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Rechtsprechung
   BFH, 11.03.1992 - X R 113/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,317
BFH, 11.03.1992 - X R 113/89 (https://dejure.org/1992,317)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1992 - X R 113/89 (https://dejure.org/1992,317)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1992 - X R 113/89 (https://dejure.org/1992,317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 10e Abs. 6
    Vorkostenabzug für Renovierung vor Eigenbezug (§ 1 O e Abs. 6 EStG )

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 396
  • NJW 1992, 2911
  • BB 1992, 1272
  • BB 1992, 1838
  • DB 1992, 1809
  • BStBl II 1992, 886
 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und …

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Zum Beispiel wird im Rahmen der §§ 6 b und 23 EStG unter "Anschaffung" ein entgeltlicher Erwerb verstanden (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250, und vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274).
  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG …

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    cc) Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats zu den sog. vergeblichen Aufwendungen (Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).
  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit …

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Sofern es um die Abgrenzung der Herstellung von der Anschaffung geht, wird die Anschaffung als Erwerb eines bestehenden Wirtschaftsguts definiert (z. B. BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009).
  • BFH, 28.04.1977 - IV R 163/75

    Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei der Anschaffung neu errichteter …

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    In anderem Zusammenhang bedeutet "Anschaffung" die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (z. B. BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 163/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, unter 1. b).
  • BFH, 29.10.1991 - IX R 117/90

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Erhaltungsaufwendungen (sog. anschaffungsnahe …

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Zwar können grundlegende Maßnahmen zur Instandsetzung einer Wohnung Herstellungsaufwand im steuerrechtlichen Sinn sein, wenn das Gebäude oder die Wohnung über ihren ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285).
  • BFH, 11.12.1984 - IX R 27/82

    Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist weder eine …

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Zum Beispiel wird im Rahmen der §§ 6 b und 23 EStG unter "Anschaffung" ein entgeltlicher Erwerb verstanden (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250, und vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274).
  • FG Hessen, 19.12.1990 - 1 K 3731/89
    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Das Hessische FG (Urteil vom 19. Dezember 1990 1 K 3731/89, EFG 1991, 472) und Obermeier (Deutsches Steuerrecht - DStR - 1990, 132) halten dagegen einen Vorkostenabzug auch bei unentgeltlichem Erwerb für möglich.
  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Unter Anschaffung i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; Abweichung von dem BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

    Auch in der Rechtsprechung des BFH zum Einkommensteuerrecht wird der Begriff Anschaffung nicht einheitlich bestimmt (vgl. die Beispiele im Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886); er ist jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus und nach dem Zweck der Vorschrift auszulegen (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1975 I R 198/73, BFHE 117, 231, BStBl II 1976, 113, betr. gesellschaftsrechtliche Vorgänge;… Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rz. 274).

    Im Urteil in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886 hatte der Senat den unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Anschaffung i. S. von § 10 e Abs. 6 EStG beurteilt. Zur Begründung hatte er angeführt, der im Einkommensteuerrecht nicht einheitlich definierte Begriff umfasse nach dem Sprachgebrauch auch den unentgeltlichen Erwerb. Anhaltspunkte dafür, daß nach dem Plan des Gesetzgebers mit der in § 10 e Abs. 6 EStG gewählten Formulierung - unmittelbarer Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes - Vorkosten für eine unentgeltlich erworbene Wohnung ausgeschlossen sein sollten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr entspreche es dem Gesetzeszweck (Förderung des Wohnens in der eigenen Wohnung), Vorkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb zum Abzug zuzulassen.

    Im Unterschied zu dem in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886 entschiedenen Fall ist die Klägerin nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge, sondern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümerin des Gebäudes geworden. Kennzeichnend für die Einzelrechtsnachfolge ist, daß das Eigentum aufgrund eines Rechtsgeschäfts übertragen wird. Im Erbfall geht das Vermögen des Erblassers (Erbschaft) dagegen als Ganzes auf den Erben über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), unbeschadet des Rechts, die Erbschaft auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 BGB).

    Die Beurteilung des unentgeltlichen Erwerbs im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Anschaffung i. S. von § 10 e Abs. 6 EStG (BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886) hätte zur Folge, daß gleichartige Lebenssachverhalte - Erwerbe von Grundstückseigentum ohne Gegenleistung - unterschiedlich begünstigt würden.

    Dem entspricht es, daß vor Bezug entstandene Aufwendungen auch dann nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar sind, wenn der Erwerb des Eigentums selbst wegen Objektverbrauchs nicht begünstigt ist (BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

  • BFH, 14.07.1993 - X R 74/90

    1. Zur Frage der einheitlichen unentgeltlichen Betriebsübertragung - 2. Zum …

    a) Der Begriff der Anschaffung hat im Einkommensteuerrecht unterschiedliche Bedeutungen (vgl. die Beispiele im Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886); er ist jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus und nach dem Zweck der Vorschrift auszulegen (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1975 I R 198/73, BFHE 117, 231, BStBl II 1976, 113; vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346).
  • BFH, 17.05.2000 - X R 13/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

    Erforderlich und ausreichend sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang (Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine Auffassung auf das BFH-Urteil in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886.

    Die Aufwendungen setzten vielmehr die Anschaffung logisch voraus (vgl. die Nachweise in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886, unter 1. b).

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