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Rechtsprechung
   BFH, 16.05.2001 - X R 16/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7638
BFH, 16.05.2001 - X R 16/98 (https://dejure.org/2001,7638)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2001 - X R 16/98 (https://dejure.org/2001,7638)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - X R 16/98 (https://dejure.org/2001,7638)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Judicialis

    FGO § 79b Abs. 1; ; FGO § ... 79b Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 79 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 79b Abs. 3; ; FGO § 79b; ; FGO § 76; ; FGO § 155; ; FGO § 82; ; AO 1977 § 90 Abs. 1; ; AO 1977 § 90; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 2; ; ZPO § 227

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Prozesskosten - Betriebsausgaben - Erbanspruch - Privatsphäre - Mündliche Verhandlung - Verhinderung des Klägers - Antrag auf Terminverlegung - Beteiligtenvernehmung - Fristsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BA-Abzug; Prozesskosten in erbrechtlichen Streitigkeiten; Terminsverlegung wegen Verhinderung eines vertretenden Kl.?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 79 b, FGO § 76 Abs 1, FGO § 90 Abs 1, FGO § 119 Nr 3
    Ausschlußfrist; Beweisantrag; Rechtliches Gehör; Terminverlegung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine …

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Das finanzgerichtliche Urteil weicht entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht von der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ab.

    Hieran hat sich durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 nichts geändert (BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619, 622, rechte Spalte): Erbfall und Erbauseinandersetzung sind wie im Zivilrecht nunmehr auch einkommensteuerrechtlich selbständige Rechtsvorgänge und als solche völlig getrennt voneinander zu beurteilen.

  • BFH, 17.06.1999 - III R 37/98

    Prozeßkosten wegen Erbstreitigkeiten

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323; vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600, jeweils m.w.N.).

    Der Erbfall selbst stellt auch weiterhin einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht ebenfalls der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (BFH-Urteil in 189, 123, BStBl II 1999, 600, mit Nachweisen des Schrifttums).

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs …

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Hieran hat sich durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 nichts geändert (BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619, 622, rechte Spalte): Erbfall und Erbauseinandersetzung sind wie im Zivilrecht nunmehr auch einkommensteuerrechtlich selbständige Rechtsvorgänge und als solche völlig getrennt voneinander zu beurteilen.

    Erwerbssichernde Aufwendungen (Betriebsausgaben/Werbungskosten) können nach dem BFH-Urteil in BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619 abziehbar sein, wenn es um eine entgeltliche Erbauseinandersetzung geht oder die Inhaberschaft eines Unternehmens bzw. einer Mitunternehmerstellung in Frage gestellt wird; dass solches im Streitfall in Betracht käme, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    In diesen Fällen muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.).

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH in BFH/NV 1996, 43).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Ist bei Ermittlung von als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten zudem eine Abgrenzung betrieblicher Aufwendungen von privaten Aufwendungen erforderlich, trifft den Steuerpflichtigen eine gegenüber der Regelung in § 90 AO 1977 erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens - …

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    c) Die Kläger tragen die objektive Beweislast (Feststellungslast) für eine von ihnen behauptete betriebliche Veranlassung der getätigten Aufwendungen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562).
  • BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81

    Terminsänderung - Verweigerung - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Nach der Entscheidung des III. Senats des BFH vom 7. Dezember 1990 III B 102/90 (BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240) muss ein Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (…ebenso BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG--- vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1983, 247; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, nicht veröffentlicht --NV--;… Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 227 Rz. 6).
  • BFH, 01.12.1993 - I R 61/93

    Aufwendungen für vorzeitige Auflösung des Mietvertrages sind Betriebsausgaben bei …

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323; vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers …

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Nach der Entscheidung des III. Senats des BFH vom 7. Dezember 1990 III B 102/90 (BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240) muss ein Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (…ebenso BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG--- vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1983, 247; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, nicht veröffentlicht --NV--;… Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 227 Rz. 6).
  • BFH, 31.07.1985 - VIII R 345/82

    Sonderbetriebsausgaben - Kosten der Lebensführung - OHG - …

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Streitigkeiten um einen Erbanspruch gehören nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zur Privatsphäre, auch wenn Gegenstand des Erbanspruchs ein Betrieb oder --wie im Streitfall-- ein betrieblich genutzter Gebäudeteil ist (BFH-Urteil vom 31. Juli 1985 VIII R 345/82, BFHE 145, 139, BStBl II 1986, 139, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.2000 - I R 52/99

    Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens

  • BFH, 23.11.1994 - I B 78/94

    Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen einer …

  • BFH, 31.05.1995 - IV B 167/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung einer beantragten …

  • BSG, 15.05.1991 - 6 BKa 69/90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung der Verlegung des Termins zur …

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der …

    Ist Gegenstand des Rechtsstreits dagegen ein Vorgang in der Privatsphäre, sind auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 16.05.2001 - X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, unter II.1., Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 03.01.2006 - XI B 106/05

    1%-Regelung - Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw

    Sie drängt sich regelmäßig nicht auf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262; BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2004 III B 24/03, juris Nr: STRE200450887, und vom 7. Juli 1998 I B 102/97, juris Nr: STRE985081460).
  • BFH, 09.05.2019 - VI R 43/16

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei unentgeltlicher Hofübergabe

    Rn. 16 d) Entsprechendes gilt für Abfindungszahlungen im Rahmen der Hoferbfolge nach der Höfeordnung an weichende Miterben (BFH-Urteile vom 26.03.1987 - IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561, und vom 20.01.1966 - IV 377/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312) und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorwegnahme der Erbschaft stehen (z.B. BFH-Urteile vom 20.06.2007 - X R 2/06, BFHE 218, 259, BStBl II 2008, 99; vom 16.05.2001 - X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, und vom 17.06.1999 - III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600).
  • BFH, 03.02.2003 - VII B 13/02

    NZB - Terminsverlegung

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, 1264).

    Wird der nicht zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss der Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ständige Rechtsprechung, BFH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, …und vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079, sowie Urteil in BFH/NV 2001, 1262, 1264; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung 1983, 247, und Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, nicht veröffentlicht;… s. auch Zöller, Zivilprozessordnung, § 227 Rz. 6).

  • BFH, 25.01.2006 - X B 125/05

    NZB: Verfahrensfehler - Ablehnung der Terminsverlegung

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, 1264).

    Wird der nicht zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss der Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1262, 1264; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung 1983, 247, und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, juris Nr: KSRE040121406;… s. auch Zöller, Zivilprozessordnung, § 227 Rz. 6).

  • BFH, 28.01.2026 - X R 21/23

    Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen

    Ist bei der Ermittlung von als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten zudem eine Abgrenzung betrieblicher Aufwendungen von privaten Aufwendungen erforderlich, trifft den Steuerpflichtigen eine gegenüber den Anforderungen des § 90 AO erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils (so schon Senatsurteil vom 16.05.2001 - X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, unter II.2.c, m.w.N.).
  • FG Hessen, 12.11.2019 - 7 K 352/19

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Sonderwerbungskosten im Rahmen …

    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben - bzw. bei den Überschusseinkunftsarten als Werbungskosten - abziehbar (BFH, Urteil vom 16. Mai 2001 - X R 16/98 -, BFH/NV 2001, 1262 m.w.N.;… Schmidt/Kulosa, EStG, § 21 Rz. 148 "Prozesskosten").
  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine …

    Rn. 46 Die geltend gemachte persönliche Verhinderung des Klägers ist schließlich nicht erheblich, da weder sein persönliches Erscheinen vor Gericht angeordnet war (vgl. BSG, Beschl. v. 27.6.2019 B 5 RE 10/18 B, juris), noch Gründe für das Erfordernis einer persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dargelegt sind (z.B. BFH, Urteil vom 16.05.2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262;… Beschlüsse vom 27.01.2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; vom 12.08.2008 VII B 101/08, juris;… vom 22.05.2019 IV B 11/18, BFH/NV 2019, 1136).
  • FG Hessen, 13.10.2005 - 6 K 1681/03

    Verlust; Hausverwaltung; Immobilienvermittlung; Ausland; …

    a) Da der begehrte Betriebsausgabenabzug den Steueranspruch mindert, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die betriebliche Veranlassung von getätigten Aufwendungen sowohl dem Grund als auch der Höhe nach (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16.5.2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262ff; BFH-Urteil vom 24.6.1976 IV R 101/95, BStBl II 1976, 562 ).
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