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Rechtsprechung
   BFH, 28.05.2020 - X B 19/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23257
BFH, 28.05.2020 - X B 19/20 (https://dejure.org/2020,23257)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2020 - X B 19/20 (https://dejure.org/2020,23257)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - X B 19/20 (https://dejure.org/2020,23257)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 165 Abs 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1
    Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem vorangegangenen Änderungsbescheid bereits bekannt war

  • rechtsinformationen.bund.de

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem vorangegangenen Änderungsbescheid bereits bekannt war

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 165 Abs 2 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO
    Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem vorangegangenen Änderungsbescheid bereits bekannt war

  • IWW

    § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (... AO), § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, § 165 Abs. 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit weiterer Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 165 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem vorangegangenen Änderungsbescheid bereits bekannt war

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit weiterer Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem vorangegangenen Änderungsbescheid bereits bekannt war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 8/88

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - X B 19/20
    Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem vorangegangenen Änderungsbescheid um eine auf § 165 Abs. 2 AO gestützte Änderung im vollmaschinellen Verfahren aufgrund einer automatisierten Überprüfung sämtlicher ergangener Steuerbescheide zur Umsetzung einer geänderten BFH-Rechtsprechung handelte (Fortführung der BFH-Entscheidungen vom 12.01.1989 - IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 4., und vom 18.12.2014 - VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, Rz 20) 10 12 .

    Nach der vom Finanzgericht zutreffend angeführten BFH-Rechtsprechung ist in einem solchen Fall eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht mehr zulässig (BFH-Urteil vom 12.01.1989 - IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 1.).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa darin, dass der vorangegangene Änderungsbescheid ausschließlich die auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützte Anpassung an einen Grundlagenbescheid vorgenommen hatte (zur Vorgängervorschrift des § 218 der Reichsabgabenordnung BFH-Urteil vom 17.07.1975 - IV R 233/71, BFHE 116, 521, BStBl II 1975, 892; ebenso in einem obiter dictum zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO BFH-Urteil in BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 4.).

  • BFH, 18.12.2014 - VI R 21/13

    Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - X B 19/20
    Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem vorangegangenen Änderungsbescheid um eine auf § 165 Abs. 2 AO gestützte Änderung im vollmaschinellen Verfahren aufgrund einer automatisierten Überprüfung sämtlicher ergangener Steuerbescheide zur Umsetzung einer geänderten BFH-Rechtsprechung handelte (Fortführung der BFH-Entscheidungen vom 12.01.1989 - IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 4., und vom 18.12.2014 - VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, Rz 20) 10 12 .

    Dasselbe gilt, wenn der vorangegangene Änderungsbescheid sich darin erschöpfte, gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO einen zusätzlichen Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid aufzunehmen (BFH-Beschluss vom 18.12.2014 - VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, Rz 20).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der …

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - X B 19/20
    Darin wurde die zumutbare Belastung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.01.2017 - VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) zugunsten der Kläger neu berechnet.
  • BFH, 12.02.2019 - X B 90/18

    Anwendung des im Steuerstrafverfahren geltenden Zwangsmittelverbots auf …

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - X B 19/20
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.1975 - IV R 233/71

    Neue Tatsache - Berichtigungsveranlagung - Kenntniszeitpunkt - Ursprünglicher …

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - X B 19/20
    Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa darin, dass der vorangegangene Änderungsbescheid ausschließlich die auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützte Anpassung an einen Grundlagenbescheid vorgenommen hatte (zur Vorgängervorschrift des § 218 der Reichsabgabenordnung BFH-Urteil vom 17.07.1975 - IV R 233/71, BFHE 116, 521, BStBl II 1975, 892; ebenso in einem obiter dictum zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO BFH-Urteil in BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 4.).
  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung; …

    Solche Ausnahmefälle nimmt der BFH an, wenn der vorangegangene Änderungsbescheid ausschließlich die auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützte Anpassung an einen Grundlagenbescheid vorgenommen hatte, wenn sich der vorangegangene Änderungsbescheid darin erschöpft, einen zusätzlichen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO in den Bescheid aufzunehmen oder wenn der vorangegangene Änderungsbescheid auf § 165 Abs. 2 AO gestützt wird und im vollmaschinellen Verfahren erlassen wurde, ohne dass ein Sachbearbeiter des Finanzamts überhaupt noch Gelegenheit hatte, die Akte auf zwischenzeitlich bekannt gewordene Tatsachen durchzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438; BFH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, und vom 28. Mai 2020 X B 19/20, BFH/NV 2020, 1044).
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