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   BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11   

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https://dejure.org/2012,23133
BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11 (https://dejure.org/2012,23133)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2012 - XI ZR 198/11 (https://dejure.org/2012,23133)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - XI ZR 198/11 (https://dejure.org/2012,23133)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 123 BGB, § 171 BGB, § 172 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 256 ZPO
    Rückabwicklung der Finanzierung eines steuersparenden Immobilienerwerbs: Arglistige Täuschung über die Vertriebsprovision und die erzielbare Miete; Darlegungs- und Beweislast bei negativer Feststellungsklage; Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers bei Unwirksamkeit ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Aufklärungspflicht der lediglich kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen

  • rewis.io

    Rückabwicklung der Finanzierung eines steuersparenden Immobilienerwerbs: Arglistige Täuschung über die Vertriebsprovision und die erzielbare Miete; Darlegungs- und Beweislast bei negativer Feststellungsklage; Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers bei Unwirksamkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123
    Umfang der Aufklärungspflicht der lediglich kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückabwicklung der Finanzierung einer "Schrottimmobilie"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einen Immobilienkauf finanzierende Bank muss den Darlehensnehmer nicht auf "versteckte Innenprovision" hinweisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3294
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10

    Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11
    Demgegenüber kann der Darlehensnehmer die von ihm auf den Endfinanzierungsvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen im Wege der Leistungskondiktion bei der Bank zurückfordern (Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15 mwN).

    Die Beklagte wäre daher nicht gehindert, die Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta vom Kläger in einem weiteren Rechtsstreit geltend zu machen, in dessen Rahmen es erneut auf die Wirksamkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages und die Zurechenbarkeit der Auszahlungsanweisungen ankäme (Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 32).

    Rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - schließlich angenommen, dass die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 16 mwN).

    Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatbestandlichen Feststellungen eine Wirksamkeit der nichtigen Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB mit der Begründung verneint hat, dass die von dem Kläger erteilte notarielle Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 17 mwN) - im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe.

    aa) Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande, wobei eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber - wie hier - in dessen Abwesenheit abgegeben wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine derartige Verkehrssitte im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 24 mwN).

    Für die Zurechenbarkeit der Zahlungsanweisungen des Treuhänders kommt es somit entscheidend auf die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt der Ausführung der Zahlungsanweisungen an, während hierfür der Zeitpunkt der Erteilung der Zahlungsanweisungen oder der Zeitpunkt der Einrichtung des Kreditkontos unerheblich sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 26 mwN).

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 175/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11
    Das ist etwa der Fall, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr. zuletzt Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 175/11, WM 2012, 1389 Rn. 21 mwN).

    Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung liegt etwa vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft gemäß § 123 BGB arglistig getäuscht wurde (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 175/11, WM 2012, 1389 Rn. 23 mwN).

    a) Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteckte Innenprovision" muss das den Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut, mit dem - wie hier - kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, den Darlehensnehmer von sich aus nicht hinweisen (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 175/11, WM 2012, 1389 Rn. 22 mwN).

    Etwas anderes gilt erst dann, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 175/11, WM 2012, 1389 Rn. 22 mwN).

    Darin liegt jedoch - unabhängig vom Bestehen etwaiger, hier nicht streitgegenständlicher Ansprüche gegen Prospektverantwortliche - keine arglistige Täuschung des Klägers gemäß § 123 BGB (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 175/11, WM 2012, 1389 Rn. 24).

    aa) In dem Verkaufsprospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 175/11, WM 2012, 1389 Rn. 25 mwN), heißt es im Prospektabschnitt "Kalkulierter Gesamtaufwand" zunächst, dass dieser Aufwand "die nachstehend genannten Kosten" beinhalte, zu denen u.a. "Marketing- und Vertriebskosten" gehören.

  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 74/92

    Beweislast bei negativer Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluss (BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717 und Senatsurteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208, jeweils mwN).
  • BGH, 03.04.2001 - XI ZR 120/00

    Beweislast für Hingabe eines Darlehens

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluss (BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717 und Senatsurteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208, jeweils mwN).
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 211/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Vermittlung von

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11
    Zu prüfen ist insoweit, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11
    bb) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch eine arglistige Täuschung des Klägers über die Höhe der angefallenen Vertriebsprovision durch die Angaben in dem formularmäßigen Vermittlungsauftrag und in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wegen ihrer offensichtlichen Verwendung über den Einzelfall hinaus vom Senat selbst ausgelegt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921 mwN), rechtsfehlerfrei verneint.
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11
    Zu prüfen ist insoweit, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11
    aa) Ob der Kläger durch unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls durch den Tatrichter, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (Senatsurteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 18 aE mwN).
  • LG München I, 01.03.2023 - 1 S 7620/22

    Wohnungseigentümer darf nur viermal im Monat grillen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluss (vgl. BGH, Urtreil vom 17.07.2012, Az: XI ZR 198/11, juris Rn. 35; Seiler in Thomas/Putzo, 43. Aufl., Rn. 21 zu § 256 ZPO).
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Deshalb ist die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluss (vgl. BGH 17. Juli 2012 - XI ZR 198/11 - Rn. 35 mwN) .
  • LG Schweinfurt, 02.02.2018 - 33 S 46/17

    Kosten im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf einem

    Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt; demgegenüber obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet (BGH, Urteil vom 17.07.2012, XI ZR 198/11).
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