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Rechtsprechung
   BFH, 23.05.2016 - X R 54/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23475
BFH, 23.05.2016 - X R 54/13 (https://dejure.org/2016,23475)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2016 - X R 54/13 (https://dejure.org/2016,23475)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - X R 54/13 (https://dejure.org/2016,23475)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 92b Abs 1 S 3, FGO § 138 Abs 1, EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 126 Abs 1
    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • rechtsinformationen.bund.de

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 vom 08.10.2009, § 92b Abs 1 S 3 EStG 2009 vom 24.06.2013, § 138 Abs 1 FGO, § 92a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 vom 24.06.2013, § 126 Abs 1 FGO
    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • IWW

    §§ 92a, ... 92b des Einkommensteuergesetzes, § 92a Abs. 1 EStG, § 92b EStG, § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 92a EStG, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 138 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 1 FGO, § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 101 FGO, § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Finanzrechtsstreits betreffend die Verwendung von Altersvorsorgekapital für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung eines Finanzrechtsstreits betreffend die Verwendung von Altersvorsorgekapital für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 92a Abs. 1
    Erledigung eines Finanzrechtsstreits betreffend die Verwendung von Altersvorsorgekapital für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersvorsorgekapital - und die Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung während des Klageverfahrens - und das Rechtsschutzbedürfnis

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1
    Altersvorsorgezulage, Entnahme, Zeitlicher Zusammenhang, Darlehen, Verwendung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des …

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Rn. 19 Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH-Entscheidungen vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter B.II.2., und vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.1.).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 23/14

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer …

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Die Rechtsfrage, ob das in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" sich auch auf die dritte Tatbestandsvariante dieser Nummer ("Tilgung eines ... Darlehens") bezieht bzw. wie es auszulegen wäre (offen gelassen bereits im Senatsurteil vom 27. Januar 2016 X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018, unter II.4.b), könnte erst geklärt werden, wenn die ZfA in einem solchen künftigen Verwaltungsverfahren eine entsprechende, den Kläger belastende Regelung erlassen sollte.
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Rn. 19 Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH-Entscheidungen vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter B.II.2., und vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.1.).
  • BFH, 27.04.1982 - VIII R 36/70

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Erklärung der Erledigung - …

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Ein solcher Beschluss setzt --auch wenn dies im Wortlaut des § 138 Abs. 1 FGO nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt-- übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten voraus (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407, unter 2.b, …und vom 13. März 2003 XI B 217/01, BFH/NV 2003, 933).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 10 K 14130/11

    Entnahme des Altersvorsorgevermögens zur Sondertilgung einer …

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013 10 K 14130/11 wird als unzulässig verworfen.
  • BFH, 22.09.1999 - VII B 82/99

    Erledigung der Hauptsache; NZB

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Darüber hinaus ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse beim Kläger gegeben sein könnte (vgl. zu einer ähnlichen prozessualen Konstellation auch BFH-Beschluss vom 22. September 1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335).
  • BFH, 13.03.2003 - XI B 217/01

    Verfahrensmangel; Klageabweisung statt Erledigungsfeststellung

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Ein solcher Beschluss setzt --auch wenn dies im Wortlaut des § 138 Abs. 1 FGO nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt-- übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten voraus (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407, unter 2.b, und vom 13. März 2003 XI B 217/01, BFH/NV 2003, 933).
  • BFH, 12.02.2020 - X R 28/18

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten …

    Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt eines Bescheids nach § 92b EStG darin, dem Zulageberechtigten zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgekapital für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann (Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 21 f.).
  • BFH, 10.07.2024 - III R 18/24

    Abhilfebescheid während des Revisionsverfahrens

    Rn. 10 1. a) Erledigt sich die Hauptsache während des Revisionsverfahrens durch einen Abhilfebescheid und erklärt nur die beklagte Behörde als Revisionsbeklagte die Erledigung, während der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, so wird die Klage und damit auch die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 18 ff. und BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 46 ff.).

    Rn. 11 b) Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist --zum Beispiel der Erlass eines Abhilfebescheids--, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH-Beschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 19; BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 46 ff., 50).

  • BFH, 09.04.2025 - X R 12/21

    Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte …

    Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 18 f.).
  • BFH, 16.02.2022 - X R 26/20

    Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten …

    Denn die rechtlichen Wirkungen eines Bescheids über die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals nach § 92b EStG, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, sind darauf beschränkt, dem Zulageberechtigten zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgekapital für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann (Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 21 f.).
  • BFH, 06.11.2024 - X K 3/23

    Entschädigungsklage - einseitige Erledigungserklärung

    Rn. 21 a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 - GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter II.2., m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 25.03.2021 - VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 13 und Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 19, jeweils m.w.N.; ebenso für den Zivilprozess Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395, m.w.N.;… Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rz 3, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 11.02.2021 - 1 K 2/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Kindergeldrückforderung - Zuständigkeit

    Rn. 27 Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH, Beschluss vom 23. Mai 2016, X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, juris Rn. 19 m.w.N.).
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