Rechtsprechung
| BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24 |
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Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses
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§ 17a Abs 1 GVG, § 281 ZPO
Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses - IWW
§ 281 ZPO, § 13, § 17a Abs. 2 GVG, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 17a GVG, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 17b Abs. 1 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
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GVG § 17a Abs. 1 ; ZPO § 281
Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses; Erneute Verweisung des Rechtsstreits nach Rücksendung der Akten auf der Grundlage von § 17a GVG an dasselbe Arbeitsgericht durch das Amtsgericht - datenbank.nwb.de
Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses
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Warum gerade ich?
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Amtsgericht oder Arbeitsgericht? - oder: die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Nicht mehr Hannover 96-Chef: Kind verliert vor BGH
Verfahrensgang
- AG Berlin-Köpenick, 25.10.2023 - 4 C 157/22
- ArbG Berlin, 07.02.2024 - 57 Ca 521/24
- BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 994
- MDR 2024, 1066
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen …
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19;… Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13).Rn. 18 Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10).
Rn. 27 Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19;… Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, NJW 1992, 359, 361; BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474, 2475).
- BGH, 02.10.2018 - X ARZ 482/18
Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Rechtswegs
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Rn. 10 Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH…, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, NJOZ 2014, 446 Rn. 5; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 5).Wenn sie hiervon keinen Gebrauch machen, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, den Beschluss dennoch einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12).
- BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig …
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Ein derart extremer Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein Amtsgericht, das den Rechtsstreit bereits auf der Grundlage von § 281 ZPO an ein Arbeitsgericht verwiesen hat, den Rechtsstreit nach Rücksendung der Akten auf der Grundlage von § 17a GVG erneut an dasselbe Arbeitsgericht verweist (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15, NZA 2016, 446).Rn. 31 Das Bundesarbeitsgericht hat die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem Fall verneint, in dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aufgrund einer vorangegangenen Verweisung bei einem dritten Gericht anhängig war, das die Akten mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung an das verweisende Gericht zurückgesandt hatte (BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15, NZA 2016, 446 Rn. 24).
- BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
Zuständigkeitsbestimmung: Negativer Kompetenzkonflikt im …
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH…, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13).Rn. 27 Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH…, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, NJW 1992, 359, 361; BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474, 2475).
- BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen …
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Rn. 10 Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, NJOZ 2014, 446 Rn. 5;… Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 5). - BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Rn. 14 Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, NJW-RR 2017, 1215 Rn. 6). - BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem Zuständigkeitskonflikt zwischen …
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Rn. 27 Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH…, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19;… Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, NJW 1992, 359, 361; BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474, 2475). - BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94
Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Rn. 27 Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH…, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19;… Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, NJW 1992, 359, 361; BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474, 2475). - BVerfG, 26.08.1991 - 2 BvR 121/90
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verurteilung eines ehemaligen Notars zu …
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Rn. 27 Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH…, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19;… Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, NJW 1992, 359, 361; BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474, 2475). - BGH, 13.07.1994 - XII ARZ 9/94
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Scheidungsverfahren
Auszug aus BGH, 16.04.2024 - X ARZ 101/24
Rn. 22 Der formlosen Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Gericht kommen nicht dieselben Rechtswirkungen zu wie einem förmlichen Verweisungsbeschluss (vgl. zu § 281 ZPO: BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 - XII ARZ 9/94, NJW-RR 1994, 1282).
- BFH, 08.04.2025 - IX R 22/22
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt
Rn. 13 2) Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (vgl. z.B. BGH-Beschlüsse vom 29.04.2014 - X ARZ 172/14, Rz 13, m.w.N. und vom 16.04.2024 - X ARZ 101/24, Rz 27; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2023 - 6 AV 1.22, Rz 10). - BGH, 18.02.2025 - X ARZ 546/24
Voraussetzungen einer Durchbrechung der Bindungswirkung eines …
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH…, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27).Rn. 24 a) Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat, "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27).
- BGH, 29.04.2025 - X ARZ 79/25
Rechtswegzuständigkeitsbestimmung: Gerichtliche Zuständigkeit bei Nutzung einer …
Rn. 22 Eine Durchbrechung der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27). - BGH, 11.03.2025 - X ARZ 559/24
Negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige; …
Rn. 23 Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27). - BGH, 03.03.2026 - X ARZ 92/26 Rn. 9 Dies gilt jedoch allenfalls im Fall von extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27).
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