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   BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16   

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https://dejure.org/2018,18840
BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16 (https://dejure.org/2018,18840)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2018 - XI ZR 508/16 (https://dejure.org/2018,18840)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - XI ZR 508/16 (https://dejure.org/2018,18840)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung von "Vorfälligkeitsentschädigungen" und von einem Bearbeitungsentgelt nach Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 ; BGB § 495 Abs. 1 ; EGBGB § 38 Abs. 1
    Rückzahlung von "Vorfälligkeitsentschädigungen" und von einem Bearbeitungsentgelt nach Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehenswiderruf auch nach Ablösung nicht verwirkt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16
    Die Beklagte belehrte die Kläger nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht.

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Kläger unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15), weisen zur Verwirkung des Widerrufsrechts revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf.

    Vielmehr sind sie für sich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt - wenn auch fehlerhaft - belehrt hat, bei der Subsumtion unter § 242 BGB maßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018 - XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16, juris).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), besteht keine "tatsächliche Vermutung" des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen.
  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 82/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16
    Vielmehr sind sie für sich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt - wenn auch fehlerhaft - belehrt hat, bei der Subsumtion unter § 242 BGB maßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018 - XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16, juris).
  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Kläger unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15), weisen zur Verwirkung des Widerrufsrechts revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf.
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 393/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag:

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16
    Der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 455/16

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16
    Zwar sind die Kläger durch die die Bestimmung des Zeitmoments betreffende unrichtige Annahme des Berufungsgerichts nicht beschwert, die - mangels Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht nicht einschlägige - "Regelverjährung von drei Jahren" müsse "dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen" (gegen einen so begründeten Schluss auf ein "Mindestzeitmoment" Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21).
  • BGH, 09.01.2018 - XI ZR 402/16

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16
    Vielmehr sind sie für sich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt - wenn auch fehlerhaft - belehrt hat, bei der Subsumtion unter § 242 BGB maßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018 - XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16, juris).
  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 687/17

    Wirksamkeit des Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrages; Unrichtige Belehrung

    So wenig, wie die Verwirkung ein "Mindestzeitmoment" voraussetzt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 9 und - XI ZR 455/16, juris Rn. 21 sowie vom 15. Mai 2018 - XI ZR 508/16, juris Rn. 12), existieren für die Erfüllung des Umstandsmoments Mindestfristen.
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