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Rechtsprechung
   BFH, 08.06.1988 - X R 53/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5562
BFH, 08.06.1988 - X R 53/81 (https://dejure.org/1988,5562)
BFH, Entscheidung vom 08.06.1988 - X R 53/81 (https://dejure.org/1988,5562)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - X R 53/81 (https://dejure.org/1988,5562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher Vorsteuerabzug bei Unternehmern und landwirtschaftlichen / forstwirtschaftlichen Betrieben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (21)

  • BFH, 25.06.1987 - V R 121/86

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem …

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Den infolgedessen für Fälle des gemischten Einsatzes von Wirtschaftsgütern bestehenden Gesetzeskonflikt hat der V. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 26. Februar 1987 V R 71/77 (BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685), und vom 25. Juni 1987 V R 121/86 (BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150) für Fälle der hier streitigen Art dahingehend gelöst, daß die Vorsteuerbeträge - notfalls im Wege der Schätzung - aufzuteilen sind und dies nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Güter zu geschehen hat.

    Maßgeblich in solchen Fällen ist für die Zuordnung der Vorsteuern, wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; vom 18. Dezember 1986, V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, und vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, 738, sowie in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II. Nr. 2 Buchst. a), daß nach der - an objektiven Gegebenheiten zu messenden - Zuordnungsentscheidung des Unternehmers eine Leistung für einen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie, aufgrund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht.

    Dabei wird - notfalls im Wege der Schätzung (nach dem Maßstab der größten Wahrscheinlichkeit) - zu klären sein, in welchem Umfang die für den streitigen Voranmeldungszeitraum relevanten Rohstoffkäufe des Klägers nach den Gegebenheiten zum Anschaffungszeitpunkt für die Verwendung als Fertigfutter im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt waren (Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, und in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150).

  • BFH, 26.02.1987 - V R 71/77

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem …

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Den infolgedessen für Fälle des gemischten Einsatzes von Wirtschaftsgütern bestehenden Gesetzeskonflikt hat der V. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 26. Februar 1987 V R 71/77 (BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685), und vom 25. Juni 1987 V R 121/86 (BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150) für Fälle der hier streitigen Art dahingehend gelöst, daß die Vorsteuerbeträge - notfalls im Wege der Schätzung - aufzuteilen sind und dies nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Güter zu geschehen hat.

    Betreffen die Leistungsbezüge - wie hier - vertretbare (teilbare) Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Unternehmens bestimmt sind, so richtet sich die gebotene Aufteilung der Vorsteuern aus den zugrundeliegenden Erwerbsvorgängen im Zweifel danach, welche Verwendung, bezogen auf den Erwerbszeitpunkt, nach der Lebenserfahrung die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

    Dabei wird - notfalls im Wege der Schätzung (nach dem Maßstab der größten Wahrscheinlichkeit) - zu klären sein, in welchem Umfang die für den streitigen Voranmeldungszeitraum relevanten Rohstoffkäufe des Klägers nach den Gegebenheiten zum Anschaffungszeitpunkt für die Verwendung als Fertigfutter im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt waren (Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, und in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150).

  • BFH, 16.04.1986 - I R 32/84

    Fortsetzungsfeststellungsantrag - Hilfsweiser Antrag - Vorlage von Bilanzen und …

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Mit dem Wirksamwerden des Umsatzsteuer-Jahresbescheides 1977 (§ 124 Abs. 1 AO 1977) wurde dem angefochtenen Vorauszahlungsbescheid II/1977 die Wirkung genommen (vgl. Urteile des BFH vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, und vom 16. April 1986 I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736, 737).

    Daß sich das FA nur hilfsweise zur Fortsetzungsfeststellungsklage geäußert hat, ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß der Kläger den nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderlichen Antrag nur hilfsweise gestellt hat (vgl. zu letzterem: Urteil in BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736, 737).

    Die durch § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO eröffnete Möglichkeit, zur Fortsetzungsfeststellungsklage überzugehen, besteht auch, wenn das den angefochtenen Verwaltungsakt erledigende Ereignis - wie hier - erst im Revisionsverfahren eingetreten ist (§ 121 FGO; Urteile in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und in BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736), und auch dann, wenn das Rechtsmittel von der nicht antragsbefugten beklagten Behörde eingelegt wurde (Urteil in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, 460).

  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger …

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Eine entsprechende Beschränkung des Streitgegenstandes (BFH-Urteil vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, 460) erblickt der Senat auf der Seite des FA darin, daß es sein ursprüngliches Revisionsbegehren nicht mehr weiterverfolgt und dem Kläger bezüglich seines nunmehr hilfsweise geäußerten Feststellungsbegehrens das Rechtsschutzinteresse abspricht.

    Die (einseitige) Erledigungserklärung bezieht der Senat allein auf das bisher verfolgte Anfechtungsbegehren, nicht auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren (BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459).

    Die durch § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO eröffnete Möglichkeit, zur Fortsetzungsfeststellungsklage überzugehen, besteht auch, wenn das den angefochtenen Verwaltungsakt erledigende Ereignis - wie hier - erst im Revisionsverfahren eingetreten ist (§ 121 FGO; Urteile in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und in BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736), und auch dann, wenn das Rechtsmittel von der nicht antragsbefugten beklagten Behörde eingelegt wurde (Urteil in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, 460).

  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Die Vorsteuerbeträge sind den Umsätzen zuzuordnen, zu denen sie wirtschaftlich gehören (Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung; vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, 535, und vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388, 390).

    Demgemäß richtet sich z. B. die Zuordnung von Leistungsbezügen im Rahmen der Errichtung oder Veränderung eines Bauwerks, ungeachtet der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen an den einzelnen Wirtschaftsgütern, nach der (ersten) Verwendung des fertigen Bauwerks, und zwar in der Regel durch den Unternehmer selbst (vgl. BFH- Urteile vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, 310; vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877, 878; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, 236, und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468; s. auch Weiß, UR 1986, 290, und 1987, 75), ausnahmsweise, unter bestimmten Umständen, auch durch die Einschaltung Dritter ("Mittelspersonen"; vgl. die Urteile in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388, und in BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728), sofern nur die erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Verbindung zwischen der Leistung auf der Bezugsseite und derjenigen auf der Ausgangsseite vorhanden ist.

  • BFH, 01.08.1984 - V R 12/78

    Vorsteuerabzugsberechtigung - Teilung des Grundeigentums - Sondereigentum - …

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Der hierfür erforderliche Sachzusammenhang ist gegeben, wenn (aus der Sicht desjenigen, der den Vorsteuerabzug geltend macht) eine unmittelbare wirtschaftliche Verbindung zwischen bezogener und zur Bewirkung von Umsätzen eingesetzter Leistung besteht (BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 12/78, BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728, 731).

    Demgemäß richtet sich z. B. die Zuordnung von Leistungsbezügen im Rahmen der Errichtung oder Veränderung eines Bauwerks, ungeachtet der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen an den einzelnen Wirtschaftsgütern, nach der (ersten) Verwendung des fertigen Bauwerks, und zwar in der Regel durch den Unternehmer selbst (vgl. BFH- Urteile vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, 310; vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877, 878; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, 236, und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468; s. auch Weiß, UR 1986, 290, und 1987, 75), ausnahmsweise, unter bestimmten Umständen, auch durch die Einschaltung Dritter ("Mittelspersonen"; vgl. die Urteile in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388, und in BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728), sofern nur die erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Verbindung zwischen der Leistung auf der Bezugsseite und derjenigen auf der Ausgangsseite vorhanden ist.

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Mit dem Wirksamwerden des Umsatzsteuer-Jahresbescheides 1977 (§ 124 Abs. 1 AO 1977) wurde dem angefochtenen Vorauszahlungsbescheid II/1977 die Wirkung genommen (vgl. Urteile des BFH vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, und vom 16. April 1986 I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736, 737).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Interesse im Verhältnis Vorauszahlungsverfahren/Veranlagungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (vgl. die BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650, 651f., und vom 18. Dezember 1986 V R 127/80, BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222, 223) auch dann zu bejahen ist, wenn es - wie im Streitfall - wegen unzureichender Sachaufklärung zu einer Zurückverweisung kommt (s. dazu unten unter 2.); denn ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist jedenfalls darin zu sehen, daß der Kläger im Verfahren gegen den Jahressteuerbescheid die Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO 1977) zu gewärtigen hat (vgl. Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371).

  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und …

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Maßgeblich in solchen Fällen ist für die Zuordnung der Vorsteuern, wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; vom 18. Dezember 1986, V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, und vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, 738, sowie in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II. Nr. 2 Buchst. a), daß nach der - an objektiven Gegebenheiten zu messenden - Zuordnungsentscheidung des Unternehmers eine Leistung für einen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie, aufgrund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht.
  • BFH, 30.07.1986 - V R 99/76

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Demgemäß richtet sich z. B. die Zuordnung von Leistungsbezügen im Rahmen der Errichtung oder Veränderung eines Bauwerks, ungeachtet der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen an den einzelnen Wirtschaftsgütern, nach der (ersten) Verwendung des fertigen Bauwerks, und zwar in der Regel durch den Unternehmer selbst (vgl. BFH- Urteile vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, 310; vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877, 878; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, 236, und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468; s. auch Weiß, UR 1986, 290, und 1987, 75), ausnahmsweise, unter bestimmten Umständen, auch durch die Einschaltung Dritter ("Mittelspersonen"; vgl. die Urteile in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388, und in BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728), sofern nur die erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Verbindung zwischen der Leistung auf der Bezugsseite und derjenigen auf der Ausgangsseite vorhanden ist.
  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und …

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
    Maßgeblich in solchen Fällen ist für die Zuordnung der Vorsteuern, wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; vom 18. Dezember 1986, V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, und vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, 738, sowie in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II. Nr. 2 Buchst. a), daß nach der - an objektiven Gegebenheiten zu messenden - Zuordnungsentscheidung des Unternehmers eine Leistung für einen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie, aufgrund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht.
  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach …

  • BFH, 26.02.1976 - V R 132/73

    Vorsteuerabzug bei Umbau eines Gebäudes auf einem Ehegattengrundstück

  • BFH, 11.12.1986 - V R 57/76

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein …

  • BFH, 21.05.1987 - V R 109/77

    Zur Unternehmereigenschaft einer Jagdgesellschaft

  • BFH, 12.11.1987 - V R 141/83

    Zur Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude, das nach Fertigstellung teilweise …

  • BFH, 31.07.1987 - V R 25/79

    Kein Umsatzsteuer-Kürzungsanspruch bei Umsätzen eines Landwirts über seinen …

  • BFH, 14.02.1980 - V R 49/74

    Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967; zum Umsatz i. S. des § 15 Abs. 3 …

  • BFH, 16.12.1987 - X R 32/80
  • BFH, 17.07.1985 - I R 214/82

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung - Prozeßvoraussetzungen - …

  • BFH, 18.12.1986 - V R 127/80

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Revision - …

  • BFH, 29.05.1979 - VI R 21/77

    Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Erhöhung des Freibetrags - …

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit …

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Rn. 29 a) Der Unternehmer muss die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilen (BFH-Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II.1.c; in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II.2.a; in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II.1.a;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1548;… Abschn. 24.7.

    Rn. 30 b) Diese Entscheidung des Unternehmers muss im Rahmen der Ausschlussregelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung dahingehend entsprechen, dass die Eingangsleistungen den nach § 24 Abs. 1 UStG versteuerten Umsätzen oder den der Regelbesteuerung unterworfenen Umsätzen zugerechnet werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, Leitsatz 1, und vom 10. November 1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218, unter II.A.1.).

    Rn. 31 c) Ist bei Bezug der jeweiligen Eingangsleistung noch keine eindeutige Zuordnung möglich, ist die Aufteilung notfalls im Wege einer Schätzung vorzunehmen, wobei diese nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Güter zu erfolgen hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.a, und in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, Leitsatz 1).

    Die Besonderheit, dass die bezogenen und die schließlich verwerteten Sachen ggf. nicht identisch sind, rechtfertigt kein anderes Aufteilungsprinzip (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b).

    Rn. 38 bb) Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, Leitsatz 1, und in BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218, unter II.A.1.;… Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 24 Rz 170; Lange in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 24 UStG Rz 446, 531).

    Rn. 39 cc) Soweit der Senat im Beschluss in BFH/NV 2008, 1548 ausgeführt hat, dass für den Vorsteuerabzug --unter Außerachtlassung der unionsrechtlichen Vorgaben-- entscheidend sei, in welchem Betrieb die bezogenen Lieferungen verwendet werden, hält der Senat daran aus vorstehenden Gründen nicht fest (vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, Leitsatz 1, und in BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218, unter II.A.1.).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Eingangsbezügen bei einem der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen und einem der Regelbesteuerung unterworfenen anderen Unternehmensteil ist es ohne Belang, dass --wie im Streitfall-- keine Identität zwischen den bezogenen und den anschließend veräußerten "Sachen" besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 56).

  • FG Düsseldorf, 19.11.2010 - 1 K 1245/09

    Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und …

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339;… Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Für die wirtschaftliche Zuordnung der Vorsteuern zu den Vorsteuerabzug ermöglichenden Umsätzen ist - wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre - maßgeblich, dass eine Leistung für diesen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie auf Grund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht (BFH, Urteile vom 20.Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Bezug von vertretbaren, teilbaren Sachen eine anteilige Zurechnung der Leistung zu dem einen und dem anderen Betriebsteil auch dann möglich ist, wenn die bezogenen Rohstoffe in einem Betriebsteil zunächst verarbeitet und im anderen Betriebsteil sodann (durch Verfütterung) teilweise verbraucht werden; die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der tatsächlichen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmers (BFH, Urteile vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

  • FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09

    Landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch ein Einzelunternehmen und gewerbliche …

    Rn. 60 Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339;… Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Für die wirtschaftliche Zuordnung der Vorsteuern zu den Vorsteuerabzug ermöglichenden Umsätzen ist - wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre - maßgeblich, dass eine Leistung für diesen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie auf Grund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht (BFH, Urteile vom 20.Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Rn. 64 Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Bezug von vertretbaren, teilbaren Sachen eine anteilige Zurechnung der Leistung zu dem einen und dem anderen Betriebsteil auch dann möglich ist, wenn die bezogenen Rohstoffe in einem Betriebsteil zunächst verarbeitet und im anderen Betriebsteil sodann (durch Verfütterung) teilweise verbraucht werden; die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der tatsächlichen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmers (BFH, Urteile vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

  • BFH, 16.12.1993 - V R 79/91

    Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Regelbesteuerung

    a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).
  • BFH, 02.11.2000 - X R 156/97

    Fortsetzungsfeststellungsklage; LSt-Ermäßigungsverfahren

    Im Übrigen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auch Zweifel, ob ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung im Feststellungsverfahren bestehen kann, wenn die Sache wegen unzureichender Sachaufklärung an das FG zurückzuverweisen ist (offen gelassen im BFH-Urteil vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).
  • BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07

    Vorsteuerabzug bei einem Organträger mit Durchschnittssatzbesteuerung und einer …

    Der BFH hat wiederholt entschieden, das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 --UStG--), mache es erforderlich, dass der Unternehmer, der einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Betrieb und daneben einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).
  • BFH, 16.12.1993 - V R 89/91

    Geltendmachung von Vorsteuer für einen Ackerschlepper zum Einsatz im …

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen -- der Regelbesteuerung unterliegenden -- gewerblichen Betrieb und daneben einen -- der Vorsteuer pauschalierung unterliegenden -- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).
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