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Rechtsprechung
   BFH, 26.04.2001 - X B 167/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11686
BFH, 26.04.2001 - X B 167/00 (https://dejure.org/2001,11686)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2001 - X B 167/00 (https://dejure.org/2001,11686)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2001 - X B 167/00 (https://dejure.org/2001,11686)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.04.2000 - VIII B 20/00

    Beschwerde; AdV; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - X B 167/00
    * als Gegenvorstellung nicht, weil hierfür das FG zuständig wäre (…BFH-Beschlüsse vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340, 341, und vom 5. April 2000 VII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131, 1132) und im Rahmen der Nichtabhilfe negativ entschieden hat;.

    als außerordentliche Beschwerde nicht, weil keine greifbare, offenkundige Gesetzesverletzung zu erkennen ist (dazu: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1131, 1132, …und vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449).

  • BFH, 30.06.2000 - VI B 39/00

    Bekanntgabe von VA

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - X B 167/00
    * als außerordentliche Beschwerde nicht, weil keine greifbare, offenkundige Gesetzesverletzung zu erkennen ist (…dazu: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1131, 1132, und vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449).
  • BFH, 17.03.2000 - IX B 111/99

    Ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - X B 167/00
    Es kommt hinzu, dass das FG das Begehren der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO, unabhängig vom Problem der Fristwahrung, jedenfalls im Ergebnis deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sich dieses Begehren der Sache nach nicht darauf beschränkt, den Tatbestand des Beschlusses vom 4. Oktober 2000 als ein Begründungselement i.S. des § 113 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu korrigieren, wie dies --vor allem auch zur Abgrenzung von § 107 FGO und von § 128 Abs. 4 FGO-- erforderlich wäre (…Gräber, a.a.O., Rz. 2 f., m.w.N.;… vgl. auch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2000 VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854, 855, und vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127, 1128), sondern sich in Wahrheit --wie auch die Beschwerdebegründung zeigt-- auf die rechtliche Würdigung und vor allem auf das Ergebnis der vom FG getroffenen Kostenentscheidung erstreckt.
  • BFH, 28.09.1998 - VII B 154/98

    AdV; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - X B 167/00
    * als Gegenvorstellung nicht, weil hierfür das FG zuständig wäre (BFH-Beschlüsse vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340, 341, …und vom 5. April 2000 VII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131, 1132) und im Rahmen der Nichtabhilfe negativ entschieden hat;.
  • BFH, 11.01.2000 - VII B 185/99

    Kostenentscheidung; Berichtigung

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - X B 167/00
    Es kommt hinzu, dass das FG das Begehren der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO, unabhängig vom Problem der Fristwahrung, jedenfalls im Ergebnis deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sich dieses Begehren der Sache nach nicht darauf beschränkt, den Tatbestand des Beschlusses vom 4. Oktober 2000 als ein Begründungselement i.S. des § 113 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu korrigieren, wie dies --vor allem auch zur Abgrenzung von § 107 FGO und von § 128 Abs. 4 FGO-- erforderlich wäre (…Gräber, a.a.O., Rz. 2 f., m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2000 VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854, 855, …und vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127, 1128), sondern sich in Wahrheit --wie auch die Beschwerdebegründung zeigt-- auf die rechtliche Würdigung und vor allem auf das Ergebnis der vom FG getroffenen Kostenentscheidung erstreckt.
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