Rechtsprechung
| BFH, 06.12.2006 - X R 13/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 4 Abs. 5; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 12; ; EStG § 17; ; EStG § 23; ; UmwStG § 21; ; AO 1977 § 42; ; AO 1977 § 162
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten einer Kombirente; schätzungsweise Aufteilung der Gesamtkreditvermittlungsprovision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 17.02.2004 - 8 K 6831/00
- BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten …
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
Dementsprechend sind weder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen zum Erwerb der Kapitalanlage noch bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten die Aufwendungen zum Erwerb der Rentenanwartschaft sofort abziehbare Werbungskosten (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).Dann ist es erforderlich, die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen vorzunehmen und auf diese Weise den Wertfluss dem "wahren Rechtsgrund" zuzuordnen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. a).
Diese Folgen können insbesondere darin bestehen, dass Werttransfers sich ganz oder teilweise als erwerbssichernder Aufwand darstellen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. b und c).
Es ist zu prüfen, ob eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist und ob ggf. eine wirtschaftlich relevante und zu eigenständigen Steuerfolgen führende Teilleistung "unter den Tisch fällt" (Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. d).
Die vollständige Zuordnung der streitigen Provision zum Bereich der Kreditvermittlung gibt die wirtschaftliche Veranlassung dieses Aufwands daher nicht zutreffend wider; sie lässt sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort abziehbarer Werbungskosten erklären (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 3. c).
Mangels Vorhandenseins eines anderweitigen --zuverlässigeren-- Aufteilungsmaßstabs hält der Senat daher an den hierzu in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 (unter II. 2. bis 5.) entwickelten Grundsätzen fest, wonach die gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) gebotene Schätzung der nicht als Werbungskosten abziehbaren und als Anschaffungsnebenkosten der Rentenanlage zu qualifizierenden Aufwendungen des Zeichners (hier: Klägers) für die "Entwicklung des Konzepts" bzw. für die "Verschaffung des Zugangs zum Konzept" nach der "Differenzmethode" vorzunehmen ist:.
Zunächst ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die von ihm an die X-GmbH entrichteten, als "Gebühr für die Kreditvermittlung" und "Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers" bezeichneten Provisionen nicht (teilweise) der Vermittlung der Versicherungsverträge und Investmentfondsanteile zugeordnet werden können, da diese Einzelleistungen durch die von den Versicherungsgesellschaften und der Kapitalanlagegesellschaft an die Vermittler gezahlten Provisionen hinreichend entgolten wurden (vgl. auch schon das dasselbe Kombirentenmodell betreffende Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. a., 1. Absatz).
d) Nicht zu folgen ist der Ansicht von Meyer-Scharenberg (DB 2005, 1646), der erkennende Senat habe es in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 ausgeschlossen, dass der das angemessene Honorar für die Vermittlung des Darlehens übersteigende Teil der an die X-GmbH entrichteten Vergütung als Anschaffungsnebenkosten des Rentenrechts anzusehen sei.
e) Entgegen der Ansicht des Klägers (ebenso auch Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649) weicht der erkennende Senat mit seiner hier und auch schon in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 vertretenen Auffassung nicht von dem Vorlagebeschluss des IV. Senats vom 29. April 1999 IV R 40/97 (BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) ab.
a) Das FG wird erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung von häufig anzutreffenden Sachverhaltsgestaltungen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. a) den als Finanzierungskosten ("Schuldzinsen" i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sofort abziehbaren Anteil der vom Zeichner entrichteten Provision bei einem Kombinationsprodukt wie dem hier zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e cc).
Der hiergegen erhobene Einwand des Klägers (ebenso Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649), das vom erkennenden Senat (vgl. schon Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. e) geforderte Abstellen auf die dem Vermittler entstehenden Kosten sei im Ansatz verfehlt, weil die angemessene Obergrenze für die Kreditvermittlungsgebühr durch den Preis bestimmt werde, den die Kunden für die Leistung zu zahlen bereit seien, überzeugt nicht.
f) Hat der Anbieter für seine Kreditvermittlungsleistung bereits von der finanzierenden Bank eine Provision erhalten, ist eine weitere, vom Kunden geforderte Zahlung in voller Höhe der Vermögensebene zuzurechnen (zur näheren Begründung vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. g).
Im Streitfall kommt es allerdings darauf nicht mehr an, weil das FA die Kundenprovision bereits in Höhe von 2 % der Darlehenssumme als Werbungskosten angesehen hat und eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. g, a.E.).
Der Senat neigt allerdings dazu, auch in diesen Fällen die Gesamtprovisionszahlung teilweise der Eröffnung des Zugangs zu dem Kombinationsprodukt zuzuordnen (näher hierzu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. h).
- BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00
Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
a) Vielmehr ist für die Entscheidung, welche Vorgänge der Vermögensebene zuzuordnen sind, der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung maßgebend (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e aa).a) Das FG wird erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung von häufig anzutreffenden Sachverhaltsgestaltungen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. a) den als Finanzierungskosten ("Schuldzinsen" i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sofort abziehbaren Anteil der vom Zeichner entrichteten Provision bei einem Kombinationsprodukt wie dem hier zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e cc).
g) In vergleichbaren Fällen haben die Tatsachengerichte daher zu ermitteln, ob auch zwischen der finanzierenden Bank und dem Vermittler Vereinbarungen über die Zahlung von Vermittlungsprovisionen bestehen (so bereits BFH-Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e bb).
- BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97
Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
e) Entgegen der Ansicht des Klägers (ebenso auch Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649) weicht der erkennende Senat mit seiner hier und auch schon in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 vertretenen Auffassung nicht von dem Vorlagebeschluss des IV. Senats vom 29. April 1999 IV R 40/97 (BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) ab.Abgesehen davon, dass der IV. Senat diese Vorlage mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurückgenommen und die dort streitigen Eigenkapitalprovisionen mit Urteil gleichen Datums (vgl. IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717) unter Zugrundelegung der nach § 42 AO 1977 zu berücksichtigenden angemessenen Gestaltung insgesamt als nicht sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt hat, ist der dort beurteilte Sachverhalt mit dem vorliegenden Streitfall in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar.
- BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97
Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
Abgesehen davon, dass der IV. Senat diese Vorlage mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurückgenommen und die dort streitigen Eigenkapitalprovisionen mit Urteil gleichen Datums (vgl. IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717) unter Zugrundelegung der nach § 42 AO 1977 zu berücksichtigenden angemessenen Gestaltung insgesamt als nicht sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt hat, ist der dort beurteilte Sachverhalt mit dem vorliegenden Streitfall in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar. - BGH, 22.01.1976 - II ZR 90/75
Sittenwidrigkeit eines Maklervertrages - Kriterien zur Beurteilung eines …
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
Bei höheren Darlehensbeträgen --im entschiedenen Fall 6 000 000 DM-- wurde unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit sogar nur eine Provision von 0, 5 % des Darlehensbetrages als noch üblich anerkannt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Januar 1976 II ZR 90/75, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 1976, 289, unter I. 2. a aa). - OLG Oldenburg, 12.03.1986 - 3 U 186/85
Sittenwidrigkeit der Höhe einer Maklerprovision (Wucher)
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
d) In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 % des Darlehensbetrages als sittenwidrig überhöht bezeichnet worden (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 1986 3 U 186/85, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1986, 857; dort wurde nach Einholung von Sachverständigengutachten die Höhe üblicher Vermittlungsprovisionen mit 1 bis 2 % angegeben; vgl. auch Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 1987 4 O 286/86, NJW-RR 1987, 741). - BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82
Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
Das BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82 (BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, unter II. 2. b aa) hat die vom FG nach Einholung von Bankauskünften und Zeugenaussagen getroffene Feststellung, die übliche Kreditvermittlungsprovision belaufe sich auf 1 bis 2 % des Darlehensbetrages, vielmehr ausdrücklich gebilligt. - FG Hessen, 04.12.2001 - 11 V 3177/01
Buchverlust; Verlustverrechnung; Verlustausgleich; Nichtbesteuerung; echter …
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
Unter Bezugnahme auf diese Verwaltungsanweisungen hat die Finanzverwaltung bei kreditfinanzierten Rentenmodellen eine vergleichbare Begrenzung vorgenommen (vgl. z.B. Verfügungen der Oberfinanzdirektion --OFD-- Berlin vom 29. Dezember 1998, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 687, und der OFD München vom 27. Juni 2002, DB 2002, 1476). - LG Aachen, 04.02.1987 - 4 O 286/86
Sittenwidrige Provisionsvereinbarung bei Vermittlung eines Kredits
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
d) In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 % des Darlehensbetrages als sittenwidrig überhöht bezeichnet worden (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 1986 3 U 186/85, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1986, 857; dort wurde nach Einholung von Sachverständigengutachten die Höhe üblicher Vermittlungsprovisionen mit 1 bis 2 % angegeben; vgl. auch Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 1987 4 O 286/86, NJW-RR 1987, 741). - BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 13/04
c) Für die steuerrechtliche Zuordnung und den Abzug von Aufwendungen ist nach ständiger Rechtsprechung eine wertende Betrachtung des die Aufwendungen auslösenden Moments maßgebend (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2. b bb). - BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
Zinsen bei Enteignungsentschädigung
- BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten …
Dies vorausgesetzt folgt auch im Streitfall die Zuordnung der gezahlten Kundenprovision zu ihrem steuerrechtlich maßgeblichen Rechtsgrund --entgegen der Auffassung der Vorinstanz und einiger anderer Finanzgerichte (FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299, Revision VIII R 108/03; FG Köln, Urteile vom 17. Februar 2004 8 K 6831/00, EFG 2004, 884, Revision X R 13/04, und vom 30. Juni 2004 8 K 6763/00, Revision X R 34/04)-- nicht schon allein aus der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung dieser Provision als "Kreditvermittlungsgebühr" und der für Zwecke des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gegenüber den Klägern abgegebenen entsprechenden Bestätigung der V. . - BFH, 21.08.2014 - X B 159/13
Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen …
Zumindest eine der Vertragsparteien hat in diesem Fall ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 X R 13/04, nicht veröffentlicht --n.v.--). - FG Niedersachsen, 24.02.2021 - 9 K 116/19
Bindungswirkung einer vertraglich geregelten Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung …
Zumindest eine der Vertragsparteien hat in diesem Fall ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung (BFH, Urteil vom 6. Dezember 2006 X R 13/04, juris).
- FG Niedersachsen, 19.06.2013 - 4 K 12052/07
Berechnung der Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten …
Dann ist es erforderlich, die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen vorzunehmen und auf diese Weise den Wertfluss dem "wahren Rechtsgrund" zuzuordnen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2006 X R 13/04, juris). - FG Köln, 30.06.2004 - 8 K 6763/00
Kreditvermittlungsgebühr zur Finanzierung der Einmalzahlung einer Kombirente
Die Revision wird mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH, Az.: X R 13/04 (Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004 8 K 6831/00, EFG 2004, 884), das einen im wesentlichen gleich gelagerten Fall betrifft, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. - FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2017 - 13 K 11086/15
Einkommensteuer 2008 bis 2010 und Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 sowie …
Denn nach den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen zur Korrektur der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung (…Beschluss vom 21.08.2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743; Urteil vom 06.12.2006 X R 13/04, juris; Urteil vom 16.09.2004 X R 19/03, BStBl II 2006, 238 m.w.N.), ist einer Aufteilungsvereinbarung nur dann zu folgen, wenn keine Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit dieser Aufteilung bestehen; anderenfalls ist eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte geboten.
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