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Rechtsprechung
   BFH, 23.08.1988 - X R 14/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,12079
BFH, 23.08.1988 - X R 14/82 (https://dejure.org/1988,12079)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1988 - X R 14/82 (https://dejure.org/1988,12079)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1988 - X R 14/82 (https://dejure.org/1988,12079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vermietung von Grundstücken als eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen - Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und …

    Auszug aus BFH, 23.08.1988 - X R 14/82
    Entgegen der Auffassung des FG ist für Vorliegen oder Nichtvorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 2 UStG - anders als für die Frage der positiven Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG - nicht von der Verwendungsabsicht, sondern von der tatsächlichen ggf. späteren Verwendung auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521; vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754 m.w.N., und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

    Soweit eine für das Unternehmen angeschaffte Leistung oder ihr Gegenstand nicht im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Leistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen verwendet worden ist, kann noch nicht abschließend über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden werden (BFH-Urteile in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468; in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

    Allerdings kann anhand der durch objektive Nachweismöglichkeiten schlüssig dargelegten Verwendungsabsicht entweder durch einen vorläufigen (§ 165 AO 1977) oder unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) erlassenen Steuerbescheid oder durch einen ggf. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei anderer Verwendung änderbaren vorbehaltlosen Steuerbescheid entschieden werden (BFH-Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und …

    Auszug aus BFH, 23.08.1988 - X R 14/82
    Im Streitfall kann - weil nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben, ob über die Frage der Zuordnung einer Lieferung oder sonstigen Leistung (die anschaffungsbezogenen Merkmale des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 UStG - Bezugsseite -) nur einheitlich entschieden werden kann, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung "gemischt", also sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, Verwendung finden soll (so z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

    Entgegen der Auffassung des FG ist für Vorliegen oder Nichtvorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 2 UStG - anders als für die Frage der positiven Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG - nicht von der Verwendungsabsicht, sondern von der tatsächlichen ggf. späteren Verwendung auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521; vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754 m.w.N., und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

    Die Verwendungsabsicht ist nur für die Frage entscheidend, ob ein Gegenstand, der z. B. nach seiner Beschaffenheit für unternehmerische wie für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden kann und soll, für das Unternehmen oder für nichtunternehmerische Zwecke bezogen worden ist (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

  • BFH, 12.11.1987 - V R 141/83

    Zur Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude, das nach Fertigstellung teilweise …

    Auszug aus BFH, 23.08.1988 - X R 14/82
    Entgegen der Auffassung des FG ist für Vorliegen oder Nichtvorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 2 UStG - anders als für die Frage der positiven Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG - nicht von der Verwendungsabsicht, sondern von der tatsächlichen ggf. späteren Verwendung auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521; vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754 m.w.N., und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

    Soweit eine für das Unternehmen angeschaffte Leistung oder ihr Gegenstand nicht im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Leistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen verwendet worden ist, kann noch nicht abschließend über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden werden (BFH-Urteile in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468; in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

    Stehen Räume leer und sind sie weder an einen Unternehmer noch an einen Nichtunternehmer vermietet, fehlt es insoweit an einer i. S. des § 15 Abs. 2 UStG relevanten Verwendung (Urteil in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus BFH, 23.08.1988 - X R 14/82
    Zur unternehmerischen Tätigkeit gehören auch solche Tätigkeiten, die spätere eigene Umsätze erst ermöglichen sollen; denn sie sind notwendige Voraussetzungen für die Erbringung wirtschaftlicher Leistungen des Unternehmens im gewerblichen oder beruflichen Bereich (Sölch / Ringleb / List, UStG - Mehrwertsteuer, Kommentar, § 2 Anm. 62 und § 15 Anm. 12; Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 15 Anm. 85; vgl. Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 14. Februar 1985 Rs. 268/83, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1985, 199, 201 mit Anmerkung Weiß, S. 201).
  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach …

    Auszug aus BFH, 23.08.1988 - X R 14/82
    Entgegen der Auffassung des FG ist für Vorliegen oder Nichtvorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 2 UStG - anders als für die Frage der positiven Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG - nicht von der Verwendungsabsicht, sondern von der tatsächlichen ggf. späteren Verwendung auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521; vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754 m.w.N., und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).
  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung …

    Auszug aus BFH, 23.08.1988 - X R 14/82
    Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Verwendung erst in einem späteren Zeitraum stattfindet; denn diese Verwendungsvoraussetzungen sind nicht abschnittsgebunden (BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394).
  • BFH, 15.03.1993 - V R 18/89

    Vorsteuerabzug aus Studienkosten eines selbständigen Ingenieurs, wenn das …

    Es ist nicht erforderlich, daß bezogene Leistungen sofort für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit (zur Ausführung von entgeltlichen Umsätzen) verwendet werden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90, Umsatzsteuer-Rundschau 1991, 291, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 730; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. August 1988 X R 14/82, BFH/NV 1989, 673).
  • BFH, 13.11.1996 - XI R 56/96

    Festsetzung von Nachzahlungszinsen - Tilgung der Steuerschuld

    Er war im Streitjahr 1989 zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. August 1988 X R 14/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1967 bis 1973, § 15, Rechtsspruch 109;… vgl. auch Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 9 Rdnr. 38); die auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer entstand im Zeitpunkt der Grundstückslieferung im November 1989 (§ 13 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980).
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