Rechtsprechung
| BFH, 16.08.2005 - X B 141/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
NZB: Anspruch auf rechtliches Gehör - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 10.11.2004 - 4 K 4755/01
- BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (12)
- BFH, 25.03.1992 - X R 196/87
Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Diese Ausnahmeregelung greift aber dann nicht ein, wenn der neue Eigentümer deswegen keine Erträge erzielt, weil sich der alte Eigentümer insgesamt die Nutzungsbefugnis und damit die Vermögenserträge vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012).Das angefochtene FG-Urteil verletzt die Kläger auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) bzw. in ihrem durch das Rechtsstaatsprinzip geschützten Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, da auch im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückseigentums auf die Klägerin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dann nicht gegeben waren, wenn sich der Übergeber sämtliche Erträge des übergebenen Vermögens vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012).
- BFH, 23.01.1992 - XI R 6/87
Kein Entgelt durch Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Zum einen haben die Kläger dem angeführten abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidung vom 23. Januar 1992 XI R 6/87 (BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526) keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt.Zum anderen könnte eine Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Entscheidung in BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 die Zulassung der Revision auch deshalb nicht rechtfertigen, weil dieses Urteil durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) überholt ist (…vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 51, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
- BFH, 12.06.2001 - VII R 67/00
Einfuhrabgaben; zulassungsfreie Revision; Urteil ohne Entscheidungsgründe; …
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Die Entscheidungsgründe fehlen auch dann, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80;… BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369, jeweils m.w.N.).Dabei sind unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 80, …und vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, jeweils m.w.N.).
- BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Zum anderen könnte eine Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Entscheidung in BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 die Zulassung der Revision auch deshalb nicht rechtfertigen, weil dieses Urteil durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) überholt ist (…vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 51, m.w.N. aus der Rechtsprechung). - BFH, 23.01.1985 - I R 292/81
Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer …
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Die Entscheidungsgründe fehlen deshalb dann, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, das Urteil auf seine Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). - BFH, 26.07.1995 - X R 91/92
Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der …
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Das FG hat in dem angefochtenen Urteil im Tatbestand das Vorbringen der Kläger hinreichend wiedergegeben und in den Rechtsausführungen auf die ständige BFH-Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Nutzungswert der Wohnung, die vom Übergeber aufgrund eines vorbehaltenen Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, nicht zu den Erträgen des übergebenen Vermögens beim Übernehmer gehört und der "Nutzungsnachteil", das übergebene Vermögen nicht nutzen zu können, keine "Aufwendung" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begründet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836). - BFH, 27.02.1998 - IX B 29/96
Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Die Zulassung der Revision wegen einer Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn das FG eine Rechtsfrage nicht entschieden, sondern --zu Recht-- nicht geprüft hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Februar 1998 IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064). - BFH, 08.01.2003 - X B 23/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, …und vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52). - BFH, 02.10.2001 - IX R 25/99
Steuerbegünstigung - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - …
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Dabei sind unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (…BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 80, und vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, jeweils m.w.N.). - BFH, 22.07.2003 - X B 97/02
Einwände gegen die Richtigkeit des FG-Urteils
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, und vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52). - BFH, 19.10.2001 - V B 48/01
Restaurator - Umsatzsteuer - Änderungsbescheid - Nichtzulassungsbeschwerde - …
- BFH, 28.08.2001 - XI R 87/00
Spielhalle - Buchführungspflicht - Gewerbesteuer - Schätzungsbescheid
- BFH, 10.11.2011 - X B 211/10
Fehlen von Entscheidungsgründen - Nichteingehen auf beantragten Vorwegabzug - …
Dies setzt indes grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen, also insbesondere nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (…BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485;… vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357; vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236;… vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, und in BFH/NV 2008, 1516;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24). - BFH, 27.12.2006 - V S 24/06
Anhörungsrüge
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nur die Kenntnisnahme entscheidungserheblichen Vorbringens (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1996 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; BFH-Beschluss vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236), nicht aber das unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren unerhebliche Vorbringen des Klägers, wie das zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsprüfung, des angefochtenen Bescheides und des Fehlverhaltens der Rechtsanwaltskammer. - BFH, 26.07.2006 - V B 130/04
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung eines Anspruches auf …
Das gilt aber nur für wesentliches, d.h. den entscheidungserheblichen Kern betreffendes Vorbringen (BFH-Beschluss vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236).
- BFH, 11.12.2006 - VIII B 54/06
Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Verletzung des Anspruchs auf …
Insbesondere bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht den Kläger "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (…BFH-Beschlüsse vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338; vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236). - BFH, 05.11.2009 - II B 4/09
Recht auf Gehör - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
Das FG hat dem Vortrag der Kläger lediglich nicht die von ihnen zugedachte Bedeutung beigemessen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236). - BFH, 27.12.2006 - V S 25/06
Voraussetzungen der Anhörungsrüge; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nur die Kenntnisnahme entscheidungserheblichen Vorbringens (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1996 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; BFH-Beschluss vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236), nicht aber das unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren unerhebliche Vorbringen des Klägers, wie das zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsprüfung, des angefochtenen Bescheides und des Fehlverhaltens der Rechtsanwaltskammer X. Die Darlegungen des Klägers zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils und die Behauptung, es liege Willkür vor, hat der Senat ausweislich der Gründe des Beschlusses zur Kenntnis genommen und beschieden.
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