Rechtsprechung
| BFH, 30.06.1998 - X R 109/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 43; ; FGO § 73 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 105 Abs. 5; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Vorlage von Steuerakten - Nichtzulassungsbeschwerde - Akteneinsicht - Begründung des Urteils - Tatbestandsberichtigung - Rechtliches Gehör
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 10.09.1997 - X R 6/97
Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X R 109/97
Der Kläger hat substantiiert und in sich schlüssig (zum Begründungserfordernis: Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467;… Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3, § 119 Rz. 2, § 120 Rz. 38) keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe dargetan.Soweit der Kläger geltend macht, dem FG hätten unvollständige Akten vorgelegen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wendet er sich gegen eine (das Gegenteil besagende) Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und kann in diesem auf die Entscheidungsgründe beschränkten Verfahren nicht gehört werden, weil es sich im Kern entweder um einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO;… Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 8, § 105 Rz. 21, § 115 Rz. 115 Rz. 26) oder um einen nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 108 FGO beachtlichen Einwand handelt (Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 467, m.w.N.).
Ausreichend begründet wäre die Revision nur, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, ergäbe, daß im angefochtenen Urteil eine rechtliche Begründung überhaupt oder doch in wesentlichen Teilen fehlt und insoweit ein grober Verfahrensverstoß vorliegt (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 467, und BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, …und vom 19. Dezember 1997 IX R 82/95, BFH/NV 1998, 725, jeweils m.w.N.).
- BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
Geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im …
Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X R 109/97
Ausreichend begründet wäre die Revision nur, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, ergäbe, daß im angefochtenen Urteil eine rechtliche Begründung überhaupt oder doch in wesentlichen Teilen fehlt und insoweit ein grober Verfahrensverstoß vorliegt (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 467, und BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, …und vom 19. Dezember 1997 IX R 82/95, BFH/NV 1998, 725, jeweils m.w.N.). - BFH, 19.12.1997 - IX R 82/95
Zulassung der Revision wegen Fehlens von Gründen in der Entscheidung
Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X R 109/97
Ausreichend begründet wäre die Revision nur, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, ergäbe, daß im angefochtenen Urteil eine rechtliche Begründung überhaupt oder doch in wesentlichen Teilen fehlt und insoweit ein grober Verfahrensverstoß vorliegt (…vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 467, und BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, und vom 19. Dezember 1997 IX R 82/95, BFH/NV 1998, 725, jeweils m.w.N.).
- BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Missbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Ablehnung ohne ausreichenden Grund; …
a) Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat mit Schreiben vom 16. Juli 2003 den Senatsvorsitzenden abgelehnt, weil dieser entgegen der Aufforderung des Antragstellers davon abgesehen hatte, nachträglich in Ermittlungen hinsichtlich der Postulationsfähigkeit des damaligen Vertreters des Beklagten in den mit Beschlüssen vom 30. Juni 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 einzutreten, und dies damit begründet hatte, dass kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehe und eine Überprüfung der seit fast fünf Jahren rechtskräftigen Beschlüsse unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mehr in Betracht komme.Mit einem am 10. Dezember 2003 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller auch die früheren Senatsmitglieder C und D abgelehnt, weil diese an den Beschlüssen X R 109/97 und X B 140/97 mitgewirkt und "ein Fehlurteil verursacht" hätten, so dass der Antragsteller die Sorge habe, die genannten Richter würden auch bei künftigen Rechtsmittelverfahren über weitere erstinstanzlich noch anhängige Klagen mitwirken.
Im Übrigen hat der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch gegen die beiden früheren Senatsmitglieder allein damit begründet, dass er die Senatsentscheidungen in den Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 für rechtsfehlerhaft hält, was von vornherein keinen Ablehnungsgrund darstellt.
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