, 119, BStBl II 2013, 791).

    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis, zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 7/10, BFHE 237, 119, BStBl II 2013, 791).

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - 3 K 834/15

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs beim Gesamtbetrag der

    Ergänzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für deren Auslegung Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1987 IV R 150/84, BStBl II 1987, 670, unter 1.a und vom 18. April 2012 X R 7/10, BStBl II 2013, 791).
  • BFH, 22.04.2020 - III R 25/19

    Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach

  • FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06

    Anwendung auf Darlehensverzicht und Teilwertabschreibung von

  • FG Sachsen, 15.12.2020 - 1 K 1469/16

    Erstrecken der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte

  • FG Münster, 22.05.2014 - 9 K 5096/07

    Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile

  • FG Köln, 25.08.2022 - 3 K 999/20

    Einkommensteuer: Teilabzugsverbot für Konzernabschlusskosten sowie allgemeine

  • FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12

    (Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 bei

  • FG Köln, 10.11.2015 - 10 K 410/14

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Steuerbesitzdividenden in Falle der

  • FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18

    Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14

    Grunderwerbsteuer - Übergang von einer Gesamthand - Keine teleologische Reduktion

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2012 - 3 K 3291/09

    Dauerschulden und Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten: Berücksichtigung von

  • FG Niedersachsen, 13.03.2013 - 4 K 332/11

    Anwendungsmöglichkeit des Halbeinkünfteverfahrens trotz Gewinnen aus

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

  • FG Thüringen, 29.01.2014 - 3 K 43/13

    Zinsaufwand zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße als abzugsfähige

  • FG Münster, 20.09.2018 - 6 K 4122/14

    Sonderausgaben - Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Arbeitgeberzuschüsse

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