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Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.06.2009

Rechtsprechung
   BFH, 18.08.2009 - X R 25/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,404
BFH, 18.08.2009 - X R 25/06 (https://dejure.org/2009,404)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2009 - X R 25/06 (https://dejure.org/2009,404)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2009 - X R 25/06 (https://dejure.org/2009,404)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 2

  • openjur.de

    Steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit richtet sich nach objektiven Kriterien; Gewerblicher Grundstückshandel; Widerruf eines ohne Bekanntgabewillen versandten Steuerbescheides

  • Judicialis

    AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 157; ; BGB § 130 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 15 Abs. 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein gewerblicher Grundstückshandel trotz Anmeldung eines Gewerbebetriebs bei Fehlen objektiver Anhaltspunkte (Drei-Objekt-Grenze)

  • Betriebs-Berater

    Steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit richtet sich nach objektiven Kriterien - Gewerblicher Grundstückshandel - Widerruf eines ohne Bekanntgabewillen versandten Steuerbescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung als maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit; Voraussetzungen des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückhandels; Ausgestaltung der sog. ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt gewerblicher Grundstückshandel vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein gewerblicher Grundstückshandel kraft Selbsteinschätzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung als maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit; Voraussetzungen des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückhandels; Ausgestaltung der sog. ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kein gewerblicher Grundstückshandel aufgrund eigener Einschätzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Anwalt behauptet, er sei Grundstückshändler Für das Finanzamt ist nicht die Selbsteinschätzung des Steuerzahlers ausschlaggebend

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerrechtliche Qualifizierung richtet sich nach objektiven Kriterien

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Qualifizierung einer Tätigkeit richtet sich nach objektiven Kriterien

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Qualifizierung als gewerblicher Grundstückshändler

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein gewerblicher Grundstückshandel, weil Stpfl. seine Tätigkeit selbst so beurteilt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerpflichtiger kann seine Tätigkeit nicht selbst als gewerblichen Grundstückshandel beurteilen - Betätigung als Händler nicht klar ersichtlich

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nur wer wirklich handelt, kann als gewerblicher Grundstückshändler anerkannt werden! (IMR 2010, 40)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Verlust; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 77
  • BB 2009, 2283
  • DB 2009, 2293
  • BStBl II 2009, 965
  • BauR 2009, 1943
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (25)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 25/06
    Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Allerdings kommt es nach Auffassung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5.) darauf dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt.

    Andererseits können auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

    Ein gewerblicher Grundstückshandel des Klägers ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bestanden hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe).

    Eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht, die zur Annahme einer gewerblichen Betätigung selbst bei Veräußerung von weniger als vier Objekten führt, liegt nach Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 beispielsweise vor, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist, es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden (…BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).

    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408).

    Keiner der vom Großen Senat des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 entwickelten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht kann bejaht werden.

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 25/06
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408).

    Die Einrichtung eines ISDN-Anschlusses ist in der heutigen Zeit kein besonderer Umstand, der nach Auffassung des erkennenden Senats für die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, für die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel).

  • BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94

    Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes wegen Aufgabe des Bekanntgabewillens

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 25/06
    Daraus folgt in Übereinstimmung mit der Regelung in § 130 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ein Bescheid nicht wirksam wird, wenn dem Steuerpflichtigen zuvor oder gleichzeitig ein deutlich als solcher gekennzeichneter Widerruf zugeht (Güroff in Beermann/Gosch, AO § 124 Rz 11; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 124 AO Rz 8, 14; offengelassen im Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1996 VI R 18/94, BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627).

    Eine klare und eindeutige Dokumentation der Aufgabe des Bekanntgabewillens in den Akten der Finanzbehörde ist in diesen Fällen entbehrlich (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an …

    Nicht zu den Zählobjekten gehören nach der Rechtsprechung Objekte, die entweder teilentgeltlich ohne Gewinnerzielungsabsicht (s. die Nachweise bei Buge in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Anm. 1131; s. auch BFH, Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BStBl. II 2002, 811) oder generell ohne Gewinnerzielungsabsicht (BFH, Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BStBl. II 2009, 965) verkauft werden.

    Die vom BFH (in BStBl. II 2009, 965) angesprochene fehlende Gewinnerzielungsabsicht betraf einen Fall, in denen die Objekte - während des Revisionsverfahrens, in dem der dortige Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel geltend machte - innerhalb von wenigen Monaten angekauft (wobei die Mutter als Veräußerin auftrat) und unter dem Selbstkostenpreis wieder verkauft wurden.

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Erklärungen des Steuerpflichtigen, er wolle seine Immobilie lange halten, widerlegen die bedingte Veräußerungsabsicht ebenso wenig wie ein gewerblicher Grundstückshandel durch die Angabe begründet werden kann, es solle mit Grundstücken gehandelt werden (BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).
  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 9/10

    Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens …

    Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45; vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) 27 .

    Rn. 29 bb) Für die Übermittlung von Steuerbescheiden gilt auf dieser Grundlage nichts anderes (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48; vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 84/06, BFHE 225, 11, BStBl II 2009, 949 zur bejahten Wirksamkeit einer einen Verwaltungsakt mündlich widerrufenen Mitteilung; die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 2 BvR 2579/09, juris, nicht zur Entscheidung angenommen;… BFH-Beschluss vom 31. März 1998 I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318; Güroff in Beermann/Gosch, AO § 122 Rz 32;… vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Juni 2001 X B 23/01, BFH/NV 2001, 1529).

  • BFH, 12.04.2011 - X S 31/09

    Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung beim gewerblichen …

    Rn. 1 I. Mit Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) hat der angerufene Senat auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 23. März 2006 II 347/04 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen umfassend geprüft.

    Im Übrigen hat der Senat im Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 auch die Frage thematisiert, welche Konsequenzen es in Bezug auf den gewerblichen Grundstückshandel des Klägers hätte, dass er zwei der drei 2008 erworbenen und zeitnah veräußerten Objekte von seiner Mutter gekauft hatte und der Kaufpreis für eines dieser Objekte stetig ermäßigt worden war.

  • BFH, 28.01.2014 - VIII R 28/13

    Wahrung der Festsetzungsfrist durch Übersendung eines Steuerbescheids im Wege des …

    Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45; vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) 20 .

    Rn. 22 (2) Für die Übermittlung von Steuerbescheiden gilt auf dieser Grundlage entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48; vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 84/06, BFHE 225, 11, BStBl II 2009, 949 zur bejahten Wirksamkeit einer einen Verwaltungsakt mündlich widerrufenen Mitteilung; die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 2 BvR 2579/09, juris, nicht zur Entscheidung angenommen;… BFH-Beschluss vom 31. März 1998 I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318; Güroff in Beermann/Gosch, AO § 122 Rz 32;… vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Juni 2001 X B 23/01, BFH/NV 2001, 1529).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2010 - 10 A 10149/10

    Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Anrechnung von Einkünften aus …

    Die "Drei-Objekt-Grenze" besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10. Dezember 2001 - GrS 1/98 - sowie Urteil vom 18. August 2009 - X R 25/06, beide juris).(Rn.35).

    Der enge zeitliche Zusammenhang zwingt nach der Lebenserfahrung zu der Schlussfolgerung, dass bei der Anschaffung/Errichtung zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat, wenn sich nicht aus ganz besonderen Umständen zweifelsfrei eine fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10. Dezember 2001 - GrS 1/98 - m.w.N. sowie Urteil vom 18. August 2009 - X R 25/06, beide juris).

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die "Drei-Objekt-Grenze" keine rechtssatzmäßige Geltung beansprucht und der Betroffene im Versorgungsrecht wie im Steuerrecht die hierauf gestützte Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels durch Darlegung ganz besonderer Umstände widerlegen kann, die zweifelsfrei gegen den gewerblichen Charakter der Immobiliengeschäfte sprechen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 2009, a.a.O.).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem …

    Entscheidend ist allein, ob die Tätigkeit der Klägerin die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965, unter II.2.c cc der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2013 - X B 254/12

    Zuordnung von Objekten zu einem bereits bestehenden gewerblichen …

    NV: Anders als bei der Frage, ob dem Grunde nach ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, kann hinsichtlich der Zuordnung weiterer Objekte zum Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Grundstückshandels auch den vom Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärungen Bedeutung zukommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) 18 19 .

    Rn. 15 1. Anders als die Kläger meinen, ist das FG nicht von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 18. August 2009 X R 25/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) abgewichen.

    Rn. 19 Demgegenüber hat der Senat im Urteil in BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965 über einen Sachverhalt entschieden, in dem der Steuerpflichtige bereits dem Grunde nach keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hatte.

  • BFH, 05.11.2013 - IV B 108/13

    Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen …

    Eine Abweichung des FG von den BFH-Urteilen vom 13. August 2002 VIII R 14/99 (BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811, unter 1.b bb) und vom 18. August 2009 X R 25/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965, unter II.2.c aa), wonach unter Heranziehung der sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung solche Objekte unberücksichtigt bleiben, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Selbstkostenpreis oder einem darunter liegenden Betrag verkauft werden, liegt schon deshalb nicht vor, weil das FG diesen Grundsatz seiner Entscheidung (vgl. Seite 32 f. des Urteils) zu Grunde gelegt hat.
  • FG Niedersachsen, 27.01.2021 - 9 K 203/20

    Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie …

    Die Fiktion bewirke, dass es etwa für den Beginn der Einspruchsfrist nicht auf einen tatsächlich früheren Zugang ankomme (…Ratschow in: Klein, AO 2018 § 122 Rz. 56; BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen …

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - 13 K 3148/11

    Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger …

  • VG Neustadt, 14.12.2009 - 3 K 278/09

    Rückforderung von Versorgungsbezügen infolge einer Anrechnung von Einkünften aus …

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2025 - L 3 AL 3314/22

    Arbeitsförderung - Insolvenzgeldanspruch - Sperrwirkung des ersten …

  • FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14

    Gewerbeertrag, GmbH & CoKG, Kürzung, Eigener Grundbesitz, Grundstückshandel

  • BFH, 26.01.2010 - X B 147/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Abgangsvermerk der Poststelle des FA - …

  • FG Hamburg, 23.04.2015 - 5 K 115/12

    Einkommensteuer: Zur Abgrenzung eines gewerblichen Goldhandels von privater …

  • FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22

    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung - Zur …

  • BFH, 20.06.2012 - X B 165/11

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Übernahme des letzten Grundstücks einer …

  • BFH, 08.02.2012 - IV B 76/10

    Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; rechtsirrtümlich erfolgte Beiladung …

  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

  • FG München, 14.08.2014 - 7 V 1110/14

    Umschichtung des Grundbesitzbestands und die Beteiligung an GmbH's führen …

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem …

  • FG Nürnberg, 06.10.2017 - 4 K 857/15

    Bescheid, Bebauung, Leistungen, Neubau, Revision, Bauantrag, Kaufvertrag, …

  • OVG Saarland, 21.05.2010 - 10 A 10149/10

    Vereinbarkeit der Anwendung der steuerrechtlichen "Drei-Objekt-Grenze" zur …

  • FG Hessen, 01.09.2010 - 10 K 1913/09

    Kein Gewerbebetrieb durch den einmaligen Erwerb und die Veräußerung von Rundholz …

  • FG Hamburg, 20.09.2011 - 2 K 64/11

    Kein gewerbesteuerrechtlich begünstigter Veräußerungsgewinn

  • FG Köln, 01.03.2012 - 12 K 3259/09

    Ankauf von Edelholz kein Gewerbebetrieb

  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 1401/09

    Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare …

  • VG Bremen, 30.03.2026 - 7 K 450/24

    Immatrikulationsbegriff im Sinne des EPPSG …

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Rechtsprechung
   BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07   

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https://dejure.org/2009,1042
BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07 (https://dejure.org/2009,1042)
BFH, Entscheidung vom 03.06.2009 - XI R 57/07 (https://dejure.org/2009,1042)
BFH, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - XI R 57/07 (https://dejure.org/2009,1042)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    UStG 2005 § 13c, § 27 Abs. 7 Satz 1; UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38; BGB § 398 Satz 1

  • openjur.de

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. November 2003; Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • Judicialis

    UStG 2005 § 13c Abs. 1 S. 1; ; UStG 2005 § 27 Abs. 7 S. 1; ; BGB § 398 S. 1

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. November 2003 - Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • Betriebs-Berater

    Keine rückwirkende Umsatzsteuerhaftung bei vor Einführung der Haftungsvorschrift vereinbarter Globalzession

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 2005 § 13c; UStG 2005 § 27 Abs. 7 Satz 1
    Haftung bei Abtretung von Forderungen

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de

    Haftung einer Bank als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz 2005 ( UStG 2005) i.V.m. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer; Anwendung des § 13c UStG auf abgetretene, gepfändete oder verpfändete Forderungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer aus Globalzession

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung einer Bank als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG 2005) i.V.m. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer; Anwendung des § 13c UStG auf abgetretene, gepfändete oder verpfändete Forderungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG 2005 § 13c, § 27 Abs. 7 Satz 1; UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38; BGB § 398 Satz 1
    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. 11.2003 - Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine rückwirkende Umsatzsteuerhaftung (§ 13c UStG) bei vor Einführung der Haftungsvorschrift vereinbarter Globalzession

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Abtretungen vor dem 8.11.2003

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 13c
    Abtretung; Haftung; Stichtag

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 13c
    Abtretung; Haftung; Stichtag

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 183
  • WM 2010, 38
  • BB 2009, 2283
  • BB 2010, 104
  • DB 2009, 2299
  • BStBl II 2010, 520
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 - …

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) müssen Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein (vgl. EuGH-Urteil vom 16. September 2008 Rs. C-288/07 --Isle of Wight Council--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 816, Randnr. 47, m.w.N.).

    Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. EuGH-Urteil in UR 2008, 816, Randnr. 47, m.w.N.).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, muss sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. EuGH-Urteil in UR 2008, 816, Randnr. 48, m.w.N.).

  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205).

    Die Abtretung geht ins Leere, wenn die Forderung nicht entsteht, weil beispielsweise das Rechtsverhältnis, das sie begründen soll, vor ihrer Entstehung beendet wird (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 88, 205).

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2007 IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, m.w.N.).
  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den …

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Das Rechtsstaatsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass die Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten darf, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, sodass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. August 1996 2 BvR 2088/93, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 3146, m.w.N.).
  • FG München, 21.02.2007 - 3 K 2219/06

    Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG); Haftung …

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 961.
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 11/12

    Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen …

    Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, NJW 1984, 492; BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.).

    Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört nicht zum Tatbestand des § 398 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2007 IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, NJW 2008, 430, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.).

    Rn. 60 a) Das Rechtsstaatsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten darf, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. Beschluss vom 14. August 1996 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, muss sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. EuGH-Urteil --Isle of Wight Council-- in Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 48, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a).

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2021 - 2 K 483/14

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuer nach § 13c UStG - …

    Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzte und nicht oder nicht vollständig entrichtete Steuer, § 13c Abs. 2 Satz 3 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 2021 V R 16/20, BFHE nn; vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144; FG Münster…, Urteil vom 23. April 2020 - 5 K 2400/17 U -, Rn. 28, juris; FG München…, Urteil vom 22. Juni 2010 - 14 K 1707/07 -, Rn. 11, juris).

    Rn. 49 Gemäß § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG ist der Haftungstatbestand des § 13c UStG auf alle Fälle anzuwenden, in denen Forderungen nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BStBl. II 2010, 520).

    Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht (BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl. II 2010, 520, Rn. 13 - 14, m.w. N.).

  • FG Münster, 01.09.2025 - 5 K 1145/19

    Umsatzsteuer - Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG, Forderungsabtretung

    Die im Abtretungsvertrag mit dem (Erst-)Zessionar - hier der Bank C - enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2013 - XI R 11/12, BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107 und vom 03.06.2009 - XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 19.09.1983 - II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, NJW 1984, 492).

    Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört insoweit nicht zum Tatbestand des § 398 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, NJW 2008, 430; BFH-Urteil vom 03.06.2009 - XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520).

  • FG Düsseldorf, 01.03.2013 - 1 K 3492/11

    Haftung des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG - …

    Rn. 22 Im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Verfahren beim BFH (Az. V R 26/07 (später geändert in XI R 57/07)) wurden die Einspruchsverfahren zunächst ruhend gestellt und nach Entscheidung des BFH mit Urteil vom 03.06.2009 (XI R 57/07, BStBl II 2010, 520) im Juli 2010 vom Beklagten wieder aufgenommen.

    Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 03.06.2009 XI R 57/07, BStBl II 2010, 520).

  • FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 208/13

    Abrechnungsbescheid, Erstattungsberechtigung, Zahlungsverjährung

    § 13c UStG ist gemäß § 27 Abs. 7 UStG auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 07.11.2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind (vgl. a. BFH-Urteil vom 03.06.2009, XI R 57 07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520).
  • FG Saarland, 20.07.2016 - 2 K 1406/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer im Falle einer Globalzession - …

    Von einer Haftungsinanspruchnahme der Bank B nach § 13c UStG sah der Beklagte wegen der Anwendungsregelung in § 27 Abs. 7 UStG und der hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BStBl II 2010, 520) ab.
  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 1707/07

    Gemeinschaftskonformität des § 13c UStG

    Rn. 11 Nach dieser Vorschrift, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645) neu eingefügt worden ist, haftet der Abtretungsempfänger, soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144).
  • FG München, 25.11.2009 - 3 K 2360/06

    Haftung des Betriebsübernehmers für Umsatzsteuer

    Da die Abtretung an die Bank im Streitfall nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des FA bereits am 5. Juni 2001 erfolgte, scheidet eine Anwendung dieser Regelung mithin aus, auch wenn es sich hier um eine Globalzession gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144).
  • FG München, 27.04.2010 - 14 V 921/10

    Haftung nach § 13c UStG

    Rn. 16 Nach dieser Vorschrift, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645) neu eingefügt worden ist, haftet der Abtretungsempfänger, soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144).
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